Gute Arbeit in Europa – WIR schauen hin! Regularien zur Arbeitnehmer-freizügigkeit ab 1. Mai 2011
Arbeitnehmer-freizügigkeit für alle EU-Ausländer (bis längstens 2014 ohne Bulgaren und Rumänen) Einreiserecht Aufenthaltsrecht Verbleiberecht Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Arbeitsgenehmigungspflicht
Freiheit für Unternehmer/n Dienstleistungsfreiheit (neu) Niederlassungsfreiheit (seit 01.05.2004) Zeitlich begrenzte Tätigkeit auf die Durchführung eines Auftrags gerichtet Betriebssitz oder Nieder-lassung im Herkunftsland kein Betriebssitz oder Nieder-lassung in Deutschland erfor-derlich Handwerker, Gewerbetrei-bende, Kaufleute können sich auf Dauer in Deutschland niederlassen und tätig werden handwerksrechtliche Bestim-mungen müssen beachtet werden
Neuregelung Entsendung Entsendung aus EU-8 uneingeschränkt möglich keine EU-Arbeitserlaubnis mehr nötig Werksvertragskontingente entfallen Quotenregelung entfällt Arbeitsmarktschutzklausel entfällt keine Qualifikations-anforderungen mehr Dauer der Entsendung unbefristet Anmeldung bei zuständiger Meldebehörde ausländische Firma kann direkt Auftragnehmer (und Generalunternehmer) sein
Was können Betriebsräte tun? § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Betriebsrat ist bei Einstellung von Leiharbeitnehmern zu beteiligen. § 80 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Verträge für Einsatz von Arbeitnehmern aus Drittbetrieben vorgelegt werden; Betriebsrat muss beurteilen können, ob es sich um Arbeitnehmer-überlassung handelt oder einen Werkvertrag Baugewerbe: Betriebsräte können gem. Mindestlohntarifvertrag Werksvertragsarbeitnehmer über ihre Rechte und über die Möglichkeiten, diese Rechte durchzusetzen, aufklären
Handwerksrecht Zulassungspflichtige Hand-werke (Anlage A HWO) Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B HWO) schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erteilt Eingangs-bestätigung keine Eintragung in Hand-werksrolle Tätigkeit im gesamten Bundes-gebiet möglich keine schriftliche Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens nötig
Mindestarbeitsbe-dingungen für Bauleis-tungen nach AEntG Mindestlohn am Ort der Baustelle Urlaubskassenverfahren Meldung bei Europa-Abteilung der SOKA-BAU Stammdaten des Betriebes monatliche Meldung Beschäf-tigungszeit jeden Arbeitnehmers mit beitragspflichtigem Bruttolohn Erstattung für gewährten Urlaub Meldungen an den Zoll Name, Vorname, Geburtsdatum jedes Arbeitnehmers Beginn, Dauer, Ort der Baustelle Ort, wo Unterlagen zur Prüfung bereitgehalten werden Anschrift in Deutschland Name, Vorname, Geburtsdatum des Bevollmächtigten Versicherung über Einhaltung vorgeschriebener Arbeitsbedin-gungen
Anforderung an Aufzeichnungen Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit für jeden Beschäftigten Nachweis Zahlung Mindestentgelt und Urlaubskassen-beiträge Arbeitsvertrag A1-Bescheinigung
Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung es gelten Bestimmungen des Arbeitnehmerüber-lassungsgesetzes AÜ im Baugewerbe grundsätzlich verboten Ausnahme „Kollegenhilfe“ zwischen Baubetrieben Verleiher muss Sitz in EU haben nachweislich seit mind. 3 Jahren Bauarbeiten ausführen Verleiherlaubnis im Herkunftsland und in Deutschland notwendig
Lohnsteuer und Sozialversicherung Lohnsteuerrecht Sozialversicherungsrecht Bauausführung weniger als 6 Monate keine Lohnsteuer in Deutschland Bauausführung 6 Monate und länger Lohnsteuer ab ersten Tag der Bauausführung in Deutschland, wenn kein Doppelbesteuerungsab-kommen besteht Entsendung weniger als 24 Monate mit Bescheinigung A1 Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland Entsendung länger als 24 Monate alle Sozialversiche-rungsbeiträge ab 25. Monat in Deutschland fällig
Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? gegen Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Ordnungswidrigkeit eigene Verstöße oder die des Subunternehmers gegen Mindestarbeitsbedingungen bis 500.000 € gegen Melde- und Aufzeichnungspflichten bis 30.000 € event. Straftatsbestand (Wucher) zeitweiser Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bei Bußgeld von mindestens 2.500 €
Was kann bei Gesetzesverstößen passieren? gegen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Ordnungswidrigkeit Verstöße des Verleihers und/oder Entleihers bis zu 25.000 € Haftung des Entleihers (der verbotener Weise im Baugewerbe Leiharbeiter beschäftigt) für Mindestlöhne, Urlaubskassen- und Sozialversicherungsbeiträge (Generalunternehmerhaftung)
Ausländische Arbeitnehmer bei inländischen Arbeitgebern es gelten hiesige arbeitsrechtliche und tarifliche Bedingungen, insbesondere allgemeinverbindliche Tarifverträge jeder deutsche und ausländische AN muss Personal-ausweis / Pass mitführen; AG muss AN darauf schriftlich hinweisen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden in Deutschland abgeführt