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Einführung in das öffentliche Recht für Spitalmanager

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das öffentliche Recht für Spitalmanager"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das öffentliche Recht für Spitalmanager
Präsentation von: Dr. iur. Bernhard Rütsche Stand: Oktober 2005

2 Der Stufenbau der Rechtsordnung
Völkerrecht (Staatsverträge) Konkordate Bundes-verfassung Kantons-verfassungen Gemeinde-reglemente Bundesgesetze Kantonale Gesetze Gemeinde-verordnungen Bundes-verordnungen Kantonale Verordnungen

3 Regeln bei Normenkollisionen
Die höherrangige Norm geht der tieferrangigen vor. Die zeitlich jüngere Norm geht der zeitlich älteren Norm vor. Die speziellere Norm geht der allgemeineren Norm vor.

4 Fallbeispiel Nr. 1 Frau Huber wird als Krankenpflegerin in einem Kantonsspital auf Grund der neuen Besoldungsordnung von 2002 in der Lohnklasse 14 eingestuft. Krankenpfleger mit dem gleichen Pflichtenheft sind demgegenüber in der Lohnklasse 15 eingereiht. Frau Huber ist der Auffassung, dass die Besoldungsordnung des Kantons gegen den Anspruch auf gleichen Lohn für Mann und Frau in Art. 8 Abs. 3 BV verstösst. Fragen: a) Welches ist die höherrangige Norm? b) Welches ist die jüngere Norm? c) Welches ist die speziellere Norm? d) Welche Norm geht vor?

5 Staatliches und privates Handeln
Gemeinsamkeiten: Staatliches und privates Handeln muss sich an das Recht halten Besonderheit staatlichen Handelns: Staatliches Handeln bedarf einer Ermächtigung durch das Recht Staatliches Handeln darf nur Ziele verfolgen, die im öffentlichen Interessen liegen Staatliches Handeln muss die Ziele mit verhältnismässigen Mitteln anstreben „Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.“

6 Das Recht als Grundlage staatlichen Handelns
Struktur von Rechtsnormen: generell (bezogen auf eine Vielzahl von Personen) abstrakt (bezogen auf eine Vielzahl von Sachverhalten) Normdichte: Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit Je stärker Freiheiten Einzelner betroffen, desto dichter muss die Rechtsnorm sein Normstufe: Alle wichtigen Materien gehören in ein demokratisch zustande gekommenes Gesetz (Gesetz im formellen Sinn) Wichtig sind namentlich schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten

7 Fallbeispiel Nr. 2 Art. 65 des Spitalgesetzes des Kantons X. regelt Folgendes: „Die vollamtlich angestellten Ärzte haben das Spital für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal sowie für verbrauchtes Material zu entschädigen. Die Spitalleitung bestimmt die Höhe der Entschädigung im Einzelfall.“ Frage: Chefarzt Dr. Braunschweig möchte diese Bestimmung anfechten. Wird er Erfolg haben?

8 Öffentliches Interesse als Grundlage staatlichen Handelns
Definition: Von der Rechtsordnung anerkannte Interessen der Allgemeinheit, die sich nicht bestimmten Individuen zuordnen lassen. Anerkannte öffentliche Interessen: Schutz von Polizeigütern (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Ruhe, Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) In Aufgabennormen von Verfassungen geregelte Interessen Schutz von Grundrechten Dritter

9 Fallbeispiel Nr. 3 Der Ärzteverband des Kantons X möchte ein Obligatorium für die Grippeimpfung einzuführen. Zu diesem Zweck sammelt der Verband Unterschriften für eine Volksinitiative und reicht diese dem Regierungsrat ein. Der Regierungsrat erklärt die Initiative für ungültig, weil für ein Impfobligatorium kein öffentliches Interesse bestehe. Frage: Hat der Regierungsrat die Initiative zu Recht für ungültig erklärt?

10 Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns
Drei Teilelemente der Verhältnismässigkeit Eignung Erforderlichkeit Zumutbarkeit Entsprechend zu stellende Fragen: Ist die staatliche Massnahme zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses geeignet? Gibt es zur Erreichung des Handlungsziels mildere Mittel? Überwiegen die hinter der staatlichen Massnahme stehenden öffentlichen Interessen die entgegenstehenden Interessen?

11 Fallbeispiel Nr. 4 Der Ärzteverband hat mit seiner Beschwerde gegen den Regierungsrat Erfolg, so dass die Initiative zur Abstimmung gelangt. Nachdem der Kanton gerade von einer massiven Grippewelle heimgesucht worden ist, heisst das Stimmvolk die Initiative gut. Am 30. Februar 2005 tritt folgender Gesetzesartikel in Kraft: „Jeder Bewohner und jede Bewohnerin des Kantons ist verpflichtet, sich vom Kantonsarzt jeweils im Oktober gegen Grippe impfen zu lassen. Wer die Impfung nicht vornehmen lässt, wird mit Busse oder Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.“ Frage: Frau Schnyder, die sehr gesund lebt und noch nie eine Grippe hatte, ist der Ansicht, dass das Impfobligatorium völlig unverhältnismässig ist. Sie führt dagegen beim Bundesgericht Beschwerde. Mit Erfolg?

12 Was sind Grundrechte? Verfassung Fundamentale Interessen Staat
des Individuums Staat Gerichte

13 Einschränkung von Grundrechten
Der Staat darf Grundrechte einschränken, wenn die Einschränkung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt wahrt.

14 Persönliche Freiheit in der Bundesverfassung

15 Fallbeispiel Nr. 5 Herr X. liegt seit vier Jahren infolge eines Autounfalls im Koma. Das Spital möchte weitere Pflegekosten vermeiden und lässt von zwei unabhängigen Ärzten die abklären, ob noch eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass Herr X. aus dem Koma erwacht. Beide Experten kommen zum Schluss, dass ein Erwachen aus dem Koma unwahrscheinlich ist. Hierauf teilt die Spitalverwaltung der Ehefrau von Herrn X. mit, dass in Zukunft alle lebensverlängernden Massnahmen für Herrn X. unterlassen werden. Frau X. glaubt noch an ein Ende des Komas und möchte die Sterbehilfe auf jeden Fall verhindern. Fragen: a) Um welche Art von Sterbehilfe handelt es sich? b) Verletzt die Sterbehilfe das Recht auf Leben? c) Verletzt die Sterbehilfe das Recht auf Privatsphäre?

16 Fallbeispiel Nr. 6 Herr X. wird wegen Drogenhandel und Vermögensdelikten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Bei Haftantritt fühlt er sich krank und möchte von einem Arzt seiner Wahl untersucht werden. Die Gefängnisverwaltung verweigert den Untersuch und verweist auf die Möglichkeit, sich beim nächsten Besuch des Gefängnisarztes untersuchen zu lassen. Fragen: a) Kann sich Herr X. gegen den negativen Entscheid der Gefängnisverwaltung auf ein Grundrecht berufen? b) Ist die Verweigerung des Untersuchs bei Haftantritt verhältnismässig?

17 Fallbeispiel Nr. 7 Der Kanton X. möchte mit einer Gesetzesänderung der Knappheit verfügbarer Organe entgegenwirken. Entsprechend geht das neue Gesetz für die Organentnahme von einer vermuteten Einwilligung aus und sieht ein Widerspruchsrecht des Betroffenen oder seiner Angehörigen vor. Die Vereinigung „Schutz der Patientenrechte“ möchte gegen diese Gesetzesänderung rechtliche Schritte unternehmen. Fragen: a) Ist der Kanton zuständig, die Frage der Organentnahme zu regeln? b) Schränkt die neue Regelung Grundrechte ein? c) Verletzt die neue Regelung Grundrechte?

18 Fallbeispiel Nr. 8 Ein Privatarzt weist den Patienten X., der an akuten Wahnvorstellungen leidet, gegen dessen Willen in die Psychiatrische Klinik Wil ein. Die Einweisung stützt sich auf Art. 397a Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210): 1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. 2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet. 3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Fragen: a) Greift die Einweisung in ein Grundrecht ein? b) Verletzt die Einweisung ein Grundrecht?


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