Arbeiten mit Gesetzestexten

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 Präsentation transkript:

Arbeiten mit Gesetzestexten am Beispiel des Handelsgesetzbuch

1. Geschichte des HGB Vorläufer: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 Handelsgesetzbuch (HGB) erlassen am 10.Mai 1897 In Kraft getreten am 1. Januar 1900 Letzte Änderung vom Gesetz vom 1. März 2011 In Kraft getreten am 30. April 2011 (i.W.)

2. Geltungsbereich des HGB Für alle Kaufleute Kaufmann kraft Betätigung (§ 1), „Istkaufmann“ Kaufmann kraft Eintragung (§ 2), „Kannkaufmann“ Kaufmann bei Land- und Forstwirtschaft (§ 3) Fiktivkaufmann (§ 5) Handelsgesellschaften § 6), „Formkaufmann“ z.B. GmbH, AG

3. Aufbau des HGB (1) Vier Bücher: 1. Buch: Handelsstand (§ 1 - § 104 a) 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§ 105 - § 237) 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e) 4. Buch: Handelsgeschäfte (§ 343 – § 475 h)

3. Aufbau des HGB (2) 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e) Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute (§ 238 - § 263) Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§ 264 - § 335 b) Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige

4. Dritten Buch, Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute betreffend: Buchführung, Inventar (§ 238 - § 241a) Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss Allgemeine Vorschriften (§ 242 - § 245) Ansatzvorschriften (§ 246 - § 251) Bewertungsvorschriften (§ 252 - § 256a) Aufbewahrung und Vorlage (§ 257 - § 261) Landesrecht (§ 262 – § 263)

5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (1) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften: Gelten zusätzlich zu den Vorschriften für alle Kaufleute Für z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Kommanditgesellschaft (KG) ohne einen natürliche Person als haftender Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) Können von allen anderen Kaufleuten freiwillig angewandt werden Zweck: stärkere Regulierungen zum Gläubigerschutz für Gesellschaftsformen mit eingeschränkter Haftung

5. Dritten Buch, Zweiter Abschnitt (2) Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften (i.W.): Jahresabschluss und Lagebericht Allgemeine Vorschriften (§ 264 - § 265) Bilanz (§ 266 - § 274a) Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 - § 278) Anhang (§ 284 - § 288) Lagebericht (§ 289 - § 289a) Konzernabschluss /-lagebericht (§ 290 - § 315a) Prüfung (§ 316 – § 324a) Offenlegung (§ 325 – § 329)

6. Richtiges Zitieren Übliche Abkürzungen: Handelsgesetzbuch HGB Einkommensteuergesetz EStG Umsatzsteuergesetz UStG Paragraph § Paragraphen §§ Absatz Abs. Satz S. Nummer Nr.

6. Richtiges Zitieren Verkürzte Schreibweise: Absatz -> römische Ziffer Satz -> arabische Ziffer

6. Richtiges Zitieren Beispiel aus dem HGB: Rot markierter Satz: Entweder: § 238 Abs. 1 S. 1 HGB Oder: § 238 I 1 HGB § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

6. Richtiges Zitieren Beispiel aus dem HGB: Grün markierter Satz: Entweder: § 238 Abs. 1 S. 3 HGB Oder: § 238 I 3 HGB § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

6. Richtiges Zitieren Beispiel aus dem EStG: Rot markierte Stelle: Entweder: § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG Oder: § 2 I 1 Nr. 1 EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

6. Richtiges Zitieren Beispiel aus dem UStG: Rot markierte Stelle: Entweder: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Oder: § 1 I Nr. 1 UStG § 1 Steuerbare Umsätze Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur Erlaubt sind: Unterstreichungen, auch bunt Hervorhebungen mit Textmarker Vermerk einzelner Paragraphen als Querverweis Haftnotizen außen mit Angabe der Nummer des Paragraphen

7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur Nicht erlaubt sind: Paragraphenketten Konkrete Lösungshinweise Hineinschreiben von Worten, Formeln etc. Haftnotizen außen mit Text / Wort Hineinlegen /-kleben zusätzlicher Seiten oder Notizen

7. Gesetzestexte als Hilfsmittel in der Klausur Hinweis: Die Gesetzestexte werden während der Klausur von den Aufsichtspersonen kontrolliert. Unerlaubte Vermerke werden als Unterschleif gewertet. Die Klausur gilt in diesem Fall als nicht bestanden.