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Veröffentlicht von:Ingelore Kirchner Geändert vor über 8 Jahren
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Repetitorium im öffentlichen Recht Sozialstaat Verhältnis der Strukturprinzipien unter sich Weitere Strukturprinzipien?
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Grundgehalt des Sozialstaatsprinzips allgemeine Wohlfahrt Solidarität Schutz der Schwachen Schutz vor Armutsrisiken Chancengleichheit
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Historischer Ursprung 18. Jht.: –US-Unabhängigkeitserklärung: « right to pursuit of happiness » –« fraternité » der französischen Revolution 19. Jht.: –christliche und marxistische Lehren –BV-1848: allgemeine Wohlfahrtsförderung (« liberaler Nachtwächterstaat ») 20. Jht.: –Durchbruch mit Sozialversicherungen –in 2. Hälfte: erste Sozialrechte sowie Internationali- sierung (UNO-Pakt I, Europäische Sozialcharta)
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Sozialstaatlichkeit der BV Präambel und Art. 2 BV Sozialrechte Sozialziele Wohlfahrt in Wirtschaftsverfassung Sozialversicherungen Sozialhilfe
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Sozialrechte Leistungsrechte –Hilfe in Notlagen –Grundschulunterricht –unentgeltliche Rechtspflege –Förderung von Kindern und Jugendlichen? –Lohngleichheit? –Familienleben? –Versammlungsfreiheit?
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Sozialziele Verfassungsziele an alle staatlichen Organe auf allen Stufen Inhaltlich: soziale Sicherheit, Arbeit, Wohnung, Gesundheit, Alter, Jugend, Armutsrisiken Subsidiarität keine Leistungsansprüche Wirkung?
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Wohnen, Arbeit und Gesundheit Wohnbau- und –eigentumsförderung Mietwesen Arbeitnehmerschutz Gesundheitsschutz –Lebens- und Heilmittel –Bekämpfung übertragbarer Krankheiten –Schutz vor ionisierenden Strahlen
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Sozialversicherungen Arten –AHV/IV –Berufsvorsorge –Arbeitslosenversicherung –Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung –Kranken- und Unfallversicherung Merkmale –häufig paritätische Finanzierung, jedenfalls Mitbetei- ligung der Versicherten –Gesetzliche Ansprüche auf Leistungen –Ziel: (Wieder)Eingliederung, soweit möglich
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Sozialhilfe « Netz unter dem Netz » rein staatliche Finanzierung traditionell kein Anspruch auf Leistung; heute aber zunehmend auch gesetzliche Ansprüche Minimalanspruch gemäss Art. 12 BV oft mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft (z.B. Wiedereingliederungs- massnahmen)
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Verhältnis der Strukturprinzipien unter sich teilweise deckungs- oder richtungsgleiche Gehalte z.B. Legalitätsprinzip lässt sich demokratisch und rechtsstaatlich herleiten teilweise gegengleiche bzw. auseinander- driftende Gehalte –z.B. können rechtsstaatliche Ansprüche inhaltlicher Art an die Gesetzgebung in Widerspruch zum Demo- kratieprinzip geraten –Gibt es eine Rangordnung der Strukturprinzipien?
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Mögliche Widersprüche Demokratie und Rechtsstaat: Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber demokratischen Entscheiden (z.B. Bundesgesetze, Einbürgerungsentscheide) und materielle Schranken von Volksrechten Demokratie und Föderalismus: Privilegierung der kleinen Kantone bzw. Benachteiligung der « Halbkantone » und Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten bzw. Beteiligungspflicht; Zwang der Kantone zu Demokratie Rechtsstaat und Föderalismus: Zwang der Kantone zu Rechtsstaatlichkeit (insbes. Grundrechte; Justizgewährleistung) Demokratie/Rechtsstaat/Föderalismus und Sozialstaat: Legalitätsprinzip in der Leistungsverwaltung und zwingende Nothilfe an erfolglose Asylbewerber; Zwang der Kantone zu Sozialstaatlichkeit (insbes. Sozialhilfe)
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Weitere Strukturprinzipien? Vorschlag von René Rhinow: wettbewerbsorientierte Wirtschafts- verfassung Subsidiarität Nachhaltigkeit weltoffener und kooperativer Verfassungs- staat
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Neue Strukturprinzipien = neue Konflikte? Mögliche Fragen: Wieweit beschränken der Grundsatz der Marktwirtschaft oder das Subsidiaritätsprinzip den demokratischen Ge- setzgeber? Braucht es künftig eine « ökologische Bremse », welche die demokratischen Freiheiten limitiert (wie etwa die « Schuldenbremse », vgl. Art. 126 Abs. 2 BV)? Vergrössert die Weltoffenheit bzw. die Orientierung nach aussen nicht die ohnehin schon bestehenden demokra- tischen Defizite in der Aussenpolitik bzw. bei der Interna- tionalisierung (Globalisierung) der Rechtsordnungen?
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Fazit Auf die Strukturprinzipien lassen sich viele Rechtsregeln zurückführen. Die Strukturprinzipien stehen untereinan- der nicht in absoluter Harmonie. Die Strukturprinzipien sind grundsätzlich gleichwertig. Konflikte sind völkerrechts- und verfas- sungskonform zu lösen. Dennoch bleiben Wertungsfragen.
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