Praktikanten – Volontäre – Auszubildende

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 Präsentation transkript:

Praktikanten – Volontäre – Auszubildende Arbeitsrechtliche Fragestellungen Lübeck – 21. März 2013

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen Auszubildende Praktikanten Minijobber Leiharbeitnehmer Freiberufler Querschnittsphänomene

I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen

Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis Gesetzlicher Grundfall: Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis

Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis Praktikanten Praktikanten Azubis Unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis Minijobber Freiberufler Leiharbeit

Wer ist Arbeitnehmer? Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist.

II. Auszubildende Azubis

Berufsausbildungsverhältnis rechtliches Sondervertragsverhältnis, ähnlich Arbeitnehmereigenschaft „kleine“ Arbeitnehmer Annäherung an Arbeitnehmerstatus dem Charakter nach befristetes Dienstverhältnis gesetzliche Regelung durch BBiG

Prägender Charakter durch besondere Fürsorge und Anleitung beiderseitige Pflicht zur Förderung des Ausbildungszwecks Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig

Dauer der Ausbildung Startdatum konkret festgelegt Beendigung spätestens bei vereinbartem Beendigungsdatum vorzeitige Beendigung bei früherer erfolgreicher Abschlussprüfung

Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen Verlängerung bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung bis längstens ein Jahr ein Wiederholungsversuch muss vom Azubi verlangt werden

Inhaltliche Fragen der Ausbildung Weisungsrecht § 106 GewO Gliederung durch Ausbildungsordnungen begleitet von Berufsschulunterricht (bezahlte Freistellung) Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch Zurverfügungstellung aller erforderlichen Arbeitsmaterialien

Probezeit in der Ausbildung unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen 1 - 4 Monate während Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich) beiderseitig kündbar auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung wirksam vereinbart ggf. BR-Anhörung beachten!

Kündigung nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund = fristlos Schriftform (§ 623 BGB) Begründungserfordernis (Festlegung für Prozess) ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte

Übernahme am Ende der Berufsausbildung § 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit = unbefristetes Arbeitsverhältnis kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV, BV, Zusagen) Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen nach § 95 BetrVG

Auszubildende zählen nicht bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 KSchG

Die Ausbildungszeit ist keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung von Abfindungen str., ob anrechenbare Betriebszugehörigkeitszeit bei der Sozialauswahl

Befristung im Anschluss an die Ausbildung: schriftliche Befristungsvereinbarung vor Rechtsfolgen aus § 24 BBiG Zeitbefristung grundsätzlich möglich Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2 TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr

Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht: Vergütung von Mehrarbeit Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung fristlose Kündigung nur wenige Klagen vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren § 111 Abs. 2 ArbGG

III. Praktikanten Praktikanten Praktikanten

„Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff keine gesetzliche Regelung viele politische Forderungen Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten

im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Praktikanten Praktikanten Praktikant Praktikant im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses

Abgrenzungsmaßstab: Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb

Praktikanten Praktikant im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses Schülerpraktikanten Ausbildungsinteressenten Studienpraktikanten ohne vorrangiges Erwerbsinteresse Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

Praktikanten Praktikant im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse (auch bei paralleler Diplomarbeit) Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den Schulferien „Etikettierte“ Praktikanten Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei Fehlzeiten möglich?

Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als „Praktikant“ alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten Vergütung § 612 BGB Befristung § 14 TzBfG Mitbestimmung § 99 BetrVG Kündigungsschutz § 1 KSchG u.v.a.m.

Was ist eine angemessene Vergütung? Vergütung von Praktikanten häufig keine oder nur geringe Vergütung Was ist eine angemessene Vergütung?

§ 612 BGB – Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Maßstäbe: Üblichkeit Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation Lerncharakter aber: Probleme bei faktischer Vollarbeit, insbesondere unter Tarifgeltung

IV. Minijobber Minijobber

Minijob / 450 EUR-Job = „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung

Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs: keine Urlaubsgewährung pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung „freie“ Beendigungsbehandlung Nichtzahlung von Mindestentgelten

V. Leiharbeitnehmer Leiharbeit

Definition Arbeitnehmerüberlassung AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt.

Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen Verleiher Verleihvertrag Entleiher Arbeitsvertrag tatsächliche Überlassung Leiharbeitnehmer

Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“) Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Personalkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt)

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert nach § 23 KSchG – BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße – BAG Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwert für IA und Sozialplan – BAG Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10

VI. Freiberufler Freiberufler

Abgrenzungsmaßstab: Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb

Standardfall: Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen zu sein.  Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche sozialversicherungsrechtlichen Folgen

Bekannte Fälle: Eismann Hamburg-Mannheimer Axel Springer freie Handelsvertreter-Fälle

VII. Querschnittsphänomene

Befristung von Arbeitsverhältnissen Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG

Teilzeitarbeit Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG