Einkommensteuer Sonderausgaben §10 EStG §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung, mit §10 (3) §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen, mit §10 (4) und (4a) §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung 9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld
1. §10 (1) Nr. 1 Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ESt-Pflichtigen Ehegatten Mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.508 € im KJ abzugsfähig Empfänger muss es als Einnahmen versteuern
2. §10 (1) Nr. 1a Versorgungsleistungen
3. §10 (1) Nr. 1b Versorgungsausgleich
gesetzliche Rentenversicherung §10 (1) Nr. 2a gesetzliche Rentenversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anteil zu RV zusammenrechnen Davon dann 68% in 2009 (70% in 2010) Diesem Betrag dann den Arbeitgeberanteil wieder abziehen Das ist dann der Betrag der Abgezogen werden kann Bsp.: Gesetzliche Rentenversicherung Landwirtschaftliche Altersklasse Berufsständische Versorgungseinrichtungen Höchstbetrag: 20.000 €, bei Zusammenveranlagung 40.000 € Nach Abzug des Arbeitgeberanteils §10 (3)
kapitalgedeckte Altersvorsorge §10 (1) Nr. 2b kapitalgedeckte Altersvorsorge Beiträge zu Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung Laufzeit min. 12 Jahre mit laufenden Beiträgen Abzugsfähig sind 88% dieser Beiträge Alte/neue
Beiträge zu Versicherungen §10 (1) Nr. 3a Beiträge zu Versicherungen Arbeitslosen- , Berufsunfähigkeits- , Kranken- , Pflege- , Unfall- , Haftpflicht- , Risiko (nur für Todesfall) Versicherung Höchstbetrag §10 (4) max. 2.400 € im Kalenderjahr Bei Selbständigen Höchstbetrag §10 (4) max. 1.500 € im Kalenderjahr Bei Arbeitnehmern und Beamten Günstigerprüfung §10 (4a) Versicherungsbeiträge - Vorwegabzug 3.068 (ledig) - 16 % des Lohnes = Unterschiedsbetrag - Grundhöchstbetrag 1.334 (ledig) = Verbleibt - hälftiger Überschuss (50%, max. 667 (ledig)) = abzugsfähige Vorsorgebeträge
7. §10 (1) Nr. 4 gezahlte Kirchensteuer
eigene Berufsausbildung §10 (1) Nr. 7 eigene Berufsausbildung Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung Bis zu 4.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig Dazu zählt auch die auswärtige Unterbringung Bei Ehegatten steht jedem der Partner dieser Betrag zu
9. §10 (1) Nr. 9 Schulgeld Kind mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld (§32 (6) EStG) 30% des Entgelts, max. aber 5.000 € Ohne Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Schule Freie Trägerschaft Muss in einem Mitgliedstaat der EU sein Auch Deutsche Schule im Ausland Höchstbetrag gilt für jedes Kind, je Elternteil nur einmal
Einkommensteuer Kind im Sinne des § 32 §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat §32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge
Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten §32 (1) Wer ist Kind? Mit §9c - Kinderbetreuungskosten Im 1. Grad verwandte Kinder Pflegekinder (Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern besteht nicht mehr) Angenommenes Kind (Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht weiter hin) Berücksichtigung vom 1. Monat der Geburt bis zum beginn des Monats in dem es das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat §9c – Kinderbetreuungskosten Aufwendungen für erwerbsbedingte Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes Für Kinder die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Oder bei denen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Behinderung eingetreten ist Höhe: zwei Drittel der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind
Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat §32 (4) Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat Bis zum 21. Lebensjahr Wenn es Arbeitsuchend ist Bis zum 25. Lebensjahr Wenn es im Studium ist Wenn es in Ausbildung ist Oder Übergangszeit von 4 Monate zwischen Studium und Ausbildung (o.ä.) Wehr- oder Zivildienst Freiwilligen Dienst
§32 (4) S. 2 Einkünfte und Bezüge
Außergewöhnliche Belastungen §§33 - 33b Einkommensteuer Außergewöhnliche Belastungen §§33 - 33b §33 (1) Definition §33 (3) zumutbare Belastung §33a (1) Unterhalt §33a (2) Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung §33b (2) Behindertenpauschbeträge §33b (4)-(6) Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag
§33 (1) Definition Zwangsläufig Erwachsen nicht alles Personen der gleichen Einkommensverhältnisse, gleichen Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstands Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte Kuren müssen ärztlich Verordnet werden sonst nicht abziehbar VMA VMA-Gesamt – 1/5 VMA = abziehbare VMA Krankentagesgeldversicherung nicht abziehbar Besonders bei Selbständigen, bekommt Geld von der Versicherung wieder Krankenhaustagesgeldversicherung abziehbar Aufenthalt im Krankenhaus, ersetzt bestimmten Teil der Mehraufwendungen
§33 (3) zumutbare Belastung Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 über 15.340 bis 51.130 über 51.130 lediger StPfl. 5 6 7 verheiratete StPfl. 4 StPfl. Mit 1od. 2 Kindern 2 3 StPfl. Mit 3od.mehr Kindern 1 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte Aufwendungen -Erstattungen -zumutbare Belastung = abzugsfähig
§33a (1) Unterhalt Aufwendung für den Unterhalt an ein eine Person für die kein Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld besteht Unterhaltene Person hat nur geringes oder kein Vermögen Bis zu 7.680 € im Kalenderjahr Betrag verringert sich um Einkünfte und Bezüge die den Freibetrag von 624 € übersteigen
Berufsausbildung, auswärtige Unterbringung Volljähriges Kind, mit Anspruch auf Freibetrag oder Kindergeld In Berufsausbildung Auswärtig untergebracht Höhe: 924 € je Kalenderjahr Freibetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese 1.848 € im Kalenderjahr übersteigen
§33b (2) Behindertenpauschbeträge Die Pauschbeträge erhalten: Behinderte Menschen Grad der Behinderung min. 50 Behinderte Menschen Grad der Behinderung weniger als 50 Aber min. 25, wenn nach gesetz. Vorschriften Renten oder lfd. Bezüge zustehen Höhe des Betrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung Für hilflose (jeden Tag fremde Hilfe) Menschen und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 € von 25 und 30 310 von 35 und 40 430 von 45 und 50 570 von 55 und 60 720 von 65 und 70 890 von 75 und 80 1.060 von 85 und 90 1.230 von 95 und 100 1.420
Hinterbliebenen- u. Pflegepauschbetrag Pflegepauschbetrag §33b (6) Anstelle von §33 geltend machen Höhe: 924 € im Kalenderjahr Wenn er dafür kein Entgelt erhält Pflege muss im Inland sein In seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen D d