Univ.-Ass. DDr. Thomas Ratka, LL.M.

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Univ.-Ass. DDr. Thomas Ratka, LL.M. Das neue UGB Die wichtigsten Regelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis Univ.-Ass. DDr. Thomas Ratka, LL.M. Universität Wien

Historie 1862: Einführung des AHGB in Österreich Deutschland: BGB und HGB 1938 Einführung des HGB (+ 4. EVHGB) in Österreich Auch nach 1945 gelten (Rechtsüberleitung) 1998: Deutsche Handelsrechtsreform 2007: eigenständiges UGB in Österreich; „Abnabelung“ vom deutschen HGB

Eckpfeiler der Reform Der Unternehmer und sein Unternehmen sind nun Anknüpfungspunkte des UGB (früher: Kaufmann und Handelsgeschäft); Liberalisierung des Firmenrechts Änderungen bei den Personengesellschaften: Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften werden abgeschafft, OG (bisher OGH) können nun zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden (bisher nur von Vollkaufleuten; Freiberufler [dazu später] waren somit ausgeschlossen) Für die Rechnungslegungspflicht sind nun die Umsatzerlöse entscheidend Weite Teile des 4. Buches (Handelsgeschäfte, nun unternehmensbezogene Geschäfte) werden in das ABGB transferiert; manche Bestimmungen wurden überhaupt abgeschafft (zB die Formfreiheit der Bürgschaft, das Schweigen des Geschäftsbesorgungskaufmannes) oder abgeschwächt (zB Mängelrüge); manche unklare Bestimmung wurde präzisiert (zB Kontokorrent).

Rückblick Das war der Kaufmannsbegriff des HGB Das System des HGB Das HGB knüpfte an den Begriff des Kaufmanns an. Die §§ 1 – 7 HGB enthielt die sog Kaufmannstatbestände. Das HGB folgt einem „abgeschwächt subjektiven System“. Kaufmannsbegriff Kaufmann kann nur sein, wer rechtsfähig ist. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Anknüpfungspunkt für den Kaufmannsbegriff ist primär das „Betreiben eines Handelsgewerbes“. Weiterer Anknüpfungspunkt ist die Rechtsform. Firmenbucheintragung und Rechtsschein sind idZ ebenfalls zu berücksichtigen.

Kaufmann: Gewerbe/Handelsgewerbe Gewerbebegriff Nach traditioneller Auffassung wird ein Gewerbe als eine selbständige, planmäßige, relativ dauernde und berufsmäßig organisierte, auf Ge-winn gerichtete, nicht freiberufliche Tätigkeit definiert, die wirtschaft-lich werthafte Leistungen auf dem Markt anbietet. Handelsgewerbe sind ... ... die Grundhandelsgewerbe des § 1 Abs 2 HGB sowie ... Gewerbe, die einen nach Art und Umfang in kauf-männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich machen.

Kaufmann: Kaufmannstatbestände – Übersicht § 1 Abs 2 HGB „Istkaufleute“ § 2 HGB „Sollkaufleute“ § 3 HGB „Kannkaufleute“ § 6 HGB „Formkaufleute“ § 5 HGB „Kaufleute“ kraft unzulässiger Firmenbucheintragung

Kaufmann: § 1 Abs 2 HGB „Istkaufleute“ (1) Taxative Aufzählung der 9 Grundhandelsgewerbe Das Betreiben eines Grundhandelsgewerbes macht den Betreiber automatisch zum Kaufmann. Die Firmenbucheintragung ist deklaratorisch.

Kaufmann: § 1 Abs 2 HGB „Istkaufleute“ (2) Grundhandelsgewerbe: Umsatzgeschäfte Lohnfabrikation Versicherung gegen Prämie Bankgeschäfte Beförderungsgeschäfte Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter Handelsvertreter und Handelsmakler Verlagsgeschäfte und sonstige Geschäfte des Buch- und Kunsthandels Geschäfte der Druckereien

Kaufmann: § 1 Abs 2 HGB „Istkaufleute“ (3) Minderkaufleute Nur bei den Grundhandelsgewerben! Der Anwendungsbereich des HGB ist bei Minderkaufleuten eingeschränkt. Minderkaufmann ist, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 4 Abs 1 HGB). Einschränkungen: Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Firma, Prokura und Rechnungslegung (§ 4 Abs 1 HGB). Eine OG kann für die Ausübung einer minderkaufmännischen Tätigkeit nicht gegründet werden (§ 4 Abs 2 HGB). Die handelsrechtlichen Vorschriften über Vertragsstrafe und Bürg-schaft sind auf Minderkaufleute nicht anzuwenden (§ 351 HGB).

Kaufmann: § 2 HGB „Sollkaufleute“ Erforderlich ist ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art UND Umfang einen in kaufmännischer Weise einge-richteten Geschäftsbetrieb ERFORDERT (Typusbegriff). Firmenbucheintragung ist konstitutiv. Es besteht Eintragungspflicht. Keine Minderkaufleute.

Kaufmann: § 3 HGB „Kannkaufleute“ Die Land- und Forstwirtschaft ist aus dem Anwendungsbereich des HGB ausgenommen (§ 3 Abs 1 HGB). Erfordert ein land- bzw forstwirtschaftliches Neben-gewerbe einen nach Art UND Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so kann sich der Land- bzw Forstwirt damit ins Firmenbuch eintragen lassen (Wahlrecht). Die Firmenbucheintragung ist konstitutiv. Keine Minderkaufleute.

Kaufmann: § 6 HGB „Formkaufleute“ Kaufmannseigenschaft aufgrund Rechtsform (gesetzliche Sonderbestimmungen iVm § 6 HGB). Kaufmannseigenschaft beginnt mit Entstehen der Rechtspersönlichkeit. Betreiben eines Gewerbes bzw eines Unternehmens ist nicht erforderlich. Formkaufleute sind insbesondere: AG, GmbH, aufsichts-ratspflichtige Genossenschaften, Sparkassen, große Ver-sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, EWIV. Keine Minderkaufleute.

Kaufmann: § 5 HGB „Kaufleute“ kraft unzulässiger Firmenbucheintragung Voraussetzungen sind insbesondere: Firmenbucheintragung und Betreiben eines Gewerbes. § 5 HGB ist nicht auf Rechtsträger anzuwenden, die unabhängig von einer vollkaufmännischen Tätigkeit ins Firmenbuch eingetragen werden. Rechtsfolge: strittig. Die überwiegende Auffassung nimmt absoluten Verkehrsschutz an (dh Gutgläubigkeit des Dritten ist nicht erforderlich). Wer eingetragen ist, wird als Kaufmann behandelt.

Kaufmann: Scheinkaufleute kraft kaufmännischen Verhaltens Kein eigener Kaufmannstatbestand. Voraussetzungen: 1. Rechtsscheingrundlage („äußerer Tatbestand“) 2. Zurechenbarkeit 3. Schutzwürdigkeit des Dritten 4. Kausalzusammenhang zwischen Rechtsschein und Verhalten (Vermögensdisposition) des Dritten Rechtsfolge: Der Scheinkaufmann muss sich als Kaufmann behandeln lassen, wenn der Dritte dies wünscht.

UGB: Neue Anknüpfungstatbestände Unternehmer/Unternehmen

Grundelemente selbständige Tätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich dauernde Tätigkeit

Unternehmer kraft Betreiben eines Unternehmens (§ 1) Nach § 1 Abs 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Abs 2 definiert das Unternehmen als jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unternehmen verfolgen den Zweck, auf dem Markt wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt anzubieten. Das Unternehmen stellt sich demnach als „organisierte Erwerbsgelegenheit“ dar. Letztlich entspricht jeder auf Dauer selbständig Erwerbstätige dem weiten Unternehmerbegriff des UGB.

…das bedeutet: Entfall schwieriger Abgrenzungsprobleme des HGB: Abgrenzung des Grundhandelsgewerbes / Wann erfordert ein Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb? Unternehmereigenschaft unabhängig von Mindestgröße, Gewerbedefinition, Firmenbucheintragung Kostendeckungsabsicht ist ausreichend (im HGB war dies strittig) „wirtschaftliche Tätigkeit“ erforderlich: Anbieten von wirtschaftlich werthaltigen Leistungen am Markt Laufende, organisierte Tätigkeit erforderlich rein vermögensverwaltende Tätigkeiten sind ausgenommen

Formunternehmer (§ 2) § 2 UGB nennt die AG, GmbH, sämtliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, VVaG, Sparkassen, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIW), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE); (nicht: OG, KG, Verein, Privatstiftung; für diese uU Unternehmereigenschaft kraft Betriebs eines Unternehmens) Diese Rechtsformen unterliegen unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit dem UGB

Unternehmer kraft Firmenbucheintragung (§ 3) § 3 UGB: Personen, die zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen sind  Unternehmer kraft Eintragung (Beispiele: Eintragung zu Unrecht erwirkt, Löschung zu Unrecht unterblieben) Gutgläubigkeit des Dritten ist nicht erforderlich

Scheinunternehmer kraft eigenen Verhaltens zurechenbarer Rechtsschein Schutz für gutgläubigen Verkehr

Sonderfälle  Freiberufler Land- und Forstwirte Juristische Personen öffentlichen Rechts  Non-Profit Organisationen

Freiberufler Unternehmereigenschaft, aber: gesetzliche Ausnahme vom 1. Buch des UGB „Opting-in“ Möglichkeit (§ 4 Abs 2 UGB) in das 1. Buch (Vorteile, kaum Nachteile!), wenn berufsrechtlich zulässig Ausnahme vom 3. Buch (§ 189 Abs 4 UGB) Das 4. Buch (Sonderregelungen für unternehmensbezogene Geschäfte) ist auch bei Nichteintragung in das Firmenbuch anwendbar

Land- und Forstwirte Unternehmereigenschaft, aber: vom 1. Buch ausgenommen (§ 4 Abs 3 UGB) durch freiwillige FB-Eintragung („Opting-in“) mit ihrem Unternehmen oder einem Nebengewerbe Anwendbarkeit des 1. Buches 2. und 4. Buch gelten zwingend gesetzliche Ausnahme vom 3. Buch (§ 189 Abs 4 UGB)

Juristische Personen öffentlichen Rechts abhängig von deren Tätigkeit (vgl demgegenüber § 1 Abs 2 KSchG) zwingende Anwendbarkeit des 4. Buches

Non-Profit-Organisationen keine Gewinnorientierung aber idR Streben nach Kostendeckung ausschließliche Finanzierung über Spenden und Subventionen keine wirtschaftliche Tätigkeit

Nach UGB zählt die Größe des Unternehmens… …für die Rechnungslegungspflicht (§ 189 UGB); Freiberufler sind (so sie keine Rechtsform gewählt haben, der Formunternehmereigenschaft zukommt) weiterhin ausgenommen …für die Eintragungspflicht (§ 8 Abs 1 UGB); Kleinunternehmer können sich eintragen lassen (Vorteile?) …ansonsten nicht (vgl. demgegenüber den bisherigen Minderkaufmann)

Gliederung des UGB: 1. Buch 1. Buch (§§ 1-58 UGB): Allgemeine Bestimmungen Begriffe und Anwendungsbereich: §§ 1-6 Firmenbuch: §§ 7-16 Firma: §§ 17-37 Unternehmensübergang: §§ 38-40 (neue §§-Zählung) Prokura und Handlungsvollmacht: §§ 48-58

Gliederung des UGB: 2. Buch 2. Buch (§§ 105-188 UGB): Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Offene Gesellschaft: §§ 105-160 Kommanditgesellschaft: §§ 161-177 GesbR (neu: ergänzende Bestimmungen im UGB!) Stille Gesellschaft: §§ 178-188 Abschaffung der EEGs (OEG, KEG); Übergangsfrist zur Umfirmierung/Anpassung: 2010!

Gliederung des UGB: 3. Buch 3. Buch (§§ 189-283 UGB): Rechnungslegung Allgemeine Vorschriften: §§ 189-216 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften: §§ 221-243 Konzernabschluss und Konzernlagebericht: §§ 244-267 Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung, Zwangsstrafen: §§ 268-283

Gliederung des UGB: 4. Buch 4. Buch (§§ 343-454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte Allgemeine Vorschriften: §§ 343-372 Warenkauf: §§ 373-381 Kommissionsgeschäft: §§ 383-405 Speditionsgeschäft: §§ 407-414 Lagergeschäft: §§ 416-424 Frachtgeschäft: §§ 425-450 Investitionsersatz: § 454 [5. Buch (§§ 474-905 UGB): Seehandel]

1. Buch: §§ 1-3 2. Buch: § 105 (OG) § 161 (KG) § 179 (stG) Wichtige Konsequenz: unterschiedliche Anknüpfung der einzelnen Bücher des UGB! 1. Buch: §§ 1-3 2. Buch: § 105 (OG) § 161 (KG) § 179 (stG) 3. Buch: § 189 4. Buch: § 343

Personengesellschaften Die wichtigsten Neuerungen

Neuerungen Gründungsvoraussetzungen HGB: OHG und KG nur für den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes UGB: OG und KG für jeden erlaubten Zweck gründbar (nunmehr daher auch für: Freiberufler, land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, selbst für nichtunternehmerische Tätigkeit (!), also ideelle Zwecke oder Vermögensverwaltung [somit ist eine OG- oder KG-Holding ist möglich!]) OG/KG müssen nicht notwendigerweise Unternehmen betreiben (bisher: Betrieb eines Vollhandelsgewerbes) Da sie keine Formunternehmer sind, ist fraglich: Klage vor welchem Gericht? Gilt 4. Buch?

Neuerungen Firma (generell) neues Firmenrecht (s unten)

Neuerungen GesbR hat GesBR Jahresumsatz von mehr als € 400.000, führt dies zur Eintragungspflicht als OG/KG (§ 8 Abs 3);  wichtige Neuerung für umsatzstarke GesbRs Ausnahmen: freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft, Bau-ARGE (kein wiederholtes Anbieten von Leistungen am Markt; anders: fortgesetzte ARGE) Weiterhin keine Rechtsfähigkeit der Außen-GesbR (anders die neuere Jud in Deutschland)

Neuerungen Rechtsfähigkeit / Entstehung uneingeschränkte Rechtsfähigkeit (§ 105 UGB) Entstehung der Gesellschaft im AV: Eintragung immer konstitutiv (§ 123 Abs 1 UGB); bisher bei Betrieb eines vollkaufmännischen Grundhandelsgewerbes bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes Errichtung im IV: weiterhin mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (s § 123 Abs 2 UGB) Vorgesellschaft Wird vor FB-Eintragung im Namen der Ges gehandelt, werden alle Gesellschafter (nicht: Kommanditisten) berechtigt und verpflichtet mit FB-Eintragung tritt die Ges in die Rechtsverhältnisse ein (§ 123 Abs 2 UGB)

Neuerungen Einlagen / Entnahmerecht/ Gewinnverteilung I Beteiligung richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (nicht der geleisteten Einlagen): § 109 UGB feste Kapitalkonten (nicht variable Kapitalkonten); damit wird bisherige Praxis positiviert iZw zu gleichen Teilen beteiligt (wie bisher) 4% Vorausverzinsung abgeschafft reiner Arbeitsgesellschafter: iZw keine Beteiligung an der Gesellschaft ohne Kapitalanteil: angemessener Betrag des Jahresgewinns; Rest an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung (§121) mit Kapitalanteil: Beteiligung im Verhältnis

Neuerungen Einlagen / Entnahmerecht/ Gewinnverteilung II Haftungsprämie für Komplementär (§ 167) Gewinnausschüttung (§ 122) Auszahlungsanspruch Keine Gewinnausschüttung offenbarem Schaden für Ges gegenteiliger Gesellschafterbeschluss möglich Kommanditist: Pflichteinlage geleistet / nachträglich verringert (durch Verluste oder Entnahmen)? Gewinnunabhängiges Entnahmerecht: Kein striktes Verbot der Einlagenrückgewähr Einvernehmen aller Gesellschafter (§ 122 Abs 2) Nicht für Kommanditisten

Neuerungen Rechnungslegung Bisher Rechnungslegungspflicht für Vollkaufmann verdeckte Kapitalgesellschaft; Behandlung wie Kapitalgesellschaft Nunmehrige Ermittlung der Rechnungslegungspflicht: Unternehmereigenschaft Jahresumsatz mehr als € 400.000,-- liegt „Verdeckte Kapitalgesellschaft“ vor? Ausnahmen für: Freie Berufe Land- und Forstwirtschaft E-A-R isd § 2 Abs 4 EStG

Neuerungen Auflösung - Konkurs der Gesellschaft: Fortsetzungsbeschluss aller Gesellschafter Tod oder Konkurs eines Gesellschafters, Kündigung: Fortsetzungsbeschluss der verbleibenden Gesellschafter (§§ 131, 141 UGB) Unbeschränkte Vertretungsmacht der Liquidatoren (Verkehrsschutz)

Neuerungen Nachhaftung Bei Auflösung: wie bisher (§ 159) 5 jährigen Nachhaftung (Eintragung in FB) Bei Ausscheiden: Haftung für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten Soweit sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden; Verjährung längstens binnen 3 Jahren. Fristbeginn: Ende des Tages, an dem Ausscheiden in FB eingetragen wird Bei Vorleistung und Fälligkeit der Gegenleistung der Ges erst nach 5 Jahren: Sicherstellungsanspruch (bei wichtigem Grund). Qualifizierte Verständigung! Sonst keine Haftungsbegrenzung Gilt auch wenn Gesellschafter →Kommanditist Vgl §§ 38 f UGB, aber kein Widerspruchsrecht

Neuerungen KG Haftung des Kommanditisten Haftsumme ≠ Pflichtsumme (unmittelbare) Haftung nur bis zur Haftsumme Haftungstheorie Auch in Gründungsphase/Eintrittsphase Haftung entfällt soweit Einlage geleistet (wie bisher) Wiederaufleben der Haftung Bei Rückzahlung der geleisteten Einlage Bei Entnahme von Gewinnanteilen obwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen Keine Haftung für Entnahmen des Nachfolgers Keine FB-Eintragung der Leistung der Haftsumme, aber: Kommanditisten muss über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft geben Konsequenzen? → Schadenersatz

Übergangsbestimmungen OHG/OEG → OG (ab 1.1.2007) KG/KEG → KG (ab 1.1.2007) Unternehmer? (ab 1.1.2007) Firma: Rechtsformzusätze (ab 1.1.2010) OHG kann beibehalten werden Gebührenbefreiung vor 1.1.2010 Bestimmungen des 2. Buchs (ab 1.1.2007) zahlreiche Ausnahmen: § 907 Abs 8-14

Die wichtigsten Neuerungen Firmenbuch und Firma Die wichtigsten Neuerungen

Firmenbuch I Eintragungspflicht für natürliche Personen, wenn nach § 189 rechnungslegungspflichtig (§ 8 Abs 1 UGB), d.h. > € 400.000,-- Umsatz in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren (siehe näher unten) gilt nur für Unternehmer, die dem 1. Buch unterliegen! alle anderen Einzelunternehmer: freiwillige Eintragung (und Löschung): Gründe für Eintragung: Firma und Prokura natürliche Personen unter Schwellenwert Freiberufler Land- und Forstwirte Andere Unternehmer, die keine natürliche Person sind: zB Vereine, juristische Personen des öffentlichen Rechts

Firmenbuch II Sonderbestimmungen je nach Rechtsform (§ 8 Abs 2) GesBR: wenn Schwellenwert des § 189 überschritten  Eintragungspflicht als OG/KG (§ 8 Abs 3); Bau-ARGE idR nicht sonst: nicht eintragen, auch keine Option (GesBR nicht rechtsfähig) Stille Gesellschaft: nicht eintragen, auch keine Option (StG nicht rechtsfähig) Wirkung der Eintragung: e.U.: deklarativ Rechtsformen: konstitutiv Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer  Handelsgerichtsbarkeit (§ 51 JN)

Firma: Eigenschaften § 18 Abs 1: „Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.“ § 18 Abs 2: „Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.“ § 19: Zwingende Rechtsformzusätze: korrekte aktuelle Rechtsform  Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma

Firma: Liberalisierung / Schranken Liberalisierung der Firmenbildung Schranken sind weiterhin Irreführungsverbot (§ 18 Abs 2) Verbot der Verwendung fremder Namen (§ 20) Fortführung bei Namensänderung (§ 21) Fortführung bei Unternehmenserwerb (§ 22) Verbot der Leerübertragung (§ 23) Fortführung bei Änderung im Gesellschafterbestand (§ 24) Deutliche Unterscheidbarkeit am Ort/in Gemeinde (§ 29)

Firma: Rechtsformzusätze eingetragene/r Unternehmer/in: e.U. Offene Gesellschaft: OG; OHG kann weitergeführt werden Kommanditgesellschaft: KG Genossenschaft: „eingetragene Genossenschaft“, „e.Gen.“ („registrierte Genossenschaft“ kann beibehalten werden) Freiberufler: Hinweis auf ausgeübten Beruf statt offene Gesellschaft auch „Partnerschaft“, „und (&) Partner“ statt Kommanditgesellschaft auch „Kommandit- Partnerschaft“ GmbH & Co KG (etc): Erkennbarkeit, wenn keine natürliche Person persönlich haftet

Verschärfung der Publizität (Geschäftsbriefe, Bestellscheine, Website): § 14 UGB Allgemein: Firma, Rechtsform, Sitz, FB-Nummer, (Hinweis: in Liquidation), FB-Gericht, GmbH & Co KG (etc): auch Angaben über GmbH e.U.: Name (falls anders als Firma) Genossenschaft: Art der Haftung Kapitalgesellschaften: wenn Angaben über das Kapital, dann auch: Grund-/Stammkapital Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

. Inländische Zweigniederlassung: Angaben über ausländische Gesellschaft Firma, FB-Nummer, FB-Gericht der Zweigniederlassung Ausnahmen: Mitteilung und Berichte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung Vordrucke (nicht Bestellscheine) Übergangsfrist: 1.1.2010 (Kapitalgesellschaften: 1.1.2007)

Unternehmensübergang Die wichtigsten Neuerungen

Unternehmensübergang I §§ 38-40 UGB statt §§ 25 ff HGB unabhängig von Firmenfortführung, statt dessen: Unternehmensfortführung automatischer Übergang der unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse (mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten) auf den Erwerber; Forderungen: Legalzession Veräußerer haftet (zusätzlich) weiter für bestehende Verbindlichkeiten, die innerhalb von 5 Jahren fällig werden Abbedingung durch gegenteilige Vereinbarung + FB-Eintragung, verkehrsübliche Bekanntmachung oder Mitteilung (§ 38 Abs 4 UGB) möglich

Unternehmensübergang II Widerspruchsrecht des Dritten: 3 Monate ab qualifizierter Verständigung; Widerspruchsrecht des Sicherheitengebers: 3 Monate ab qualifizierter Verständigung Schwebezustand solange noch widersprochen werden kann Geht Vertragsverhältnis nicht auf Erwerber über (Vereinbarung oder Widerspruch): Erwerber haftet dennoch, kann Haftung aber ausschließen (§ 38 Abs 4) Nicht bei Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung, des Konkurses oder Ausgleichsverfahrens § 1409 ABGB, § 12a MRG bleiben unberührt

Erbenhaftung bei Unternehmensfortführung Erbe haftet unbeschadet seiner Haftung als Erbe unbeschränkt Keine unbeschränkte Haftung bei Einstellung der Fortführung binnen 3 Monaten ab Einantwortung Haftungsausschluss iSd § 38 Abs 4 § 1409 ABGB bleibt unberührt

Die wichtigsten Neuerungen Rechnungslegung Die wichtigsten Neuerungen

„Hineinwachsen in die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht“ Rechnungslegung I Kapitalgesellschaften „verdeckte“ Kapitalgesellschaften, wenn unternehmerisch tätig (zB GmbH & Co KG) alle anderen Unternehmer, wenn: > € 400.000,-- Umsatz p.a. 2x überschritten + 1 Pufferjahr zB: 2007: > € 400.000,-- 2008: > € 400.000,-- 2009: „Pufferjahr“ 2010: Rechnungslegungspflicht > € 600.000,-- Umsatz p.a. 1x überschritten, kein Pufferjahr zB: 2007: > € 600.000,-- 2008: Rechnungslegungspflicht Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge in (Teil)Betrieb ab Folgejahr „Hineinwachsen in die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht“

Rechnungslegung II Keine Rechnungslegungspflicht: Land- und Forstwirtschaft Freiberufler Überschussrechner (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), auch wenn im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft (außer: verdeckte Kapitalgesellschaft) Entfall der Rechnungslegungspflicht ≤ € 400.000,-- Umsatz p.a. 2x unterschritten zB: 2007: ≤ € 400.000,-- 2008: ≤ € 400.000,-- 2009: keine Rechnungslegungspflicht mehr

Rechnungslegung III Aufgabe eines Teilbetriebes ≤ € 200.000,-- 1x unterschritten zB: 2007: ≤ € 200.000,-- 2008: keine Rechnungslegungspflicht mehr Rechnungslegungspflicht: Übergangsbestimmungen (§ 907 Abs 16) Es sind auch Beobachtungszeiträume vor dem 1.1.2007 maßgeblich. Für Unternehmer, die noch nicht rechnungslegungspflichtig waren, tritt die Rechnungslegungspflicht aber frühestens mit 1.1.2008 ein.

Auswirkungen des UGB auf die steuerliche Gewinnermittlung Rechnungslegung IV Auswirkungen des UGB auf die steuerliche Gewinnermittlung Gemäß § 5 (1) EStG sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) beziehen, die handelsrechtlichen GoB maßgebend… Formalkriterium: Eintragung in das Firmenbuch UGB „entkoppelt“ FB-Eintragung und Verpflichtung zur Rechnungslegung!

Unternehmensbezogene Geschäfte (vormals „Handelsgeschäfte“) Die wichtigsten Neuregelungen

Anwendungsbereich Unternehmer Körperschaften des öffentlichen Rechts Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte auch bei einseitig unternehmensbezogenen Geschäften Nicht: Gründungsgeschäfte (KSchG)

Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers HGB: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes 347 UGB: Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers Haftungsmaßstab unverändert

Haftung als Gesamtschuldner HGB: Verpflichten sich mehrere Personen durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Schuld, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Die Jud nahm daher (unter Widerspruch der Lehre) Solidarhaftung auch für Nichtkaumann an § 348 UGB: Nur die gemeinschaftliche Verpflichtung von Unternehmern begründet künftig eine Solidarhaftung.

Schadenersatz HGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Bei einseitigem Handelsgeschäft auch gegenüber Nichtkaufleuten möglich. § 349 UGB: Nur zwischen Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

Vertragsstrafe Entfall von § 348 HGB und Art 8 Nr 3 der 4. EVHGB im UGB, daher künftig richterliches Mäßigungsrecht vorherige Vereinbarung über die Geltendmachung von Schaden-ersatzansprüchen notwendig

Bürgschaft Entfall der § 349f HGB daher erfolglose Mahnung nötig (§ 1355 ABGB). Schriftlichkeitsgebot: § 1346 Abs 2 ABGB.

Schweigen (§ 362 HGB) Entfall des § 362 HGB Schweigen iSd Bestimmung hat keinen rechtgeschäftlichen Erklärungswert mehr „Kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ bleibt wohl

Mängelrüge I Tendenziell Entschärfung Personeller Anwendungsbereich Beidseitiges Unternehmergeschäft Unabhängig von Art der Geschäftstätigkeit der Unternehmer Nicht nur für An - und Verkauf von Waren („Warenhändler“) Auch für Anschaffung von Büromöbeln, EDV- Ausstattung Sachlicher Anwendungsbereich Kaufverträge über bewegliche Sachen Werklieferungsverträge Werkverträge – Herstellung körperlicher beweglicher Sachen Tauschverträge – körperliche bewegliche Sachen

Mängelrüge II Untersuchungs- und Rügepflicht „…der Käufer ist verpflichtet, Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.“ (§ 377 Abs 1 UGB) Unverzügliche Untersuchung der Ware Anzeige des Mangels – „in angemessener Frist“ im Zweifel 14 Tage angemessen

Mängelrüge III Rechtsfolgen bei unterlassener Mängelrüge Verlust der Gewährleistungsansprüche Verlust der Schadenersatzansprüche für den Mangel selbst Nicht möglich Vertrag wg Irrtums anzufechten Mangelfolgeschaden kann geltend gemacht werden Kein Zugang der Rüge beim Verkäufer zB Anzeige geht verloren Käufer kein Verlustrisiko – Rechte bleiben erhalten Vom Verkäufer verursachte oder verschwiegene Mängel Rechte des Käufers bleiben erhalten