Steueroptimierung für Einzelfirmen und juristische Personen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Möglichkeit zur Inanspruchnahme
Advertisements

KERNFRAGEN 1. Wie hängen Bilanz, GuV1) und Kapitalflussrechnung zusammen? 2. Was ist eine Bilanz? 3. Was ist eine Gewinn- und Verlustrechnung? 4. Was zeigt.
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Agenda Vorlesung Praktika Zusammenfassung Übungen 12-15
Tutorium: Wirtschaftliche Grundlagen für den Arbeitslehreunterricht
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
SSB – Folie 1 © Schweizerischer Samariterbund Teilzeitanstellungen in Kantonalverbänden und Samaritervereinen Kurt Sutter.
Reisebüro Fernweh Unser erster Autobus
Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen
Anlagevermögen und Abschreibung
Yvonne Wagner Abschreibungen.
Energieförderung und Finanzielles
Veranstaltung Zuger Treuhänder - Vereinigung
Unfallversicherung Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs.
Altersvorsorge ab 2005.
Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft
Zürcherischer Juristenverein:
Finanzbuchhaltung Thema: Rechtsgrundlagen/Buchhaltungsgrundlagen
Vorlesung.
Seite 1 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten EINFÜHRUNG.
Zuger Treuhändervereinigung
Sanierung Definition: Unter einer Sanierung versteht man alle Massnahmen, die zur finanziellen (Liquidität) und wirtschaftlichen (Erfolg) Gesundung eines.
Kantonale Steuerverwaltung Zug
6. Rahmenprogramm Beteiligungsregeln/Musterverträge/ finanzielle Modalitäten Präsentation beim Europa Forum Forschung am 17. März 2003.
Ausländische Staatsangehörige
Betriebspensionsgesetz
News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht05/2009 © Verlag Fuchs AG Steuertipps 1.Was müssen Sie beachten, wenn Sie Weiterbildungskosten in Abzug.
Dr. John Hess1 Einfluss der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts I Die nach den obligationenrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung.
Modul 3 Konzernrechnung Dr. rer.pol. Hess
Vorsorge aus Sicht der Absicherung und der Steuern
Überblick Einzelabschluss
Grundlagen: Kantonales Gesetz über familienergänzende Kinderbetreuung:
Steueroptimale Investitionen im Ausland INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH STEUEROPTIMALE INVESTITIONEN IM AUSLAND INTER WIRTSCHAFTSPRÜFUNG.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Die Rentner und ihre PK Stille Gesellschafter;...auch in turbulenten Zeiten? BVG-Apéro vom 5. Dezember 2005 im Käfigturm Bern innovation zweite säule.
Case Management und Pensionskasse BVG-Apéro 5. Februar 2007 innovation zweite säule.
Zuger Treuhändervereinigung
KANTONALE STEUERVERWALTUNG ZUG 1 ZTV - Vorabendveranstaltung Philipp Moos Aktuelles aus dem Bereich Natürliche Personen Kantonale Steuerverwaltung.
Kantonale Steuerverwaltung Zug
«Sicheres Wohnen im Alter» Darum geht es Rentnerinnen und Rentner mit Wohneigentum sollen Wahlmöglichkeit bei der Besteuerung erhalten: Entweder heutiges.
Die Pensionskassenlösung der Alten Leipziger
Die Eingeschränkte Revision und ihre Chancen Das neue Revisionsrecht und die Wahlmöglichkeiten für KMU.
ü Berechnung Abschreibungsbetrag ANSCHAFFUNGSWERT: € 1.000,00
Seite 1 Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten Trümpfe des Walliser Steuersystems.
Stolpersteine in der Betriebsübergabe
© 2009, Bundesministerium für Justiz. Änderungen durch das RÄG §Anhebung der untern.rechtl. Buchführungsgrenzen §Angleichung der Unternehmens- und der.
Faktenblatt Finanzausgleich 2014
Rücklagen Rücklagen oder Reserven sind Teile des Eigenkapitals, die
Die betriebliche Altersvorsorge
Warum vorsorgen ? Rainer Steger 11. November 2014.
Zusammenfassung Kontensystematik
EINNAHMEN/AUSGABEN RECHNUNG
Nach dem Empfänger der Steuern Nach der Abhängigkeit von
Übertragungsrücklage gem. § 12 EStG
Rechnungslegung Philipp Hammel Martin Dettwiler
Eidg. Volksabstimmung vom 7. März 2010 Anpassung des BVG- Mindestumwandlungssatzes Rot. Thomas J. Grichting.
Seite 1 Schweizerischer Bankpersonalverband SBPV Altersvorsorge / Beispiel aus dem neuen CS-Modell Ziele der Altersvorsorge Beispiel CS Modell Praxisbeispiel.
DAS SCHWEIZERISCHE VORSORGEPRINZIP Drei-Säulen-Prinzip und die Finanzierung.
Prof. Dr. Angelika Dölker Fokus Europa: Kroatiens Weg in die EU- steuerliche Aspekte des EU Beitritts.
Beat Sutter Betriebsökonom HWV Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung MWST Teamleiter Externe Prüfung, Team 6 Saldosteuersätze (SSS) oder Saldosteuersatzmethode.
Finanzhaushalt Kirchgemeinden HRM2 Kurzpräsentation Kirchenpflegetreffen.
Kirchensteuerinitiative Auswirkungen auf die Kirchgemeinden und Pfarreien Synodalrat Dr. iur. Benno Schnüriger, Präsident Synodenstamm.
Gebäude, Gebäudeteile und Geringwertige Wirtschaftsgüter
1 Steueränderungen 2008 I: Änderungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften der „Reichensteuer“ auch für gewerbliche Einkünfte 2.Einführung.
III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Was ist eine "Versicherung"? –"Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Bedarfes zahlreicher.
Reform der Altersvorsorge 2020 Stand: März Inhalt 1.Die wichtigsten Herausforderungen der SchweizerInnen 2.Wirtschaftliches Umfeld 3.Herausforderungen.
REGIERUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Sanierung und Sicherung der Pensions- versicherung für das Staatspersonal Verabschiedetes Gesetz über die betriebliche.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Pauschaler Aufwandsersatz an Vorstandsmitglieder.
Grafiken und Hintergrundmaterial Medienkonferenz vom 30. Juni 2016 der «Allianz für eine starke AHV»
Hauskauf und Versicherungen
 Präsentation transkript:

Steueroptimierung für Einzelfirmen und juristische Personen Mittwoch, 26. Juni 2013 Referent Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer, Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, Dietikon © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Vorwort Behandlung von Schwerpunkten ohne abschliessende Abhandlung und keine Vollständigkeit. Die Angaben beziehen sich auf die «Direkte Bundesteuer» sowie die «Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich». Es gibt kantonale Abweichungen. In der Praxis muss jeder Fall für sich beurteilt werden. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Themen Rechnungswesen / Buchhaltung Vorsorge BVG Private Steuern Fragen / Ergänzungen Schlusswort © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Delkredere Vorräte / Warenlager Abschreibungen Rückstellungen Arbeitgeber-Beitragsreserve BVG Lohn / Dividende bei juristischen Unternehmen Fazit Rechnungswesen / Buchhaltung © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen Was gilt für eine Jahresrechnung bei Unternehmen bezüglich Steuern? Massgeblichkeitsprinzip Die steuerrechtliche Gewinnermittlung richtet sich nach der handelsrechtskonformen Erfolgsrechnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG), sofern keine ausdrücklichen steuerrechtlichen Korrekturvor-schriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Gewinnausweis erlaubt werden. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Rechnungswesen / Buchhaltung Grundlagen Die Steuerbehörden dürfen von den Steuerpflichtigen keine handelsrechtswidrigen Buchungen oder Bewertungen verlangen, z.B. eine Bewertung von Anlagevermögen über die Anschaffungskosten (Schutzwirkung des Massgeblichkeitsprinzip). Die Steuerbehörden müssen handelsrechtswidrige Buchungen oder Bewertungen der Steuerpflichtigen grundsätzlich korrigieren (Gebot von Bilanzberichtigungen). Die Steuerpflichtigen müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen in der handelsrechtlichen Jahresrechnung verbuchen, damit sie steuerlich anerkannt werden (Prinzip der Buchmässigkeit). Die Steuerpflichtigen sind an die den Steuerbehörden eingereichte handelsrechtskonforme Jahresrechnung gebunden und können sie nicht einzig für steuerliche Zwecke abändern (Verbot von Bilanzänderungen). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Rechnungswesen / Buchhaltung Bildung von steuerlich privilegierten stillen Reserven Definition stille Reserven: Unterbewertung von Aktiven und Überbewertung von Passiven. Es sind zuerst immer die betriebswirtschaftlich notwendigen Wertkorrekturen vorzunehmen (keine stillen Reserven). Erst vom bereinigten Nettowert sind die steuerlichen zulässigen Wertberichtigungen vorzunehmen (vorbehalt Abschreibungen = hier entweder oder). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

(Wertberichtigung Debitorenforderungen) Rechnungswesen / Buchhaltung Delkredere (Wertberichtigung Debitorenforderungen) Direkte Bundessteuern: Schweiz 5%, Ausland 10% Staats- und Gemeindesteuern (ZH): Schweiz 10%, Ausland 20% Die kantonale Steuerverwaltung Zürich akzeptiert auch bei der direkten Bundessteuer die kantonalen Ansätze. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Vorräte an Rohmaterialien, Waren, Halb- und Fertigfabrikate Rechnungswesen / Buchhaltung Vorräte / Warenlager Vorräte an Rohmaterialien, Waren, Halb- und Fertigfabrikate 33 1/3% auf den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich Wertminderung (betriebswirtschaftlich) Pflichtlager Obligatorische Pflichtlager bis 50% Freiwillige Pflichtlager 80% (laut Kreisschreiben 26 Schweizerische Steuerkonferenz (SSK)) Wichtig: Bei Dienstleistungen wird kein Warenlagerdrittel gewährt. In der Praxis lässt man die Pauschalansätze wie bei den Debitoren zu. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Spezielle Merkblätter für Elektrizitätswerke Luftseilbahnen Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe werden grundsätzlich gemäss Merkblatt A 1995 der ESTV (Eidg. Steuerverwaltung) vorgenommen. Es kann nach anderen Kriterien abgeschrieben werden – der Nachweis muss aber gegenüber den Steuerbehörden erbracht werden. Spezielle Merkblätter für Elektrizitätswerke Luftseilbahnen Schifffahrt Landwirtschaft/Forstwirtschaft © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Motorfahrzeuge aller Art 40% auf dem Buchwert (degressiv) oder Rechnungswesen / Buchhaltung Abschreibungen Beispiel: Motorfahrzeuge aller Art 40% auf dem Buchwert (degressiv) oder 20% auf dem Anschaffungswert (linear) Spezialfälle: Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen: Im ersten und im zweiten Jahr 50% vom Buchwert und alsdann der übliche Satz Sofortabschreibung bei laufend zu ersetzenden, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter (wie z.B. Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge): 80% im ersten Jahr In der Praxis sind u.U. auch für langfristige Anlagevermögen Sofortabschreibungen möglich. Hier sind die Restwert höher – i.d.R. 40% oder 50% des Anschaffungswertes Bei Gebäuden liegt die Abschreibungsgrenze zwischen 40% bis 80% der Anlagekosten, je nach Lage und Verwendbarkeit des Objektes © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Garantieverpflichtungen Sanierung von Sachanlagen Restrukturierungen Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Mit Rückstellungen wird ein effektiv oder mindestens wahrscheinlicher Aufwand oder Verlust zurückgestellt, welcher erst in Zukunft geldmässig verwirklicht wird. Garantieverpflichtungen Sanierung von Sachanlagen Restrukturierungen Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Nachweis der geschäftsmässigen Begründung? Fachkreise haben andere Auffassung) Achtung: Künftige Risiken oder Investitionen in der Zukunft können nicht mit Rückstellungen abgedeckt werden. Ausnahme: Künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis 10% des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Garantierückstellungen: Rechnungswesen / Buchhaltung Rückstellungen Garantierückstellungen: In der Regel 1-2% der letzten zwei Jahresumsätze bei Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Rückstellungen Grossreparaturen Liegenschaften (umfassende Erneuerungsarbeiten): 1% der gültigen Gebäudeversicherungssumme pro Jahr. Max. Rückstellungsbestand 15% davon. Ersatzbeschaffung: Beim Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden (nur innerhalb der Schweiz). © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Rechnungswesen / Buchhaltung Arbeitsgeber-Beitragsreserve (AGBR) BVG Gemäss Art. 331 Abs. 3 OR hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, AGBR in einem bestimmten Umfang zu äufnen. In erster Linie sollen diese Reserven für die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) in wirtschaftlich schlechten Zeiten eingesetzt werden. Die meisten Kantone lassen das Fünffache der vom Arbeitgeber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge (Arbeitgeberbeiträge inkl. Risikobeiträge und Verwaltungskosten zu. Die Einlagen in die AGBR stellen geschäftsmässig begründeter Aufwand dar. Nur möglich, wenn genügend freie flüssige Mittel vorhanden sind. Nachteil: Frühzeitiger Mittelabfluss, zweckgebunden und ist nach Einlagen über einem Jahr nur über mehrere Jahre wieder auflösbar. Anmerkung: Einzahlung bis 30. Juni im Folgejahr lassen Abgrenzung im Vorjahr zu. (Vorbehalt der politischen Entwicklung in Zukunft i.S. BVG) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Rechnungswesen / Buchhaltung Lohn / Dividende bei juristischen Personen Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Einmal Gewinn bei Unternehmen und einmal bei Aktionär im Dividendenfall) – Entlastung mit Steuerreform. Bonus für mitarbeitenden Aktionär oder Dividende? Teilsatzverfahren/Teilbesteuerungsverfahren: Besteuerung der Dividende beim Aktionär ab 10% Beteiligungsquote nur zu 50% (ZH) bzw. 60% (DBST). Lohn- und Sozialversicherungen mindern den Gewinn bei der Unternehmung und der Aktionär versteuert das Nettogehalt zu 100%. Wichtig: Lohn muss Drittvergleich standhalten bzw. muss branchenüblich beim Aktionär / Gesellschafter sein. Grundsatz: Vorsorge geht vor Einsparung. Komplex für die genaue Berechnung der Variante . © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Bei schlechtem Geschäftsgang können die Reserven aufgelöst werden. Rechnungswesen / Buchhaltung Fazit Alle genannten Lösungsansätze haben für neue oder sich in Aufbau bzw. Expansion befindlichen Unternehmen mit genügendem Gewinn eine steuerlich mindernde und aufschiebende Auswirkung. Sind einmal die Reserven bei gleichbleibendem Niveau der betreffenden Werte ausgereizt, können darüber hinaus keine weiteren Reserven gebildet werden. Bei schlechtem Geschäftsgang können die Reserven aufgelöst werden. Bei juristischen Personen gibt es im Vergleich zu natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften) keine Progression bei den Steuersätzen mehr. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Vorsorge BVG Grundsatz gemäss Gesetz obligatorischen Teil: AHV-Lohn zwischen CHF 24’570 bis CHF 84’240 Aufteilung Prämie Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 50% Lösungen: Aufteilung Prämie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber z.L. Arbeitgeber Zusätzlich überobligatorische Versicherung Kader- bzw. Beletageversicherung Anmerkung: Alleinaktionär oder Alleingesellschafter kann Kader- bzw. Beletageversicherung nicht in Anspruch nehmen. © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Vorsorge BVG Zu beachten: Kollektivität (alle Mitarbeiter) Klare Zuordnung und Zuteilungsnormen Kader Empfehlung: Immer mit Vorsorgeberater klären Bestätigung der Sammelstiftung der steuerlichen Akzeptanz einholen © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Vorsorge BVG Angemessenheit Vorsorgeplan: Die reglementarischen Leistungen dürfen 70% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen vor Pensionierung nicht übersteigen. Bei Löhnen, die den oberen Grenzbetrag CHF 84’240 übersteigen, liegt die Grenze bei 80%, wobei hierbei auch noch die AHV-Leistung berücksichtigt wird. Die gesamten reglementarischen Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die der Finanzierung der Altersleistung dienen, nicht mehr als 25% aller versicherbaren AHV-Löhne betragen bzw. die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht höher als 25% des versicherbaren AHV-Einkommens sind. In der Praxis wird die Angemessenheit überprüft, wenn die Arbeitnehmerbeiträge 12,5% des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens übersteigt. (Vorbehalt der politischen Entwicklung in Zukunft i.S. BVG) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): Einzahlung 3. Säule a bei Erwerbstätigkeit (Werte 2013): - Mit beruflicher Vorsorge: CHF 6’739 - Ohne berufliche Vorsorge: Höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 33’696 ohne berufliche Vorsorge Einmaleinlagen BVG Lohn an Ehegatte / Mitarbeit im Geschäft des selbständigen Ehegatten (Doppelverdiener-Abzug) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Private Steuern Auszug (nicht abschliessend): Liegenschaftenbesitzer: Liegenschaftenunterhalt effektiv gesammelt, ansonsten 20% von Eigenmietwert/Mietertrag. Unternutzungsabzug/Härtefälle (> 1/3 der Einkünfte). Energiesparende und umweltschützende Investitionen Spezielle Hypothekarlösungen(z.B. indirekte Amortisation) Aufteilung Vorsorge 2. und 3. Säule a auf verschiedene Verträge: Auszahlung in verschiedenen Jahren um Progression bei der Jahressteuer zu optimieren. Beispiel: Verheiratet, ref. und röm.kath., Dietikon, CHF 200’000 (5,9462%) oder 2 x CHF 100’000 (5,0836) © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

© Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013 Fragen / Ergänzungen Ziehen Sie immer Ihre Berater bei! Definition Steuerplanung: Möglichst viel Gewinn nach Steuern! ? / ! © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Schlusswort Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr und Referent Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer, Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, Dietikon © Rebex AG, Treuhand- & Revisionsgesellschaft, 2013