Volksinitiativen und Völkerrecht Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit

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Volksinitiativen und Völkerrecht Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit

Übersicht Status quo Inhalt, Vor- und Nachteile diverser Vorschläge Vorschläge des Bundesrates gemäss Zusatzbericht Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Status quo Art. 139 Abs. 3 BV: BVers erklärt Volksinitiativen, die zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzen, für ganz oder teilweise ungültig. Verstoss gegen übriges Völkerrecht: Gültigerklärung der Volksinitiative. Bei Annahme: Völkerrechtskonforme Umsetzung durch BVers unter möglichst weitgehender Berücksichtigung des Willens des Verfassungsgebers. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 1 (diverse Staatsrechtslehrer): Praxisänderung durch BVers Weite Auslegung des Begriffs «zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts» gemäss Art. 139 Abs. 3 BV. Landesrechtliche Tragweite - nicht vom völkerrechtlichen Begriff des ius cogens abhängig. Ausdehnung auf weitere internationale Verpflichtungen möglich, z.B. rechtlich oder faktisch unkündbare Verträge, Normen des regionalen ius cogens. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 2 (H. Keller): Bestimmungen von vitaler Bedeutung Ergänzung von Art. 139 Abs. 3 BV: «Bestimmungen des Völkerrechts, die für die Schweiz von vitaler Bedeutung sind». Änderung der Zuständigkeit für die Gültigkeitsprüfung: BGer oder Expertengremium anstatt BVers. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 3: Liste immunisierter Bestimmungen oder Verträge in Art Vorschlag 3: Liste immunisierter Bestimmungen oder Verträge in Art. 139 BV (Postulat 08.3765 der SPK-NR) Auflistung der (bedeutenden) völkerrechtlichen Bestimmungen oder Verträge in Art. 139 BV, die gegen widersprechende Verfassungsvorlagen immunisiert sind. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 4: Parlamentarische Initiative Vischer 07.477 Ungültigerklärung einer Volksinitiative, «wenn sie materiell gegen den Grundrechtsschutz und gegen Verfahrensgarantien des Völkerrechtes verstösst.» Stimmbürger sollen nicht über Volksinitiativen abstimmen müssen, die sich anschliessend als (teilweise) nicht umsetzbar erweisen. Konflikte zu Bestimmungen der EMRK und der UNO-Pakte vermeiden, wie sie in jüngster Zeit wiederholt auftraten. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 5 (Subkommission der nationalrätlichen Verfassungskommission): Unkündbarkeit internationaler Verpflichtungen Ungültigerklärung einer Volksinitiative, wenn sie zu einem unkündbaren völkerrechtlichen Vertrag im Widerspruch steht. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 6: Parlamentarische Initiative Moret 09 Vorschlag 6: Parlamentarische Initiative Moret 09.521; Vorschlag BR (Reform der Volksrechte) Verbindliche oder unverbindliche Konsultation des BGer vor oder nach dem Zustandekommen einer Volksinitiative. Zahlreiche Varianten, v.a. betreffend Zeitpunkt und Wirkungen einer Prüfung durch das BGer. Befürwortet auch von diversen Staatsrechtslehrern. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 7: Parlamentarische Initiative Amherd 10 Vorschlag 7: Parlamentarische Initiative Amherd 10.494 (Vorschlag Ehrenzeller) BVers stellt fest, ob Initiative zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt; wenn nein: Vorlage wird dem Stimmvolk unterbreitet 1. Phase: Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist (Grundsatzabstimmung); bei Zustimmung: 2. Phase: BVers erarbeitet Vorlage unter Berücksichtigung des Völkerrechts und der Anliegen der Initiantinnen und Initianten Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 8 (Forum für Aussenpolitik, foraus): Vorrang der Grundrechte Vorrang der Grundrechte gegenüber allen anderen Normen des Verfassungs-, Gesetzes- und Völkerrechts E-Art. 35 Abs. 4 BV : «Werden Grundrechte dieses Kapitels (Art. 7–34 BV) durch eine andere Norm des Landesrechts oder des Völkerrechts verletzt, so gehen im Einzelfall stets die Grundrechte vor.» Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 1 des Bundesrates (Zusatzbericht) Stärkung des Vorprüfungsverfahrens Materielle Vorprüfung der Initiative durch BJ und DV Nicht bindende behördliche Stellungnahme vor der Unterschriftensammlung betreffend Konkordanz mit dem Völkerrecht (ggf. Anpassungen durch Initianten) Vermerk über Ergebnis der Vorprüfung auf Unterschriftenbogen und Publikation der Stellungnahme im Bundesblatt Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Vorschlag 2 des Bundesrates (Zusatzbericht) Kerngehalt der Grundrechte als Ungültigkeitsgrund BVers erklärt Volksinitiativen, die grundrechtliche Kerngehalte der BV verletzen, für ungültig Geltende Bindung des Gesetzgebers wird auf den Verfassungsgeber ausgedehnt (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV) Kerngehalt der Grundrechte: in der Verfassung angesprochen; anerkannt in der Lehre; und von den Bundesbehörden (inkl. BGer) in der Praxis bereits angewendet. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader

Diskriminierungsverbot als zusätzliche materielle Schranke (erwähnt im Zusatzbericht BR) BVers erklärt Volksinitiativen für ungültig, die grundrechtliche Kerngehalte der BV verletzen Zusätzlich: Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) als materielle Schranke der Verfassungsrevision. Vom Bundesrat untersucht, aber nicht zur Umsetzung vorgeschlagen. Volksinitiativen und Völkerrecht – Vorschläge zur besseren Vereinbarkeit Luzius Mader