Steuerpflichtige Einnahmen (1)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
BE Geldanlage Roadshow 15. November 2010 Warum bekommt Österreich eine Capital Gains Tax?
Advertisements

Übung 12: Lösung Übung 1: Berechnung:
Der Kapitalmarkt in der Strategie von Lissabon Ganz offensichtlich erforderlich sind Fortschritte im Bereich der Portfoliobeschränkungen für die Anlagetätigkeit.
Internet facts 2008-II Graphiken zu dem Berichtsband AGOF e.V. September 2008.
Prof. Dr. Ekkehart Reimer
Vertraglicher Eigentumserwerb
Tutorium: Wirtschaftliche Grundlagen für den Arbeitslehreunterricht
3.3 Folgebewertung HGB/IFRS
Inhalte und Maßnahmen eingegeben haben,
Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen
Abgeltungsteuer ab F a c h b e r e i c h S t e u e r n
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Das System der Umsatzsteuer
Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten
Gliederung: 01: Grundlagen [Grundgrößen des ReWe]
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
Erbschaftsteuerreform
Änderungen der Körperschaftsteuer nach dem StabG 2012.
Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht Blocklehrveranstaltung September 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov.
Das System der Umsatzsteuer
Sonder- vermögen (soziales) Wohnen! Chance für bezahlbare Mieten.
Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht Blocklehrveranstaltung September 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov.
Steuer und Vermietung Ihr Referent:
Beispiel 10: Das Ausscheiden von Anlagen
Erbschaftsteuerreform
1 Fachtagung am Seniorenorientiertes Design und Marketing ThyssenKrupp Immobilien Design for all - Anpassungen im Wohnungsbestand 1.Demographie.
Einkommensteuer.
Bürgerinformation Weingarten am
Übungen zur Vorlesung Buchführung / Bilanzierung
ÖGWT-Tagung Oktober 2009 S.I.B. Mag. Stefan Gruber - Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H. Immobiliensteuerrecht: Liebhaberei bei.
Wirtschaftliche Nutzung von Immobilien
Auslegung eines Vorschubantriebes
WIRTSCHAFTSGESPRÄCHE
Die Veräußerung von Grundstücken im Einkommensteuerrecht
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Tipps zur Steuerreform 2009 INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH Gewinnfreibetrag NEU Ersetzt 10%igen Freibetrag für Einnahmen/Ausgabenrechner Begünstigung nicht.
Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde
Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer
Analyseprodukte numerischer Modelle
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Unternehmensteuerreform 2008 (Investitionsabzugsbetrag) Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Dipl. Betriebswirt (FH) Erwin Effner StB,
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes am
ESt-Training Sophie.
ESt-Fall „Max und Elsa“ Training
Neues zum Erbschaftsteuergesetz
Abgeltungssteuer und Amnestie in Österreich Dr. Nikolaus Zorn Richter am VwGH, Wien 8. Berliner Steuergespräch Parlamentarische Gesellschaft Berlin,
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Start-Up Seminar Nachhol-Termin:
Stolpersteine in der Betriebsübergabe
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Rücklagen Rücklagen oder Reserven sind Teile des Eigenkapitals, die
Immobilienbesteuerung
Photovoltaikanlagen.
Immobilie im Steuerrecht
Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Armutsgefährdung in Deutschland Kinder 15,7 % (arm) jährige Männer 16 % Frauen 18 % Alleinerziehende 35,2 % Erwerbslose 69,2 % Beschäftigte.
EINNAHMEN/AUSGABEN RECHNUNG
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Referent: Andreas Dissmann
Besteuerung von Liegenschaftsübertragungen Stichwort: „Grunderwerbsteuer“ bisher und Auswirkungen der Änderungen ab Dr. Hermann Gittmaier öffentlicher.
Zweifels- und Gestaltungsfragen bei Gesellschafterdarlehen
Steuer-Training Steuer-Rechtsprechung 2016/1
Inhalt Stand: Umsatzsteuer-Training Grundstück in München Fall.
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
StB Univ. Lekt. Dr. Peter Brauner
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
 Präsentation transkript:

Steuerpflichtige Einnahmen (1) Ablösen für Mieter-Investitionen (Nicht stpfl = Ablöse f. einzelne Einrichtung-Gegenstände !) Entgelte für Einräumung Dienstbarkeit Schadenersatz für Mietobjekt (Nicht stpfl = Schadenersatz für Minderung der Vermögens-Substanz) Vorleistungen des Mieters (zB für Kündigungs- Verzicht des Vermieters) Mietvorauszahlungen (Mieter-Darlehen = kein Einnahmen-Zufluss)

Steuerpflichtige Einnahmen (2) Mieter-Investitionen (Ausnahme: Wiederherstellung des ursprüngl.Zustandes) Betriebskosten Subventionen (Verrechng Herstellg usw) Einnahmen für Werbeflächen Einnahmen aus Handymasten Erlöse Handy-Betreiber an WEG = Zurechnung an jeweiligen Miteigentümer (Rz 6410 a) Veräußerung von Mietzins-Forderungen (Rz 6417) Schotterabbau-Verträge (Rz 6410 b)

Investitionen des Mieters (1) Der Mieter ist lt. Mietvertrag berechtigt, Investitionen für den Gastro-Bereich zu tätigen: € 100.000,- Wie sind diese Investitionen beim Vermieter zu behandeln ? Lösung: siehe E-RL Rz 6406

Investitionen des Mieters (2) E-RL Rz 6406 : „ Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und daher die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen kann (VwGH 20.2.1998, 96/15/0086) „

Investitionen des Mieters (3) Der Mieter ist lt. Mietvertrag verpflichtet, Investitionen für den Gastro-Bereich zu tätigen: € 150.000,- Wie sind diese Investitionen beim Vermieter zu behandeln ? Lösung: siehe E-RL Rz 6407

Investitionen des Mieters (4) E-RL Rz 6407 : „ Hat sich jedoch der Mieter vertraglich zur Vornahme von Investitionen verpflichtet, so fließt dem Vermieter die entsprechende Einnahme bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition zu (VwGH 20.2.1998,96/15/0086) und führt – nach der Art der Investition (Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand, siehe Rz 6450 ff) – zu sofort oder verteilt abzugsfähigen Werbungskosten….“

Werbungskosten (1) Betriebskosten für (vorübergehend) leer stehende Wohnungen = Ja, WK : siehe Rz 6413 Mieter erhält für Verzicht auf das Mietrecht € 10.000,- = Ja, WK (als Afa) : s. Rz 6414 Mieter erhält € 3.000,- Kaution zurück = keine WK

Werbungskosten (2) Rückzahlung Miete-VZ = WK Rückzahlung Darlehen = Keine WK Einzahlung Instandhaltungs-Rücklage = keine WK (erst bei Rep.Zahlung) Rz 6419a AfA vor Vermietung = Ja : WK z.B. Gebäude-Herstellung = 2008 Vermietung erst ab 2009 s.Rz 6423 (vgl. VwGH 27.11.1984,83/14/0046) WK vor Vermietung = Ja, WK , s.Rz 6420 „…Vermietungs-Entschluss klar u.eindeutig“

Werbungskosten (3) Wertminderung von Gebäuden = keine WK (Erlös = nicht steuerbar) „Investitions-Prämie“ des Vermieters = Prämie = 20 % der Investitionen gem. §§ 3 – 5 MRG = gilt nur für Betriebskosten nach dem Mietrecht (!!) = steuerlich unzulässig ! Daher herauszurechnen ! Vorauszahlung von Werbungskosten Verteilungspflichtige WK = s. Katalog § 19 (3) EStG Sofort absetzbare WK = für laufendes + Folgejahr

Werbungskosten (4) Verteilungspflichtige WK lt § 19/3 EStG: Beratungskosten Bürgschaftskosten Fremdmittelkosten Garantiekosten Mietkosten Treuhandkosten Vermittlungskosten Vertriebskosten Verwaltungskosten

Werbungskosten (5) Keine Verteilung ist (in der Vermietung und Verpachtung) erforderlich für : Bearbeitungsgebühren Kreditgebühren Darlehensgebühren Grundbuch-Eintragungsgebühr f. Darlehen Pfandrechtsgebühr f. Darlehen Geldbeschaffungskosten

Verausgabungs-Grundsatz Abfluss-Zeitpunkt = Tatsächliche Zahlung Girokonto-Sollstand: Abfluss = tatsächl. Abbuchg durch die Bank (nicht die Valutierung) KtoKorrent-Kto : Belastung Zinsen + Spesen = Abfluss (unabhängig, ob Guthaben oder Schuld)

Abbruchkosten (1) Abbruchkosten = sofort abzugsfähige WK Wenn baufälliges Gebäude und Neues Gebäude weiterhin vermietet wird s. Rz 6418a ESt-RL 2000

Abbruchkosten (2) Abbruch zwecks Errichtung Neubau (Privates Einfamilienhaus) Zählt nicht zu den WK, da private Veranlassung Abbruch für folgenden Grundstücks-Verkauf WK nur insoweit, als die Veräußerung steuerpflichtig ist (zB als Spekulationsgewinn)

AFA-Bemessungs-Grundlage Anschaffungskosten Herstellungskosten Zuletzt festgestellter Einheitswert Fiktive Anschaffungskosten Der höhere gemeine Wert bei erstmaliger Vermietung (Anschaffung > 10 Jahren) Buchwert-Fortführung bei unentgeltl. Übertragung

Beginn der AfA Die AfA beginnt noch vor der Vermietung wenn die Anschaffung in Vermietungs- Absicht erfolgte oder wenn die Errichtung in Vermietungs-Absicht erfolgte (VwGH 27.11.1984, 83/14/0046) s. Rz 6423

Nachgeholter Instandsetzungs- Aufwand (1) Aktivierungspflichtiger Aufwand : Kauf Gebäude in vernachlässigtem Zustand Nachgeholte Reparatur-Aufwendungen bis zu 3 Jahren nach der Anschaffung AfA = nur 1,5 % bzw 2 % p.a. (VwGH 4.4.1978, 557/75) Werbungskosten = „Aufwendungen … zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“ Keine Werbungskosten = Aufwand zum Erwerb bzw. Erhaltung der Einkunfts-Quelle (!!)

Nachgeholter Instandsetzungs- Aufwand (2) Nicht aktivierungspflichtiger Aufwand : wenn ein Gebäude überwiegend den Einschränkungen des Mietrechtes hinsichtlich Mietzinsbildung unterliegt und der Steuerpflichtige Bauherr ist VwGH 20.4.1995, 91/13/0143 VwGH 29.4.1965, 605/64 siehe Rz 2625

Freimachungskosten Ablösen zur Freimachung eines Gebäudes von Mietrechten = nicht Erwerb von Mietrechten, sondern = nachträgliche Anschaffungskosten Verteilung auf die Rest-Nutzungsdauer VwGH 19.9.1989, 88/14/0174 Vorsicht: Freimachungskosten zur besseren Veräußerung = nicht WK bei VuV, aber evtl. WK bei Spekulationsgeschäft (Rz 6414) VwGH 16.12.1998, 93/13/0289

Herstellungsaufwand Herstellungsaufwand = wenn sich die Wesensart des Gebäudes ändert Beispiele: Aufstockung eines Gebäudes Zusammenlegung von Wohnungen Einbau von Zentralheizungen, Lift usw Versetzen von Zwischenwänden Einbau von Badezimmern und WCs Versetzen von Türen u. Fenster Kategorie-Anhebung iSd MRG ( § 15 a MRG)

Fiktive Anschaffungskosten Fiktive AK = jene Aufwendungen, die für das Gebäude zum Stichtag aufzuwenden gewesen wären Maßgebend = Verkehrswert, nicht der Bau- oder Versicherungswert Fiktive Nebenkosten (für gedachten Kauf) 2 % oder 3,5 % GrESt, Grundbuch-Eintragung, Beglaubigung Nicht zu berücksichtigen = fiktive Vermittlungs- Provisionen oder Kosten für Inserate (Rz 6441)

Fruchtgenuss Fruchtgenuss = Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu gebrauchen Vorbehalts-Fruchtgenuss = Übtg Eigentum unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses Zuwendungs-Fruchtgenuss = ohne Übtg des Eigentums (s. Rz 116)

AfA und Fruchtgenuss Fruchtnießer = keine AfA, da kein Eigentum Eigentümer = keine AfA, da keine Einkunfts-Quelle Lösung: Fruchtnießer = wirtschaftl.Eigentümer Wirtschaftlicher Eigentümer = Belastungs- und Veräußerungsverbot (verbüchert) Netto-Fruchtgenuss (Pflicht zur Erhaltung, BK) Übtg Erhaltungs- u. Verbesserungsmaßnahmen Schriftliche Verträge Zahlung für „Substanz-Abgeltung“ in Höhe der AfA (Rz 112)

Ablöse Fruchtgenuss Ablöse Fruchtgenuss = unterliegt nicht der Einkommensteuer (!!) VwGH 16.9.1986, 83/14/0123, VwGH 10.2.1987, 86/14/0125 Jedoch E-pflichtig, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes und die Ablöse des Fruchtgenusses in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Vorgang darstellen Einheitl. Vorgang = Ablöse + Entgelt = > 50 % des gemeinen Wertes (Rz 115 a)

Instandhaltung (1) Instandhaltung = wenn unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden bzw. keine wesentl. Erhöhung des Nutzungs- wertes oder keine Verlängerung der ND Beispiele : - Ausmalen des Stiegenhauses und der Räume Färbeln der Fassade ohne Erneuerung des Außenputzes Überarbeiten des Daches (Auswechseln v.Ziegeln) Auswechseln einiger Fenster o. Innentüren(>25%)

Instandhaltung (2) Anstreichen von Fenstern Ausbessern des Verputzes usw Erneuerung der Parkettböden ohne Erneuerung des Unterbodens Laufende Wartungsarbeiten Brandschäden (= höhere Gewalt) Sturmschäden (intaktes Dach = Instandhaltung) Sturmschäden (reparaturbedürftiges Dach) = Instandsetzung (!!) s. Rz 6468

Erhaltungs-Aufwand Erhaltungs-Aufwand = Instandhaltung und Instandsetzung Instandhaltung = Sofort absetzbar Nicht regelmäßig wiederkehrend = 10 Jahre (auf Antrag) Instandsetzungs-Aufwendungen Wohngebäude/Wohnzwecke = zwingend 10 Jahres-Verteilg Nicht-Wohngebäude = sofortige Absetzung oder auf Antrag Verteilung auf 10 Jahre Instandsetzung = nicht AK oder HK, Nutzungswert wesentlich erhöht oder ND wesentl. verlängert

Instandsetzung Erneuerung mit Substanz-Änderung Nutzungsdauer des Gebäudes wird wesentlich verlängert (mehr als 25 %) Nutzwert des Gebäudes wird wesentlich erhöht (mehr als 25 %) Beispiele: siehe Rz 6469

Herstellungsaufwand Aufstockung eines Gebäudes Zusammenlegung von Wohnungen Erstmaliger Einbau von Zentralheizungen, Lift usw Versetzung von Zwischenwänden Einbau von Badezimmern und WC (Kategorie-Anhebung) Versetzen von Türen u. Fenstern

Sanierungs-Aufwand im Privatvermögen ab 1.8.2008 EigtÜbtg 1/10 Wohngeb. Unentgeltl. Instandsetzg Ja Kein Wohngeb Erhaltungs- Aufwand Entgeltlich Nein *) Instandhaltg Instandsetzung > 25 % der Fenster *) Nein = Verlust der 1/10, aber keine Verlängerung der Spekulations-Frist, keine „besonderen Einkünfte“