Bergbauberechtigungen Informationsveranstaltung des Kreises Segeberg Bad Segeberg, 29.04.2013
Landesamt für Bergbau Energie und Geologie Staatlicher geologischer Dienst für das Bundesland Niedersachsen Bergbehörde für die Bundesländer Niedersachsen (Nds.), Schleswig-Holstein (S.-H.), Hamburg (HH) und Bremen (HB) Oberste Bergbehörde in Schleswig-Holstein: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Fachaufsicht über das LBEG) 295 Mitarbeiter Hauptsitz Hannover, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, Außenstelle Meppen und Zentrum für Tiefengeothermie in Celle
Unsere Philosophie Wirtschaft Umwelt Ressourcen Fachlich kompetente, neutrale und transparente Fachbehörde für bergbauliche und geologische Themenstellungen Rechtskonforme Verwaltungsverfahren Wirtschaftlich unabhängige Informationen und Beratung für die verschiedenen Akteure Informieren sachlich, umfassend und zeitnah über öffentlichkeitsrelevante Vorgänge Wirtschaft Umwelt Ressourcen
Zweck des Gesetzes Bundesberggesetz (BBergG) §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern, die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
Bergrechtliche Erlaubnis Zweck des Bundesberggesetzes (BBergG) ist es u. a. das Aufsuchen von Bodenschätzen zu ordnen. Die bergrechtliche Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht in einem festgelegten Gebiet (Erlaubnisfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen. (§ 7 BBergG) D. h. außerhalb von Erlaubnisfeldern findet keine Aufsuchung statt. (Ausnahme Bewilligungs- und andere Gewinnungsfelder) Innerhalb eines Erlaubnisfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen. Keine Genehmigung von Vorhaben. Die Erlaubnis wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt.
Bergrechtliche Bewilligung Zweck des BBergG ist es u. a. das Gewinnen von Bodenschätzen zu ordnen. Die bergrechtliche Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) festgelegte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen (soweit die Lagerstätte bekannt ist - sonst Erlaubnis erforderlich), zu gewinnen und andere Bodenschätze mit zu gewinnen. (§ 8 BBergG) D. h. außerhalb von Bewilligungsfeldern findet keine Gewinnung statt (Ausnahme Bergwerkseigentum, Alte Rechte). Innerhalb eines Gewinnungsfeldes darf nur ein Unternehmer die festgelegten Bodenschätze aufsuchen. Die Bewilligung wird auf Antrag von der Bergbehörde erteilt. Keine Genehmigung von Vorhaben. Bergwerkseigentum: Entspricht der Bewilligung; zusätzlich werden auf dieses Recht für Grundstücke geltende Vorschriften angewendet.
Bergfreie Bodenschätze Metalle und Erze Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle; Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; Flussspat und Schwerspat. Als bergfreie Bodenschätze gelten: Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Deutschland
Bekanntmachung von erteilten Bergbauberechtigungen im Kartenserver des LBEG. http://nibis.lbeg.de/cardomap3/
Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe
Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015)
Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015) Seit dem 2.08.2010: Gasfündige Explorations-bohrung „Lüchow Z1“ (Teilfeldsuchbohrung A4; Bohrzeit 2.08.2010 bis 26.11.2010)
Vor dem 1.10.2006: keine Bergbauberechtigungen für Kohlenwasserstoffe Seit dem 1.10.2006: Erlaubnisfeld „Lüchow“ für Kohlenwasserstoffe (Laufzeit 1.10.2006 bis 30.09.2015) Seit dem 2.08.2010: Gasfündige Explorations-bohrung „Lüchow Z1“ (Teilfeldsuchbohrung A4; Bohrzeit 2.08.2010 bis 26.11.2010) Seit dem 15.11.2011: Bewilligungsfeld „Lüchow“ zur Förderung von Kohlenwasserstoffen (Laufzeit 15.11.2011 bis 14.11.2021)
Aufsuchungstätigkeiten Beschaffung von geologischen Informationen über das Erlaubnisgebiet. Seismische Untersuchungen (Genehmigung: Betriebsplan) Geologisches Modell erstellen Niederbringung von Bohrung(en) Bohrlochuntersuchungen (Genehmigung: Betriebsplan) Bohrkernproben entnehmen Lagerstättenmodell erstellen Anmerkung: Hydraulic Fracturing ist keine erforderliche Aufsuchungstätigkeit. Diese Technologie wurde allerdings in seltenen Einzelfällen auch bei der Aufsuchung eingesetzt. Für diesen Einsatz ist die bergbehördliche Zulassung (Genehmigung) eines Betriebsplanes als Einzelfallprüfung erforderlich.
Grundlagen der Erlaubniserteilung (formuliert als Versagungsgründe, § 11 BBergG) Bezeichnung des Bodenschatzes/der Bodenschätze Festlegung des Erlaubnisfeld und Darstellung in einer Karte Arbeitsprogramm für die Aufsuchungsarbeiten mit deren Beschreibung und Angabe des Aufsuchungszeitraumes (Wichtiger Hinweis: Die Arbeiten im Arbeitsprogramm werden mit der Erlaubnis nicht genehmigt! Gesonderte Anträge (Betriebspläne) sind erforderlich.) Der Antragsteller verpflichtet sich, die Ergebnisse der Aufsuchung dem LBEG bekanntzugeben. Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Die Aufsuchung darf die Aufsuchung und Gewinnung anderer Bodenschätze nicht gefährden. Die Aufsuchung darf andere Bodenschätze nicht gefährden. Die Aufsuchung darf nicht durch andere öffentliche Interessen im gesamten Feld ausgeschlossen sein.
Vorrang und Geheimhaltung Konkurrierende Anträge zur Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis (Erlaubnisfeld im selben Gebiet für denselben Bodenschatz wird von mehreren Unternehmern beantragt). Das Erlaubnisfeld erhält der Antragsteller, der den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt. (§ 14 BBergG Vorrang). Zu berücksichtigen: Arbeitsprogramm Glaubhaftmachung, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung erforderlichen Mittel aufgebracht werden können § 88 a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein „Geheimhaltung“: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Befristung der Erlaubnis § 16 Abs. 4 BBergG Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.
Widerruf einer Erlaubnis § 18 BBergG Eine Erlaubnis ist zu widerrufen wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen wurde die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist (Fristverlängerung möglich) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen.
Hydraulic Fracturing Informationsveranstaltung des Kreises Segeberg Bad Segeberg, 29.04.2013
Hydraulic Fracturing Eines von vielen technischen Verfahren, die zur Erdgasgewinnung eingesetzt werden Stimulationsmaßnahme (kein Bohrverfahren) Wasser mit Additiven (Stützmittel und Chemikalien) werden mit hohem Druck in die Erdgaslagerstätte gepumpt Ziel: Herstellung von Rissen im Lagerstättengestein, um den Gaszufluss zur Bohrung zu erhöhen
Hydraulic Fracturing Anwendung in unkonventionellen Erdgaslagerstätten in Deutschland Schiefergas-Lagerstätten zur Aufsuchung (bislang 1 Test-Frac) Anwendung in Tight-Gas-Lagerstätten Anwendung in konventionellen Erdgaslagerstätten Anwendung in Erdöllagerstätten Dauer: wenige Stunden Zu Beginn der Förderphase oder im Verlauf der Förderung nach Rückgang des Fördervolumens Ggf. Mehrfachfrac (mehrere Fracs im Bohrpfad einer Bohrung) Ggf. Refrac (erneuter Frac nach längerem Förderzeitraum)
Hydraulic Fracturing in Schleswig - Holstein Einsatz seit 1955 Letzter Einsatz: 1994 28 Frack-Maßnahmen Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden bekannt Alle Frack-Maßnahmen in Erdöllagerstätten Gegenwärtig sind dem LBEG keine Planungen für Frac-Maßnahmen in Schleswig-Holstein bekannt, insbesondere liegen keine Sonderbetriebspläne für Fracking vor, womit die notwendige Einzelfallprüfung vorgenommen wird.
Hydraulic Fracturing in Niedersachsen Einsatz seit 1961 324 Frac-Maßnahmen in 141 Erdgas-Bohrungen Über den gesamten Zeitraum keine Umweltschäden bekannt 1 Test-Frac in einer Schiefergasformation (Damme 3) Fracs in Formationen 1 % Unterkreide 0,3 % Keuper 12 % Buntsandstein 0,3 % Zechstein 46 % Rotliegendes 41 % Oberkarbon Verwaltungsvorschrift: Rund-Verfügung Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Niedersachsen vom 31.10.2012
Anzahl von Frack-Maßnahmen in Erdgaslagerstätten in Niedersachsen
Genehmigungsunabhängige rechtliche Regelungen Tiefbohrverordnung Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflusst werden Bohrungen mit Standrohr versehen und mit Verrohrung zu sichern Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren Dichter Abschluss des Bohrlochs gegen den nicht zementierten Teil des Ringraums muss erreicht werden. Nutzbare Wasserstockwerke, nicht genutzte Erdöl- und Erdgasträger, laugenführende Gebirgsschichten müssen durch die Zementation abgedichtet werden. Kontrolle des Betriebsdruckes während der Zementation Lage der Zementation muss ermittelt Misslingen einer Zementation muss dem LBEG angezeigt werden Vorrichtung für Druckmesseinrichtungen an Ringräumen
Beispiel: Chemikalieneinsatz Damme 3 Eingesetztes Volumen: 3 x 4.000 m³ bestehend aus: 98 % Wasser < 2 % Quarzsand < 0,2 % Additive kein kennzeichnungs- pflichtiges Gemisch Additiv Eingesetzte(s) Masse/Volumen Gefahren-kennzeichnung Tetramethylammoniumchlorid (CAS-Nr. 75-57-0) 10,6 m³ leichte und mit Wasserstoff behandelte Destillate (CAS-Nr. 64742-47-8) 8 m³ Polyethylenglycol-Octylphenylether (CAS-Nr. 9036-19-5) Magnesiumchlorid (CAS-Nr. 7786-30-3) 460 kg Magnesiumnitrat (CAS-Nr. 10377-60-3) ein Biozid (CAS-Nr. 55965-84-9)
Einschlägige Rechtsgebiete Bundesberggesetz Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V Bergbau, UVPG) Öffentlichkeitsbeteiligung Bewertung der Geologie vor Ort, auch hinsichtlich Deckgestein und Grundwassersicherheit Öffentliches Recht: Sicherheitsleistung - Abschluss einer angemessenen Versicherung durch das Förderunternehmen Privatrecht (im Bundesberggesetz: Bergschadensrecht) Haftung, Bergschäden - Abschluss einer angemessenen Versicherung durch das Förderunternehmen Wasserrecht Laufende Kontrollen der Emissionen (Grund- und Oberflächenwasser, Abwässer) vor Ort durch unabhängige Institute / Labore vor, während und nach der Förderung Kontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten Bohrungen / Fracing in Wasserschutzgebieten Bundesimmissionsschutzgesetz Laufende Kontrollen der Emissionen (Lärm, Licht, Luft, Verkehr) vor Ort durch unabhängige Institute / Labore vor, während und nach der Förderung Kontinuierliche Veröffentlichungen der Emissionsdaten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit