Arbeitsverträge und arbeitsrechtliche Fragen zu Anstellungen im Sport Referat von Margret Kiener Nellen für bernsport, 3. 10. 2011.

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 Präsentation transkript:

Arbeitsverträge und arbeitsrechtliche Fragen zu Anstellungen im Sport Referat von Margret Kiener Nellen für bernsport, 3. 10. 2011

Gute Verträge schaffen Klarheit Wichtige Vertragsinhalte präzis, umfassend, aber einfach regeln

Arbeitsleistung genau umschreiben Pflichtenheft als integrierender Bestandteil (Beilage!) A. Weisungsbefugnis Arbeitgeber  Arbeitsvertrag (Art. 319 – 343 OR) B. Ergebnisbezogen  Auftrag (Art. 394 – 406 OR)

Unterstellungen genau regeln wer hat welche Entscheidbefugnis / Kompetenz Organigramm / Statuten als integrierender Bestandteil

Spesenreglemente für Funktionäre  FVBJ für Trainer  FVBJ  von der Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigen lassen  Reglementskonforme Spesen müssen im Lohnausweis nicht mehr aufgeführt werden

Versicherungen Genau abstimmen: Wer versichert was? Folgen von Krankheit / Unfall / Haftpflicht Varianten / Prämien? Sportunfälle gelten auch bei gefährlichen Sportarten so lange als unverschuldet, als die üblichen Regeln eingehalten wurden (OR 324a  Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers)

Vertragsdauer A. Befristeter Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung bei Fristablauf falls stillschweigend fortgesetzt: wird zu unbefristetem Arbeitsvertrag

Vertragsdauer B. Kündigung unbefristeter Arbeitsvertrag Minimale Kündigungsfristen (Art. 335a OR) während Probezeit ( 1 Monat): 7 Tage 1. Dienstjahr: 1 Monat 2. – 9. Dienstjahr: 2 Monate danach: 3 Monate Fristlose Kündigung von TrainerInnen / SpielerInnen usw. bei «wichtigen Gründen» (Art. 337 OR) Auftragsverhältnis (Art. 404 OR)  jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbar.

ordentliche Gerichte Kanton Bern Schiedsgericht Verträge und Verbandsreglemente sehen vielstufige verbandsinterne Instanzen vor, bis zum «Int. Sportgerichtshof in Lausanne (TAS)». ordentliche Gerichte Kanton Bern bis CHF 100‘000  an regionale Schlichtungsstelle, dann  Arbeitsgericht ab CHF 100‘000  direkte Klage ans regionale Arbeitsgericht

J+S-Kursleiter/Kursleiterinnen Bis zum 30. Geburtstag: Anspruch auf eine Arbeitswoche Ferien pro Dienstjahr (Art. 329e OR) für unentgeltliche Jugendarbeit sowie für die dazu nötige Aus- und Weiterbildung. Kein Lohnanspruch  EO! Jugendurlaub muss gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruchs zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Auf Verlangen Arbeitgeber: Arbeitnehmer muss Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachweisen.

Neues Sportförderungsgesetz (SpoFöG) Massnahmen gegen Doping Art. 19–25 ab Mitte 2012 Art. 21 Abs. 1  Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden. Dopingnormen (= öffentliches Recht)  in Spielerverträge integrieren  mindestens Verweis darauf  Rechtsprechung der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic

Ihre Fragen behandeln wir in den folgenden 2 Workshops Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!