Bewertung des Umlaufvermögens

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 Präsentation transkript:

Bewertung des Umlaufvermögens Vorlesung Buchführung/Bilanzierung

1. Ansatz §246 I HGB „Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver- mögensgegenstände … zu enthalten (…)“ §247 I HGB Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen §247 II HGB „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegen- stände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ - Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert - Umkehrschluss zu § 247 II HGB § 266 II B I-IV HGB Umfang des Umlaufvermögens

1. Ansatz Problem: Abgrenzung von AV und UV Beispiel: Büromaschinenhändler M hat am 15.10.07 bei Siemens 20 PCs zum Preis von 2.200€ netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buch- haltung. Zum 31.12.07 befinden sich noch 18 PCs auf Lager. Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen notwendig?

2. Ausweis § 266 II B I-IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 3. fertige Erzeugnisse und Waren; 4. geleistete Anzahlungen; § 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen und sonstige VGG 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen; 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Betei- ligungsverhältnis besteht; 4. sonstige Vermögensgegenstände;

2. Ausweis § 266 II B I-IV HGB: § 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. sonstige Wertpapiere; § 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbank- guthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

3. Bewertung – gesetzliche Grundlagen § 253 IV HGB: „Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschrei- bungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzu- setzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschluss- stichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag bei- zulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.“ Mit niedrigerem Wert anzusetzen Börsenpreis oder Marktpreis Beizulegender Wert § 253 IV drückt strenges Niederstwertprinzip aus

3. Bewertung Vorratsbewertung – Allgemeines In der Buchführung gilt gem. § 252 I Nr. 4 HGB das VORSICHTSPRINZIP: Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als kritische Beurteilung es zulässt. d. h. Anschaffungskosten bilden Wertobergrenze (§ 253 I HGB) => somit kein Ausweis von Buchgewinnen, Buchverluste aber müssen ausgewiesen werden REALISATIONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet.

3. Bewertung Vorratsbewertung Im UV gilt strenges NWP. Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB -> Wiederbeschaffungskosten > AHK Bewertung zu AHK -> Wiederbeschaffungskosten < AHK Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten § 253 I HGB

3. Bewertung Vorratsbewertung – Bewertungsansätze Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; 256 S. 2 HGB Ergibt den Durchschnittswert. Dieser muss mit dem Marktpreis verglichen werden. Der niedrigere Wert ist anzusetzen nach § 253 IV HGB. LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) § 256 S. 1 HGB; § 6 I Nr. 2a EStG, R 6.9 EStR: Es wird unterstellt, dass die zuletzt gekauften Güter als erste verkauft bzw. verbraucht wer- den. SB wird mit Preisen des AB der ersten Zu- gänge bewertet. Summe Preis Summe Menge

3. Bewertung FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB: Erste Güter werden zuerst verbraucht. SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet. Festwertmethode § 256 S. 2 HGB, § 240 III HGB: Zählt zu den Bewertungsvereinfachungsver- fahren und beruht auf der Annahme, dass sich Zu- und Abgänge an Vorräten in etwa ent- sprechen. Die Bewertung erfolgt mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Preis (Festmenge zu Festpreisen). Bewertung nach strengen NWP

3. Bewertung Vorratsbewertung – Beispiele Durchschnittsbewertung nach § 240 IV HGB; § 256 S. 2 HGB: Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,- Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850 AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300 Zugang I 1.000 zu 5,10 Zugang II 2.000 zu 4,70 Bewertung 28.900 = 4,82 x 3.300 15.906 6.000 Vergleich mit Marktpreis (4,50): 14.850

3. Bewertung Vorratsbewertung – Beispiele LIFO (Last in, First out – steuerlich maßgeblich) nach § 256 S. 1 HGB, § 6 I Nr. 2a EStG; R 6.9 EStR: Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,- Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850 AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300 Zugang I 1.000 zu 5,10 Zugang II 2.000 zu 4,70 Bewertung 3.000 zu 4,80 300 zu 5,10 15.930 Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850

3. Bewertung Vorratsbewertung – Beispiele FIFO (First in, First out) nach § 256 S. 1 HGB Ansatz nach NWP (§ 253 IV HGB) mit Marktpreis 14.850,- Buchung: Schlussbilanz an Vorräte 14.850 AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300 Zugang I 1.000 zu 5,10 Zugang II 2.000 zu 4,70 Bewertung 1.000 zu 4,50 2.000 zu 4,70 300 zu 5,10 15.430 Vergleich mit Marktpreis (4,50): 4,50 x 3.300 14.850

Vorratsbewertung – Probleme Bewertung der unfertigen Erzeugnisse - langfristige Fertigung (completed-contract-Methode) Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren Teilwertproblem Schenkung Bsp. Zu Schenkung: Elektrohändler verkauft Ihnen geschenktes Radio für netto 800€. Listeneinkaufspreis 625€ netto. Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren - handelsrechtlich? - steuerrechtlich? Wie lautet der Buchungssatz

3. Bewertung Forderungsbewertung Bewertung der Ford. A. LuL am Geschäftsjahresende => Überprüfung auf Werthaltigkeit §§ 252 I Nr. 3, 4 HGB und 253 IV HGB „Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominal- betrag anzusetzen, „Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten und „uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben.

3. Bewertung Forderungsbewertung „Vollwertige Forderungen“ Mit 100%igem Zahlungseingang ist zu rechnen „Zweifelhafte Forderungen“ Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnen Indikatoren Einstellung der Zahlungen bzw. auf Mahnung wird nicht reagiert Insolvenzverfahren „Uneinbringliche Forderungen“ Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird (z. B. Offenbarungseid)

3. Bewertung Forderungsbewertung Grds.: Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB) Aber: Pauschale Abwertung Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) Erfahrungswerte: x% der eines bestimmten Kunden kann Forderungen werden nicht bezahlt bestimmt werden. HGB: 1 – 5 % d. h. Insolvenzquote 20% StGB: 0,5% d. h. 20% der Forderung werden bezahlt, 80% sind einzeln zu berichtigen Einzelwertberichtigung EWB Pauschalwertberichtigung PWB Abschreibung auf Forderungen erfolgen auf Nettowerte! Korrektur der USt. erst, wenn Forderung endgültig uneinbringlich wird => § 17 I S. 1, II Nr. 1 S. 1 UStG (z. B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)

3. Bewertung Forderungsbewertung Einzelwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto] Pauschalwertberichtigung: erforderliches Konto Abschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto] Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohne Ausweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht bei Kapital-gesellschaften)

Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend) Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag: Gesamtford. Netto 1.000.000 ./. EWB 100.000 900.000 ./. PWB 2 % 18.000 882.000 + USt. von Ges.ford.* 190.000 Wert 1.072.000 Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung: Abschr. A. Ford. (EWB) 10.000 / FLL 10.000 Nettowert! hier ist der endgültige Ausweis noch nicht eingetreten, d. h. kein sicherer Ausfall Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren): Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000 USt. 1.900

3. Bewertung Forderungsbewertung – Weitere Beispiele: Kunde geht in Insolvenz. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000€ ist sicher nicht zu rechnen: Abschr. A. Ford. 7.000 / FLL 8.330 so. Forderung (USt) 1.330/ !Forderung ist beim ersten sicheren Bekanntwerden des Verlustes auszubuchen! Wir erfahren am 15.02.07, dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenzantrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.400€ brutto. !keine sofortige Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist! Am 25.09.07 überweist Insolvenzverwalter 11.900€ brutto Bank 11.900,00 / FLL 71.400 Abschr. A. Ford 50.000,00 / so. Vb. (USt) 9.500,00 / (Altforderung 19 %) 60.000 10.000 60.000 – 10.000 50.000 x 19%

3. Bewertung Bewertung von Wertpapieren Handhabung wie bei Finanzanlagen Aber: strenges Niederstwertprinzip! Beachte: Teilwertproblem Bewertung der flüssigen Mittel Normalfall unproblematisch Probleme bei - Währungsumrechnung - Abgrenzungsfragen - Finanzderivaten

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Noch Fragen ?