Aufsicht über die Gemeinden Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: Aufsichtsbehörden:

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Aufsicht über die Gemeinden Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Grundlage Gemeindegesetz: Art. 143 – 151 f Aufsichtsbehörden: Aufsichtsbehörden: - Oberamtmann - Amt für Gemeinden - ILFD - Staatsrat

Oberamtmann (Art. 146) Allgemeine Aufsicht über die Führung und Verwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch Beratung und Unterstützung Allgemeine Aufsicht über die Führung und Verwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch Beratung und Unterstützung Mindestens eine Inspektion pro Amtsperiode Mindestens eine Inspektion pro Amtsperiode Befugnis den Sitzungen der Gemeindeorgane beizuwohnen Befugnis den Sitzungen der Gemeindeorgane beizuwohnen

Auskunftspflicht (Art. 147) Pflicht Auskünfte und Akten zu liefern Pflicht Auskünfte und Akten zu liefern Verträge bezüglich Übertragung von obligatorischen Gemeindeaufgaben übermitteln Verträge bezüglich Übertragung von obligatorischen Gemeindeaufgaben übermitteln Umfang der Aufsicht (Art. 149) Gesetzmässigkeit der Tätigkeit Gesetzmässigkeit der Tätigkeit Angemessenheit, wenn Angemessenheit, wenn - Interessen des Kantons, anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände berührt sind -Verwaltung der Gemeinde schwer gefährdet ist

Eingreifen des Oberamtmanns (Art. 151) Missachtung gesetzlicher Vorschriften Missachtung gesetzlicher Vorschriften Beeinträchtigung der Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons Beeinträchtigung der Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons schwere Gefährdung der Verwaltung schwere Gefährdung der Verwaltung = Aufforderung, dem Zustand innert 30 Tagen abzuhelfen Handeln des Oberamtmanns an Stelle der Gemeinde, Aufhebung von Beschlüssen Handeln des Oberamtmanns an Stelle der Gemeinde, Aufhebung von Beschlüssen

Eröffnung einer Untersuchung (Art. 151a) Zustände gemäss Art. 151 Zustände gemäss Art. 151 gemeindeinterne Aufsichtsmassnahmen werden gemeindeinterne Aufsichtsmassnahmen werden nicht befolgt

Massnahmen des Oberamtmanns (Art. 151c) Vorsorgliche Massnahmen zwecks Gewährleistung der Führung und Verwaltung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes Vorsorgliche Massnahmen zwecks Gewährleistung der Führung und Verwaltung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes Verwarnung aussprechen Verwarnung aussprechen Akten an UR weiterleiten Akten an UR weiterleiten Reorganisation des Gemeinderates Reorganisation des Gemeinderates Wiederherstellen eins guten Ratsbetriebes und einer guten Verwaltung Wiederherstellen eins guten Ratsbetriebes und einer guten Verwaltung Überweisung der Akten an den Staatsrat Überweisung der Akten an den Staatsrat Untersuchungskosten festlegen Untersuchungskosten festlegen