Das Prinzip der Umwelthaftung in Deutschland Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zivilrechtliche Umwelthaftung Umwelthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 Ersatz von Individualschäden (Schädigungen der Gesundheit und von Sachen einschließlich Umweltgüter in Privateigentum) Verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber bestimmter Anlagen (IPPC-Anlagen und Störfallbetriebe) – Haftungshöchstbetrag 85 Mio. Euro Schadensverursachung durch Umwelteinwirkungen des Betriebs Beweiserleichterungen bei Abweichungen von der Betriebsgenehmigung/Havarien Auskunftsansprüche des Geschädigten gegen Betreiber/Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Deckungsvorsorgepflicht vorgesehen; erforderliche Rechtsverordnung zur Bestimmung der Anforderungen an die Deckungsvorsorge bis heute nicht erlassen.
Zivilrechtliche Umwelthaftung Atomhaftung Atomgesetz und Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung Ausfüllung Pariser Atomhaftungsübereinkommen - Ersatz von Individualschäden Verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber nuklearer Anlagen – summenmäßig unbeschränkt Festsetzung der Deckungsvorsorge im Genehmigungsbescheid Deckungsvorsorgeverordnung: Art der Vorsorge (Versicherung oder andere Sicherheit) Umfang (Haftungsausschlüsse) Höhe (Regeldeckungssummen für bestimmte Anlagen, bei Kernkraftwerken 2,5 Mrd. Euro) Nachweis
Öffentlich-rechtliche Umwelthaftung Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie Konzeption der Umsetzung: Umweltschadensgesetz Anpassungen des Wasserhaushaltsgesetzes Anpassungen des Bundesnaturschutzgesetzes Verwaltungskosten- und Verwaltungsvollstreckungsrecht (keine Regelung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) Vorrang weitergehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften Keine Regelung zivilrechtlicher Schadensersatz- ansprüche Duldungspflicht Privater ggfs. mit Entschädigungspflicht
Grundzüge des Umweltschadensgesetzes Anwendungsbereich Verantwortlichkeit der in Anlage 1 genannten Tätigkeiten für Biodiversitäts-, Gewässer- und Bodenschäden ohne Verschulden Verantwortlichkeit anderer beruflichen Tätigkeiten für Biodiversitätsschäden nur bei Verschulden
Pflichten des Verursachers Pflichten des Verursachers Informationspflicht bei Umweltschäden/Gefahr von Umweltschäden Gefahrenabwehrpflicht Schadensbegrenzungspflicht Sanierungspflicht (primäre, ergänzende und Ausgleichssanierung) Pflichten und Befugnisse der Behörden/Zuständigkeiten Überwachungspflicht Durchsetzung der Verursacherpflichten (Anordnungen, Verwaltungszwang) Bestimmung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Mitwirkungsmöglichkeiten Dritter/Öffentlichkeit bei Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Antragsbefugnis und Klagemöglichkeit Betroffener/klageberechtigter Vereinigungen zur Durchsetzung der Sanierungspflichten durch Behörde Verzicht auf Detailregelungen zum Verfahren oder Fristen
Wesentliche Fragen: Umweltschäden und Erheblichkeitsschwellen Definition Umweltschaden a) Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen: erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes b) Schädigung der Gewässer: erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Zustand oder das Potenzial eines bestimmten Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes c) Schädigung des Bodens: Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Gefahren für die menschliche Gesundheit
Wesentliche Fragen: Schadensbegriff und Genehmigung Keine Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen bei zuvor ermittelten und zugelassenen nachteiligen Auswirkungen - im Rahmen einer FFH - Verträglichkeitsprüfung oder (wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist) - auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Keine Schädigungen der Gewässer bei nachteiligen Auswirkungen, die nach der Wasserrahmenrichtlinie zulässig sind. Für Schädigungen des Bodens keine gesonderten Regelungen
Zwingende Kostenfreistellungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie: Wesentliche Fragen: Kostenfreistellungen - insbesondere für genehmigte Tätigkeiten Zwingende Kostenfreistellungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie: Art. 8 Abs. 3: Verursachung durch Dritte oder mittelbar durch behördliche Anweisung – zivilrechtliche Ersatzansprüche Optionale Kostenfreistellungen nach der Umwelthaftungsrichtlinie: Art. 8 Abs. 4: nur für die durchgeführte Sanierung und unverschuldete Verursachung (Nachweis) eines Schadens, der a) durch Emissionen oder Ereignisse, die auf Grundlage der in Anhang III genannten Vorschriften ausdrücklich erlaubt wurden, b) durch Emissionen oder Tätigkeiten, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, der Schadensverursachung nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden (Nachweis), verursacht wurde. Entscheidung über optionale Kostenfreistellung Zuständigkeit der Bundesländer
Wesentliche Fragen: Deckungsvorsorgepflicht § 12 Regierungsentwurf des Umweltschadensgesetz (gestrichen) Keine obligatorische Deckungsvorsorge Rechtsverordnungsermächtigung - nur zur Umsetzung von EG-Recht und zum - Inhalt, Umfang und Überwachung einer Deckungsvorsorgepflicht Versicherungswirtschaft bietet Umweltschadensversicherungen an.
Vollzugserfahrungen Bisher keine Umweltschadensfälle im Sinne des Umweltschadensgesetzes bekannt Einzelfall: Versenkung von Steinen in einem FFH-Gebiet in der AWZ – kein Umweltschaden, da keine nachteiligen Auswirkungen auf Erhaltungsziele des FFH-Gebietes.