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Aktuelle Fragen zur K-AGO

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Fragen zur K-AGO"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Fragen zur K-AGO
Dr. Franz Sturm 23. September 2010 Kärntner Verwaltungsakademie Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm

2 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
Ausgewählte Probleme bei der Vorbereitung, dem Ablauf und der Dokumentation von Gemeinderatssitzungen Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

3 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
Inhaltsverzeichnis Einberufung der Sitzungen (Kärntner Gemeindeblatt 1998, S 68f.) Einsicht in Verhandlungsakten (Kärntner Gemeindeblatt 1982, S 104f.) Eröffnung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 2f.) Unterbrechung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 3) „Verhinderung“ an der Vorsitzführung (Kärntner Gemeindeblatt 1996, S 26f.) Vorberatung von selbständigen Anträgen (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 50) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

4 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
Inhaltsverzeichnis Selbständige Anträge (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) Dringlichkeitsanträge (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 26f.) Befangenheit (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 2f.) Schließung der Sitzung (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25) Unterfertigung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 1999, S 4f.) Richtigstellung der Niederschrift (Kärntner Gemeindeblatt 2000, S 25f.) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

5 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
Begriff der „Sitzung“: Zusammenkunft der Mitglieder des Gemeinderates aufgrund einer förmlichen Einberufung aller Mitglieder Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

6 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort mit einer im vorhinein festgelegten Tagesordnung Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

7 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
Funktionen der Tagesordnung: Information der Mitglieder des Gemeinde-rates über die Verhandlungsgegenstände Ermöglichung der Vorbereitung der Mit-glieder des Gemeinderates auf das Be-ratungs- und Abstimmungsverfahren Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

8 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
Veränderung der Tagesordnung: Obliegt stets dem Gemeinderat: Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes (2/3-Mehrheit) Umstellung der Tagesordnung (2/3-Mehrheit) Absetzung eines Tagesordnungspunktes (einfache Mehrheit) Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

9 I. Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates
Einberufung von Sitzungen des Gemeinderates auf Verlangen: Ein solches Verlangen kann gestellt werden von einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder von ¼ der Mitglieder des Gemeinderates. Einem Verlangen ist nur dann zu entsprechen, wenn dem Verlangen der Vorschlag einer Tagesordnung beigeschlossen ist, die vorgeschlagenen Verhandlungsgegenstände vorberaten sind. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

10 II. Einsicht in Verhandlungsakten
Gegenstand der Einsichtnahme: Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses während der Amtsstunden das Recht auf Einsichtnahme in die Akten von Ver- handlungsgegenständen (§ 28 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

11 II. Einsicht in Verhandlungsakten
2. Beschränkungen des Einsichtnahmerechts: Das Einsichtnahmerecht besteht nur in die „Akten von Verhandlungsgegenständen“. Kein Einsichtnahmerecht besteht, wenn erst durch die Beratungen Aktenunterlagen geschaffen werden. Kein Einsichtnahmerecht besteht für Ersatzmitglieder des Gemeinderates und für befangene Mitglieder des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

12 II. Einsicht in Verhandlungsakten
3. Ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme: Die Einsichtnahme in Verhandlungsgegenstände betrifft die innere Willensbildung der Gemeinde-organe. Die Verweigerung der Einsichtnahme bildet keinen Bescheid. Gegen die ungerechtfertigte Verweigerung der Einsichtnahme kann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

13 III. Eröffnung der Sitzung
Aufgabe des Vorsitzenden: Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leistungsingerenz. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

14 III. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit: Nach der Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Kollegiums festzustellen; die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind (§ 37 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

15 III. Eröffnung der Sitzung
3. Fehlende Beschlussfähigkeit: Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu schließen und eine zweite Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

16 IV. Unterbrechung der Sitzung
Begriff der „Sitzungsunterbrechung“: Die Unterbrechung einer Sitzung des Gemeinderates ist deren vorübergehende Beendigung durch den Vorsitzenden vor dem Abschluss des Beratungs- und Ab-stimmungsverfahrens mit der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sitzung nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

17 IV. Unterbrechung der Sitzung
2. Zuständigkeit zur Sitzungsunterbrechung: Die Zuständigkeit zur Sitzungsunter-brechung kommt ausschließlich dem (jeweiligen) Vorsitzenden zu; einer Beschlussfassung durch das Kollegial-organ unterliegt sie nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

18 IV. Unterbrechung der Sitzung
Dauer der Sitzungsunterbrechung: Die Dauer der Sitzungsunterbrechung bestimmt (ausschließlich) der Vor-sitzende, die Unterbrechung kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

19 IV. Unterbrechung der Sitzung
Gründe der Sitzungsunterbrechung: Der Vorsitzende hat eine Sitzung zu unterbrechen in Fällen der Störung eines geordneten Sitzungsverlaufes und in Fällen der vorübergehenden Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

20 V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
Begriff der „Verhinderung“: Eine Verhinderung des Bürgermeisters an der Vorsitzführung im Gemeinderat ist nur dann gegeben, wenn er aus tatsächlichen Gründen (z.B. Krankheit) oder aus rechtlichen Gründen (z.B. Befangenheit) seine Aufgaben als Leitungsorgan des Gemeinde- rates nicht wahrnehmen kann bzw. darf. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

21 V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
2. Arten der Vorsitzführung im Gemeinderat: Grundsätzlich hat stets der Bürgermeister den Vorsitz zu führen (§ 44 Abs. 1 K-AGO). Im Fall seiner Verhinderung bzw. seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt wird der Bürgermeister in der Vorsitzführung von den Vizebürgermeistern vertreten (§ 75 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

22 V. „Verhinderung“ an der Vorsitzführung
Die Geschäftsordnung des Gemeinderates kann die „alternierende Vorsitzführung“ zwischen dem Bürger-meister und den Vizebürgermeistern vorsehen (§ 50 Abs. 4 K-AGO). Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bürger-meisters und der Vizebürgermeister an der Vorsitz-führung hat „das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates“ den Vorsitz zu führen (§ 35 Abs. 3 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

23 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
„Selbständige“ Anträge: Selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates sind darauf gerichtet, den Willensbildungsprozess des Gemeinde-rates zu einem bestimmten Verhand-lungsthema in Gang zu setzen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

24 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
Verpflichtung zur Vorberatung von selbständigen Anträgen: Selbständige Anträge sind vor ihrer Behandlung im Gemeinderat vom Gemeindevorstand § 62 K-AGO) oder von einem Ausschuss (§ 76-K-AGO) vorzuberaten (§ 35 Abs. 5b K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

25 VI. Vorberatung von selbständigen Anträgen
3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorberatung: Keiner Vorberatung bedürfen: Dringlichkeitsanträge, Anträge zur Geschäftsbehandlung sowie Zusatz- und Abänderungsanträge Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

26 VII. Selbständige Anträge
Antragsbefugnis an den Gemeinderat: „Selbständige“ Anträge an den Gemein-derat dürfen gestellt werden von den Mitgliedern des Gemeinderates, dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen des Gemeinderates. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

27 VII. Selbständige Anträge
Formerfordernisse selbständiger Anträge Schriftlichkeit Unterfertigung Überreichung an den Vorsitzenden in einer Sitzung Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

28 VII. Selbständige Anträge
3. Verfahrensvorschriften für selbständige Anträge: Selbständige Anträge, die die Formerforder- nisse erfüllen, sind vom Vorsitzenden zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

29 VIII. Dringlichkeitsanträge
Begriff der „Dringlichkeitsanträge“: Als „Dringlichkeitsanträge“ sind solche (selbständigen) Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates anzusehen, die (ausdrücklich) als solche bezeichnet sind (§ 42 Abs. 1 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

30 VIII. Dringlichkeitsanträge
Unzulässige Gegenstände von Dringlichkeitsanträgen: Nicht den Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages dürfen bilden: die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung sowie die Erlassung eines Beschlusses, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde (§ 42 Abs. 4 K-AGO). Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

31 VIII. Dringlichkeitsanträge
Behandlung von Dringlichkeitsanträgen: Zur Annahme der „Dringlichkeit“ ist die Zustimmung von 2/3 der in beschluss-fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich; das quali-fizierte Zustimmungserfordernis besteht lediglich hinsichtlich der Dringlichkeit, nicht für die Annahme des zugrundeliegenden (Sach-) Antrages. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

32 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
IX. Befangenheit Begriff der Befangenheit: Die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates liegt vor, wenn die (abstrakte) Möglichkeit besteht, dass ein (Verwaltungs-)Organ aus persönlichen Beziehungen zum Verhandlungsgegenstand in seiner unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

33 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
IX. Befangenheit Wahrnehmung von Befangenheiten: Vorrangig hat das betroffene Mitglied des Gemeinderates dem Vorsitzenden seine Befangenheit anzuzeigen. Unterlässt das befangene Mitglied des Gemeinderates die Anzeige, hat der Vorsitzende die Befangenheit anzusprechen. Jedes sonstige Mitglied des Gemeinderates kann mit einem Antrag zur Geschäftsbehandlung die Befangenheit eines anderen Mitgliedes thematisieren. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

34 Dr. Franz Sturm, 23. September 2010
IX. Befangenheit Entscheidung über die Befangenheit: In „Zweifelsfällen“ (d.h. bei Meinungs-verschiedenheiten über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes) obliegt die endgültige Entscheidung dem Gemeinde-rat. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

35 X. Schließung der Sitzung
Aufgabe des Vorsitzenden: Die Schließung der Sitzung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden (Bürgermeister, Vizebürgermeister, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates) und ist Ausdruck seiner Leitungsingerenz. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

36 X. Schließung der Sitzung
Zeitpunkt der Schließung: Der Vorsitzende hat die Sitzung zu schließen, wenn die festgelegte Tagesordnung erschöpft ist oder wenn ein geordneter weiterer Sitzungs-verlauf nicht mehr gewährleistet ist Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

37 X. Schließung der Sitzung
Wirkung der Schließung: Eine geschlossene Sitzung kann vom Vorsitzenden nicht wieder eröffnet und fortgesetzt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

38 XI. Unterfertigung der Niederschrift
Funktion der Niederschrift: Die Funktion der Niederschrift besteht darin, den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse exakt zu dokumentieren. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

39 XI. Unterfertigung der Niederschrift
Unterfertigende Gemeindeorgane: Die Niederschrift des Gemeinderates ist zu unterfertigen vom (jeweiligen) Vorsitzenden, von zwei vom Gemeinderat zu bestellenden Mitgliedern des Gemeinde.-rates und vom Schriftführer. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

40 XI. Unterfertigung der Niederschrift
Verhinderung der unterfertigenden Gemeindeorgane: Sind die bestellten Mitglieder des Gemeinderates (etwa wegen Krankheit) verhindert, die Niederschrift zu unter-fertigen, hat die Unterfertigung durch sie zu unterbleiben. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

41 XII. Richtigstellung der Niederschrift
Verlangen auf Richtigstellung: Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Richtigstellung der Niederschrift „spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates“ zu verlangen; ein solches Verlangen kann außerhalb einer Sitzung des Gemeinderates (arg.:“spätestens“) oder in der der Fertigstellung der Niederschrift folgenden Sitzung verlangt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

42 XII. Richtigstellung der Niederschrift
Tagesordnungspunkt „Richtigstellung der Niederschrift“: Die Festlegung eines Tagesordnungspunktes „Richtigstellung der Niederschrift“ in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates ist zulässig; das Verlangen auf Richtigstellung der Niederschrift darf in diesem Fall nur an-lässlich der Behandlung dieses Tagesord-nungspunktes gestellt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010

43 XII. Richtigstellung der Niederschrift
Keine „Genehmigung der Niederschrift“ durch den Gemeinderat: Die in manchen Gemeinden geübte Praxis, die Niederschrift einer Sitzung des Gemeinderates mit Beschluss des Gemeinderates zu genehmigen, ist gesetzwidrig. Abteilung 3 - Gemeinden Dr. Franz Sturm, 23. September 2010


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