Der Vertrag von Lissabon

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 Präsentation transkript:

Der Vertrag von Lissabon Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union Der Vertrag von Lissabon und seine Auswirkungen auf die europäische (und nationale ?) Forschungspolitik Martin Schmid BMWF/StV Brüssel Europa Forum Forschung, Wien, 3. März 2010

Die Entwicklung des Europäischen Primärrechts 1951 EGKS Vertrag in Paris (ausgelaufen im Jahr 2002) 1957 Römische Verträge: EWGV und EAGV 1965 „Fusionsvertrag“ gemeinsamer Rat und Kommission für EGKS, EWG und EAG 1987 EEA: Einführung des Binnenmarktes (4 Grundfreiheiten) 1992 V.v. Maastricht: Gründung der EU, 3-Säulen Modell, EG, WWU, GASP, Unionsbürgerschaft, Kodezisionsverf., AdR 1997 V.v. Amsterdam: Ausweitung der Komp. des EP, Mr. GASP 2000 V.v. Nizza: Ausweitung der Beschlüsse mit qual. Mehrheit 2007/2009 V.v. Lissabon

VvL – Chronologie 2002/2003: Der „Verfassungskonvent“ erarbeitet einen Entwurf für den „Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE)“ 2003/2004: Regierungskonferenz erarbeitet Kompromiss über den VVE 29.10.2004: der VVE wird in Rom von den Vertretern der MS unterzeichnet 2005: Negative Referenden in F und NL – Reflexionsphase beginnt 28.5.2006: Sondergipfel in Klosterneuburg – neuer Zeitplan wird beschlossen 2007: Verhandlungsdiplomatie des D Ratsvorsitz und Regierungskonferenz (Verzicht auf den Verfassungsbegriff, weitgehende Beibehaltung des institutionellen Reformpakets des VVE) 13.12.2007 Unterzeichnung des VvL in Lissabon 2008/2009: Der Ratifikationsprozess dauert 23 Monate (Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde (CZ) am 13.11.2009 1.12.2009 Der VvL tritt in Kraft

Die wesentlichen Neuerungen durch den VvL I  Struktur des Primärrechts Einheitliche Rechtspersönlichkeit für die EU 2 Verträge: Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, vormals EGV) Abschaffung des 3-Säulenmodells sowie des Gemeinschaftsbegriffs Aber: EAG bleibt unberührt, besteht als eigene int. Org. Außen- Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt intergouvernemental, geregelt im EUV Grundrechtscharta wird rechtlich verbindlich Austrittsklausel wird eingeführt, auch im EAGV offizielle Terminologie: Vertrag über die Europäische Union – EUV = Treaty on European Union – TEU Traité sur l'Union Européenne - TUE Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV Treaty on the Functioning of the European Union – TFEU Traité sur le Fonctionnement de l'Union Européenne - TFUE Austrittsklausel: Artikel 50 EUV Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird.

Die wesentlichen Neuerungen durch den VvL II  Kompetenzordnung Klarstellung der Kompetenzordnung - 3 Kategorien (nicht kompetenzbegründend) ausschließliche Zuständigkeit der EU (3 AEUV; z.B.: Zollunion, Wettbewerbsregeln, Währungspolitik) geteilte Zuständigkeit (4 AEUV; z.B.: Umwelt, Verkehr, Energie) Unterstützungs- Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen (5 AEUV; z.B. Kultur, Tourismus, Bildung) Sonderregel für Forschung und Raumfahrt: geteilte Zuständigkeit ohne Sperrwirkung (4/3 AEUV) Erklärung Nr. 34 Klarstellung der Kompetenzprinzipien in 5 EUV Begrenzte Einzelermächtigung Subsidiarität Verhältnismäßigkeit Artikel 3 AEUV  (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: a) Zollunion, b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, c) Währungspolitik für Euro Länder, d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze, e) gemeinsame Handelspolitik. Artikel 4 AEUV  (1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.  (2) Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:  a) Binnenmarkt, b) Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte, c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, d) Landwirtschaft und Fischerei,  e) Umwelt, f) Verbraucherschutz, g) Verkehr, h) transeuropäische Netze, i) Energie, j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.  (3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben. Artikel 6 AEUV Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielset­zung können in folgenden Bereichen getroffen werden:  a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit, b) Industrie, c) Kultur, d) Tourismus, e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, f) Katastrophenschutz, g Verwaltungszusammenarbeit. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (5/2 EUV): Alle Zuständigkeiten der Union müssen einzeln von den MS auf sie übertragen und als solche im Vertrag aufgeführt sein. Die Organe der Union dürfen nur im Rahmen der ihnen explizit übertragenen Zuständigkeiten tätig werden und Rechtsnormen erlassen. (2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Mit dem Prinzip der Subsidiarität (Art 5/3 EUV) soll seit dem Vv Maastricht sichergestellt werden, das die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnnahmen auf Ebene der MS nicht ausreichend erreicht werden können sondern wegen ihres ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind . (4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit!

Die wesentlichen Neuerungen durch den VvL III  Stärkung des Europäische Parlaments Ausdehnung der Legislativbefugnisse Wahl des Kommissionspräsidenten Volle Mitentscheidung im Haushaltsverfahren Initiativrecht für Vertragsänderungen

Die wesentlichen Neuerungen durch den VvL IV  Der Europäische Rat Gründung des ER als Organ der EU Keine Legislativkompetenz Aber: Impulse, Ziele, Prioritäten Institutionelle Beschlussfassungsrechte Zusammensetzung Staats- und Regierungschefs Gewählter Vorsitz – Ratspräsident Kommissionspräsident Erste Auswirkung: Schwächung der Rolle der fachspezifischen Ratsformationen bei der Entwicklung des EU-2020 Strategie

Die wesentlichen Neuerungen durch den VvL III Rechtssetzungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem Mitentscheidungsverfahren des EGV Rat und EP entscheiden gemeinsam, der Rat mit qualifizierter Mehrheit (ab 2014/2017 mit „doppelter Mehrheit“ (55/15/65)) Anwendung u.a. bei Forschungsrahmenprogramm, Beteiligungsregeln, Gesetzesakten nach Art. 182/5 Besonderes Gesetzgebungsverfahren Im Einzelfall definiert Anwendung u.a. bei den spezifischen Programmen (Rat nach Anhörung des EP) Massive Ausdehnung der Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit

Exkurs: Europäische Atomgemeinschaft (EAG) EAGV wird nur technisch angepasst Erklärung von D, Irl, H, S und Ö für rasche Reform des EAGV EAG bleibt eigene int. Organisation, nicht Teil der EU Die Organe der EU werden auf der Grundlage des EAGV tätig Das Haushaltsverfahren inkl. der Zuständigkeiten des EP gelten auch für die EAG Austrittsmöglichkeit nur aus EAG umstritten Bestimmungen über das Euratom Rahmenprogramm für Forschung und Ausbildung bleiben unverändert 5 jährige Laufzeit Einstimmiger Beschluss des Rates (ohne EP) jedoch wesentlicher Einfluss des EP über das Haushaltsverfahren

Ziele der Forschungspolitik der EU Bisher: Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Neu - Vertrag von Lissabon: Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union Schaffung eines Europäischen Raums der Forschung Verwirklichung der „5. Freiheit“ (Freizügigkeit für Forscher und freier Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien)

Zuständigkeitsverteilung im Forschungsbereich Forschung ist geteilte Kompetenz, sowohl EU als auch MS können tätig werden, jedoch mit folgenden Einschränkungen: Regelungskompetenz der MS Die MS können im Rahmen ihrer nationalen Verfassungen Regelungen erlassen Eine Ausübung der Zuständigkeit der EU hindert die MS nicht daran im selben Regelungsbereich Vorschriften zu erlassen (keine Sperrwirkung) Aber: Durch den unbedingten Vorrang des Gemeinschaftsrechts ergibt sich eine materielle Beschränkung der Regelungskompetenz der MS dort, wo die EU Maßnahmen erlassen hat. Einschränkung des Tätigwerdens der EU: Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung Grundsatz der Subsidiarität Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art. 4/3 AEUV Erklärung Nr. 34 zu Art. 179 AEUV

Begrenzung der Unionskompetenzen I Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung Ermächtigungsgrundlagen in den Art. 179-190 AEUV Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit EK zur Durchführung von Konsultationen verpflichtet Gesetzesvorschläge müssen im Hinblick auf diese Grundsätze begründet werden Nationale Parlamente können Einspruch erheben

Begrenzung der Unionskompetenzen II Art. 4/3 AEUV:„ In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.“ Erklärung Nr. 34 zu Art. 179 AEUV: „Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und Entscheidungen in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung tragen wird.“

Handlungsermächtigungen für die EU I Artikel 180 AEUV Art. 180 AEUV – unverändert, wie bisher Art. 164 EGV Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen: a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen; b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration; c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration; d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.

Handlungsermächtigungen für die EU II Art. 181 AEUV - Koordination d Handlungsermächtigungen für die EU II Art. 181 AEUV - Koordination d. Forschungspolitiken Wie bisher (Art. 165 EGV): (1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen. (2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind,… Neu ist die Konkretisierung der Koordinationsmaßnahmen: „…insbesondere Initiativen, die darauf abzielen Leitlinien und Indikatoren festzulegen den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten „Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.“ Konkretisierung der offenen Methode der Koordinierung Praktische Konsequenzen sowie das Verhältnis zu Art. 182/5 sind unklar Instrumente: Empfehlungen der EK nach Art. 292 AEUV, ?

Handlungsermächtigungen für die EU III Artikel 182 AEUV – Rahmenprogramm und EFR Absätze 1-4 (Rahmenprogramm und spez. Programme) unverändert Neu: Absatz 5 „Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts‑ und Sozialausschusses die Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung notwendig sind. Weitreichende Legislativbefugnis auf den ersten Blick, aber: speziellere Regeln in anderen Regelungsbereichen – z.B. Sozialpolitik oder Steuern können die durch die generelle Befugnis des 182/5 nicht umgangen werden Beschränkt Art. 179 den EFR auf die „5. Freiheit“ und klammert damit andere in der EFR Vision 2020 genannte Themen aus der Legislativbefugnis aus?

Frage der Definition des EFR AEUV Artikel 179: „…dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden„ Vision 2020 strategische Partnerschaften gemeinsame Forschungs- und Innovationspolitiken und -programme gemeinsame Außenpolitik Einbindung der assoziierten Länder Modernisierung der Innovationssysteme Integration des Wissensdreiecks … Verwendet der AEUV den Begriff des EFR in seiner Bedeutung die er seit 2000 bis hin zur Vision 2020 gewonnen hat ? oder definiert er ihn neu mit der „5. Freiheit“ ?

Handlungsermächtigungen für die EU IV Artikel 183 – 188 und 190 AEUV Die Artikel 183-188 und 190 AEUV (bisher Artikel 167-173 EGV) bleiben bis auf technische Anpassungen unverändert.

Handlungsermächtigungen für die EU V Artikel 189 AEUV – Europäische Raumfahrtpolitik (1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren. (2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann. (3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her. (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.

Regelungsinstrumente der EU im EFR Verordnung, Richtlinie oder Beschluss nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (EP und Rat beschließen auf Vorschlag der EK) auf Grundlage von Artikel 182/5 AEUV Empfehlung des Rates auf Vorschlag der EK auf Grundlage von Artikel 292 AEUV iVm Art. 182/5 AEUV (ohne Mitwirkung des EP) Empfehlungen der EK nach Art. 292 AEUV Resolutionen und Schlussfolgerungen des Rates Nur möglich, so lange die EK keinen Vorschlag zum selben Regelungstatbestand vorgelegt hat

Komitologie Neuregelung durch Artikel 290 und 291 AEUV Für die Programmausschüsse kommt Artikel 291 AEUV zur Anwendung Art. 291 AEUV erfordert zur Umsetzung eine Verordnung, die den Komitologiebeschluss aus 2006 ablösen wird Diese VO soll noch im 1. Halbjahr 2010 angenommen werden Bis zu ihrem Inkrafttreten gilt weiterhin der Komitologiebeschluss aus 2006 Ob die Komitologieregeln des RP7 nach Inkrafttreten der Komitologieverordnung nach Art. 291 AEUV geändert werden ist derzeit unklar

Zusammenfassung Neue Ziele der EU Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Union Schaffung des EFR Breite Handlungsermächtigung durch 182/5 AEUV Aber: Frage der Definition des EFR Stärkere Rolle des EP Haushalt, Komitologie, Koordinierung

Fragen? Anmerkungen? Ergänzungen? Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union Fragen? Anmerkungen? Ergänzungen? Martin Schmid Wissenschaftsattaché Ständige Vertretung Österreichs bei der EU Brüssel martin.schmid@bmeia.gv.at 23