Die Arbeit in der Gemeindevertretung

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 Präsentation transkript:

Die Arbeit in der Gemeindevertretung Die Arbeit der Gemeindevertretung Die Arbeit in der Gemeindevertretung

Die Arbeit der Gemeindevertretung EinwohnerInnen (ab 16 Jahre, Unionsbürger) Wählen Gemeindevertretung (8- 56 Mitglieder, die im Ort wohnen, mind. 18 Jahre und Unionsbürger) Wählen BürgermeisterIn Gemeindevertretung entscheidet über politische Ziele und Vorlagen, kontrolliert die Verwaltung Bürgermeisterin leitet die Verwaltung, führt die Beschlüsse aus

Die Arbeit der Gemeindevertretung Kommunalverfassung - gibt den rechtlichen Rahmen vor - regelt die Entscheidungsbefugnisse des Hauptverwaltungsbeamten, der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses - regelt die Rechte und Pflichten der GemeindevertreterInnen

Die Arbeit der Gemeindevertretung Zuständigkeiten der Gemeindevertretung (§ 28 Kverf) (1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf: die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, die Bildung der Ausschüsse, die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser nicht unmittelbar durch die Bürger gewählt wird, und der Beigeordneten, die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung die Bestellung der Vertreter der Gemeinden in Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen, den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, des Flächennutzungsplans, die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Brücken, die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, die Haushaltssatzung, die Abnahme des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten, das Haushaltssicherungskonzept, Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, öffentlicher Einrichtungen, und Eigenbetrieben, Unternehmen die Mitgliedschaft in Zweckverbänden Die Gemeindevertretung kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.

Die Arbeit der Gemeindevertretung Die Stellung des Hauptverwaltungsbeamten (§ 28 Kverf) (1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten, die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen, die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig, Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. (2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

Die Arbeit der Gemeindevertretung Gemeindevertretung (alle 2 Monate) besteht aus der Bürgermeisterin und den GemeindevertreterInnen, Fraktionen (jeden Monat) Ausschüsse (alle 2 Monate) -Hauptausschuss -Verwaltungs- und Wirtschaftsausschuss -Finanzen -Ordnung, Bau, Umwelt -Soziales und Kultur

Die Arbeit der Gemeindevertretung Geschäftsordnung regelt den Ablauf in der Gemeinde - Fristen für Einladungen, Anträge - Form der Einberufung - Aufstellung der Tagesordnung - Behandlung von Anträgen - Wortmeldungen, Aussprache - Ordnung des Sitzungsablaufs - Niederschriften

Die Arbeit der Gemeindevertretung Rechte einzelner Gemeindevertreter Anfragen stellen (§ 29 Kverf) Akteneinsicht nehmen (§ 29 Kverf) Rederecht (§ 30 Kverf) Ausschussteilnahme (aktiv und passiv)(§ 30 Kverf) Anträge im Rahmen der Tagesordnung zu stellen (§30 Kverf)

Die Arbeit der Gemeindevertretung Rechte mehrerer GemeindevertreterInnen Zusammenschluss zu Fraktionen (§ 32 Kverf) 10% aller Mitglieder, um einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung zu stellen (§35 Kverf) 20% aller Mitglieder, um unverzüglich eine Sitzung einzuberufen (§ 34 Kverf)

Die Arbeit der Gemeindevertretung Rechte von Fraktionen Tagesordnungspunkte vorschlagen (§ 35 Kverf) Anträge einbringen (§ 35 Kverf) Ausschussmitglieder benennen, wenn die Fraktion Anspruch auf Ausschusssitze hat (§43 Kverf) Anspruch auf Mittel für die Fraktionsarbeit, wenn der Haushaltsplan das vorsieht

Die Arbeit der Gemeindevertretung Der kommunale Entscheidungsprozess - Antrag von Fraktion, Verwaltung, EinwohnerInnen - wird auf die Tagesordnung übernommen - Fraktionen diskutierten - Ausschuss diskutiert, Empfehlung - Gemeindevertretung entscheidet - Verwaltung führt aus - Kontrolle durch Gemeindevertretung

Die Arbeit der Gemeindevertretung Ablauf der Sitzung einer Gemeindevertretung Tagesordnung Öffentlicher Teil Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Feststellung und Bestätigung der Tagesordnung Einwohnerfragestunde Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertreter Beratung und Beschlussfassung zum Antrag der Fraktion zum Thema Windenergie Beratung und Beschlussfassung zum Antrag der Fraktion zum Thema Bibliothek Beratung und Beschlussfassung zum Antrag der Fraktion zum Thema Straßenbäume Beratung der Vorlage der Verwaltung Parken Bericht der Verwaltung Verschiedenes Nicht öffentlicher Teil

Die Arbeit der Gemeindevertretung Hier werden Entscheidungen gefällt Hauptausschuss (Auftragsvergabe, Vertragsabschluss) Gemeindevertretung Sonderfall Jugendhilfeausschuss Und natürlich in der Verwaltung

Die Arbeit der Gemeindevertretung Was gehört noch dazu? Kontakte knüpfen Mit der Presse reden Mehrheiten suchen Termine wahrnehmen Und viel Spaß haben