Arbeitslosenver-sicherung / SGB III

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 Präsentation transkript:

Arbeitslosenver-sicherung / SGB III Einordnung Leistungsvoraussetzungen Antrag G. Grüner, Seminar Sommersemester 2007

Ergebnis der AGENDA 2010 Quelle: Folien zum SGB II von Harald Thomé (Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht, www.harald-thome.de)‏

Jeweilige Anspruchsvoraussetzungen SGB III: Arbeitslosenversi- cherung (Al-geld 1): • ArbeitnehmerIn unter 65 Jahren • arbeitslos (d.h. be- schäftigungslos & - suchend, verfügbar)‏ • persönliche Ar- beitslosmeldung incl. Antragstellung • Vorversicherungs- zeit erfüllt SGB II: Arbeitslosenfür- sorge (Al-geld II): • 15 bis 65 Jahre • erwerbsfähig für mind. 3 Std./Tag • hilfebedürftig • gewöhnlicher Auf- enthalt in BRD • auch BG-Mitglieder • keine vorrangigen Ansprüche • erreichbar • Antrag gestellt SGB XII: Sozialhilfe (Hilfe z. Lebensunterh.): • Lebensunterh. fehlt • dem Grunde nach kein Anspruch gem. SGB II, BAB oder BaföG • nicht dauerhaft erwerbsgemindert oder über 65 Jahre • Anspruchsvoraus- setzungen bei Leis- tungsträger bekannt SGB 3 § 323 Antragserfordernis (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. Voraussetzungen SGB II: §§ 7 bis 9 SGB II, § 37 Antragserfordernis (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) 1Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Zu SGB XII: Anspruchsvoraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt in den §§ 17 18, 19 SGB XII

ALG 1 nur nach „Versicherungs-pflichtverhältnis“! Dies sind … • 15 und mehr Stunden/Woche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (auch bei Kurzarbeit)‏ • Beschäftigungen zur Ausbildung (auch außerbe- triebliche Ausbildung)‏ • Berufliche Rehabilitation Jugendlicher • Wehr- & Ersatzdienstzeiten • Arbeit & Ausbildung Gefangener • Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versor- gungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld eines Trägers der medizinischen Rehabilitation oder Krankentagegeld eines privaten Krankenversicher- ungsunternehmens oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetz- lichen Rentenversicherung Grundlagen: §§ 24, 25, 26 ff. SGB III (siehe dort ggf. weitere Detaiilregelungen!)‏

„Versicherungspflichtverhältnis“ unter bestimmten Umständen: • Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versor- gungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangs- geld eines Trägers der medizinischen Rehabilita- tion oder Krankentagegeld eines privaten Kranken- versicherungsunternehmens oder • einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung,  wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicher- ungspflicht vorlag, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaf- fungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrach. (§ 26 Abs. 2 SGB III)‏ Grundlagen: §§ 24, 25, 26 ff. SGB III (siehe dort ggf. weitere Detaiilregelungen!)‏

„Versicherungspflichtverhältnis“ unter bestimmten Umständen: Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,  wenn unmittelbar vor Beginn der Kindererziehung Versicherungspflicht vorlag, eine laufende Ent- geltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde, die ein Versicher- ungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufen- den Entgeltersatzleistung nach diesem Buch un- terbrach (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD bzw. bei Kindergeldanspruch bei Auslandsauf- enthalt). (§ 26 Abs. 2a SGB II)‏ Grundlagen: §§ 24, 25, 26 ff. SGB III (siehe dort ggf. weitere Detaiilregelungen!)‏

„Versicherungspflichtverhältnis“ auf Antrag bei: • Pflegenden Personen i.S. SGB XI oder XII bei Pflegestufe 1 bis 3 mit mindestens 14 Stunden / Woche • mindestens 15 Stunden / Woche Selbständige • Auslandsbeschäftigte in Island, Lichtenstein, Norwegen wenn unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit ein Versicherungs- pflichtverhältnis vorlag oder eine laufende Entgeltersatz- leistung nach dem SGB III bezogen wurde, innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate ein Versicher- ungspflichtverhältnis bestand oder eine Entgeltersatzleis-tung nach diesem Buch bezogen wurde, die Versicherung binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde (§ 28a SGB II)‏ Grundlagen: § 28a SGB III Siehe dazu auch Leitfaden für Arbeitslose, 23. Aufl., S. 112 - 115 Beiträge bei Pflege: 10 % der Bezugsgröße: 15,93 / 13,42 Beiträge Sonstige: 25 % der Bezugsgröße: 39,81 / 33,56 Übergangsregelung für 2006 in § 434j Abs. 2 SGB III

ALG 1-Antragsformular • Eintrag von Meldetermin und Vermittlungsperspektive • Abfrage persönlicher Daten • Prüfung der Verfügbarkeit • Abfrage zu vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnissen • Abfrage weiterer bemessungsrelevanter Daten

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