Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit Dr. Esko Horn Arbeitsgericht Hamburg
Arbeitszeit „Grenzen“ Arbeitsvertrag Gesetz Mitbestimmung
I. Individualrechtliche Grenzen Zeit, während derer AN der vertraglich geschuldeten Pflicht nachkommen müssen. Beginn bis Ende der Arbeitszeit abzgl. Pausen Was ist Arbeitszeit? Wie viel Anstrengung ist geschuldet? Unterschiedliche Beschäftigungsgrade
Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Der „Klassiker“ Arbeitsbereitschaft „Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ Dauerhafte Bereitschaft, sofort tätig zu werden Vergütung (+); ArbZG (+) Bereitschaftsdienst AN muss sich an bestimmten Ort aufhalten, um unverzüglich Arbeit aufnehmen zu können Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG (+) Rufbereitschaft AN kann sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten, um Arbeit „alsbald“ aufnehmen zu können Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG bei Tätigkeit (+) , sonst (-)
Sonderfälle der Arbeitszeit Umkleide-/Waschzeit Grds. Sphäre des AN‘s (Jeder sollte sich selbst waschen und anziehen wollen) Arbeitszeit, wenn Teil der Tätigkeit (Modell) Besondere Arbeitskleidung / -hygiene Wenn sie zu Hause angelegt werden kann Arbeitszeit (-) Wenn sie im Betrieb angelegt werden muss Arbeitszeit (+)
Reisezeit ist Hauptleistung (Busfahrer; Außendienstmitarbeiter) Reisezeiten Arbeitsweg AN Dienstreise Reisezeit ist Hauptleistung (Busfahrer; Außendienstmitarbeiter) Arbeitszeit (+) Wenn während Reise gearbeitet wird Sonst (-), Ausnahme: abweichende Vereinbarung
Auch bei Unbilligkeit erst einmal Bindungswirkung Lage der Arbeitszeit Vertraglich vereinbart? Von minutengenau bis Vertrauensarbeits-zeit Im Übrigen § 106 GewO Grenzen: Kollektive Regelungen (insbes. BV) Billiges Ermessen Auch bei Unbilligkeit erst einmal Bindungswirkung
Überstunden Nur aus § 106 GewO (-) Anordnungsbefugnis aus ArbV, BV oder TV Bei ArbV Problem der Bestimmtheit § 307 BGB! Überstunden zulässig? Grds. § 612 BGB Abgeltungsklausel im ArbV Hinreichend transparent? Nennung einer genauen Anzahl erforderlich, die abgegolten sein sollen Entgelt? Für EFZ? (-), § 4 Ia EFZG Für Urlaub? (-), § 11 I 3 BUrlG Weitere Bedeutung?
Schuldet AG Entgelt für Überstunde? 1. Geleistet? Beginn je Tag Ende je Tag Pause je Tag (von bis?) „Wer hat‘s gesehen“ 2. Angeordnet? Ausdrücklich (bloße Kenntnis genügt nicht) Obj. Notwendigkeit
II. Gesetzliche Grenzen Dauer 8 Stunden 10 Stunden Über 10 Stunden (Notfälle) 6 Monate/ 24 Wochen Bei Nachtarbeit 1 Monat/ 4 Wochen Abweichungen durch TV möglich 8 Stunden
Arbeitsunterbrechung Pausen Ruhepausen Arbeitsunterbrechung Ruhezeit Nach Arbeitszeitende Abgrenzung
Mehr möglich (Problem geteilte Dienste) Pausenlage Pausenfragen Pausendauer > 6 h 30 min (min. 15 min) > 9 h 45 min (min 15 min) Mehr möglich (Problem geteilte Dienste) Pausenlage Muss bei Tagesbeginn feststehen Jedenfalls nach 6 h Pausenkorridor o.k. Pausenqualität AN muss machen können, was er will Problem: Hygiene-vorschriften
Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause ist Ruhezeit Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause ist - Wegezeit - Rufbereitschaft - Wasch-/Umkleidezeit 11 h Sonderregeln (10 h) Wann? § 5 ArbZG: „...nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit...“
Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 18:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Lösung 1: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit kein Problem Pause genommen? kein Problem Ruhezeit eingehalten kein Problem Fall 2: Wie Fall 1.; am nächsten Morgen kommt er aber um 7:00 Uhr zur Arbeit Lösung 2: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit über 10 h, da Arbeitstag von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr geht
Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!? Fall 3: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 16:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Am nächsten Morgen kommt er um 7:00 Uhr zur Arbeit. Lösung 3: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit? 8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit kein Problem Pause genommen? kein Problem Ruhezeit eingehalten wohl (-), da am Ende der täglichen Arbeitszeit zu nehmen Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!?
Beschäftigte können sich alle 3 Jahre untersuchen lassen Nachtarbeit Beschäftigte können sich alle 3 Jahre untersuchen lassen Ab 50 jedes Jahr Anspruch auf Tagesarbeitsplatz, wenn - Gesundheitsgefährdung - Kind < 12 Jahre und zu betreuen - Schwer pflegebedürftige Angehörige Keine entgegenstehenden betriebliche Belange Falls doch, ist Betriebsrat anzuhören Ausgleich - Freie Tage oder - Zuschlag 23 Uhr bis 6 Uhr (grds.)
Sonntags-/ Feiertagsarbeit Grds. 0-24 Uhr frei Verschiebung um bis zu 6 h geht, wenn auf Beginn der Ruhezeit 24 h Betriebsruhe § 10 ArbZG: Ausnahmen mit Einschränkungen Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG
Jeder AN schuldet nur Teilzeit Sonderformen Job-sharing (AG vereinbart mit mind. 2 AN getrennt, dass diese sich gemeinsam einen AP teilen) Jeder AN schuldet nur Teilzeit Vertretung: - Nur nach Vereinbarung im Einzelfall!!! - Grds. Vertretung nichtig - Es sei denn dringendes betriebliches Erfordernis Job-paring (min. 2 Mitarbeiter als Gruppe vereinbaren mit AG die Teilung eines AP‘s) AN schulden als Gruppe die Arbeitsleistung - AN haben sich als Gruppe verpflichtet Job-splitting (AG wandelt einen VZ-AP in mind. 2 Teilzeit-APe um) Arbeit auf Abruf Vereinbarung muss tägliche oder wöchentliche AZ beinhalten, sonst 10 h/Woche Lage min. 4 Tage vorher mitzuteilen
Dokumentation der Arbeitszeit § 16 Abs. 2 ArbZG Erfassung der Arbeitszeit über 8 h § 21a ArbZG Kraftfahrer § 17 MiLoG Bestimmte Branchen „§ 2 MiLoG“ Nachweis, dass Mindestlohn gezahlt Haben Sie ArbZG eigentlich ausgehängt?
Behörde soll Einhaltung des ArbZG überprüfen können Zu erfassen ist die Arbeitszeit, die über 8h täglich hinausgeht Zu erfassen ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen Problem: Auch Ausgleichszeiträume Auch Minderstunden! Keine besondere Form erforderlich Aufbewahrungspflicht 2 Jahre § 16 ArbZG Gilt z.B. für folgende Beschäftigten: 450 € Jobber Übliche Befristung auf 50 Tage oder 2 Monate Baugewerbe Speditionsgewerbe Gebäudereinigung Auch Entleiher Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit Aufzeichnung nach spätestens 7 Tagen. § 17 MiLoG Letztlich beinhaltet § 2 MiLoG keine Aufzeichnungspflicht, aber: AG muss nachweisen können, dass der Stundenlohn von 8,5 € gezahlt wurde § 2 MiLoG
III. Mitbestimmungsrechtliche Grenzen Bedeutung der Mitbestimmung Sog. „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ Angeordnete Maßnahme ist ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam
Grenzen der Mitbestimmung Gesetzliche Regelung Tarifvertragliche Regelung Problem des Eilfalls Nur, wenn a) nicht wieder gut zu machende Schäden b) Nicht vorhersehbar Kein gänzlicher Verzicht möglich
Verteilung der Arbeitszeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 Beginn und Ende (Nicht Dauer!!) Pausen Verteilung der Arbeitszeit „Arbeitszeit“
Häufiges Problem kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“ § 87 Abs. 1 Nr. 3 Häufiges Problem kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“ „Überstunden/ Verkürzung“
Abschließendes Beispiel Lässt der ArbV Anordnung zu? Grenzen des ArbZG eingehalten? Hat der Betriebsrat mitbestimmt? AG will bei einem Mitarbeiter in der Abteilung Überstunde anordnen Geht das?
Noch einen schönen Abend