Wettbewerbsöffnung und Perspektiven Dr. Christian Keri
Zentrale Aspekte Organisation der Sammlung Verbot der Einrechnung ungeplanter Überschüsse aus Perioden vor der Reform Inkrafttreten der neuen Abgrenzung Haushalt Gewerbe zeitgleich mit operativer Tätigkeit als Haushaltssystem Mögliche Aufgaben für neutralen Dritten
Organisation der Sammlung Trennung in Wie (Stufe 1 Stakeholderprozess) wird gesammelt und Wer (Stufe 2) sammelt Wie wird beeinflusst von: Festlegung der zu erfassenden Massen (§ 29b Abs. 5 AWG) Festlegung der Anteile der getrennten Sammlung (§ 9 Abs. 4 VVO) Berücksichtigung kommunaler Sammlungen Abstimmung mit Gebietskörperschaften
Organisation der Sammlung Wer sammelt (Vergabemodell): Verlosungsprinzip für bestimmte Regionen an Systeme Anzahl und Größe der Regionen nach Marktanteil Ausschreibungsführung durch Systeme im Wettbewerb
Organisation der Sammlung Sammelkosten
Organisation der Sammlung wettbewerbsrechtliche Aspekte Auswirkung auf benachbarte Märkte, wie Sortierung und Verwertung Monetärer Hebel für Wettbewerb Eigene Verträge mit Sammlern müssen zulässig sein ARGEV hindert Gebietskörperschaften und/oder Entsorgungsunternehmen nicht daran, für Wettbewerber des ARA-Systems tätig zu werden. Darüber hinaus wird ARGEV Gebietskörper- schaften und/oder Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern, mit Wettbewerbern des ARA- Systems Verträge über die Mitbenützung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zur Sammlung und/oder Sortierung gebrauchter Verpackungen aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen abzuschließen und zu erfüllen. (Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2003)
Organisation der Sammlung wettbewerbsrechtliche Aspekte Wettbewerb auf Systemebene als Generalprinzip lehnt Reclay UFH ab. Gründe sind: Kostennachteile bei Abgeltung der fremden Systemoverheadkosten Kostenintransparenz für einzelne Tarifkategorien Sammeldetails, wie Zusammensetzung des Containerinputs, etc. kennt nur der Vertragshalter
Ungeplante Überschüsse Marktbeherrschende Systeme dürfen keine Preise unter den variablen Kosten anbieten Wechsel eines Systemanbieters ist nur unter Verlust der Akontozahlung möglich => Reines Marktabschottungsinstrument
Ungeplante Überschüsse Aufbau seit mehreren Jahren
Abgrenzung HH/GW Inkrafttretenstermin der neuen Abgrenzung ist mit Termin der operativen Tätigkeit von Mitbewerbern als Haushaltssystem zu synchronisieren Früherer Termin wäre Eingriff in bestehende Rechte des gültigen Genehmigungsumfanges
Aufgaben neutraler Dritter Umsetzung des Kontrollkonzeptes der Systeme Inputanalyse der Sammelbehälter Kontrolle der Sammelpartner (Regionalpartner) Koordination gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit zur Bürgerinformation Marktanteilsberechnungen