IT - Vergabe + E - Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation. IT Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
sind die §§ 97 GWB , die VgV und die RL 18/2004 EG zu beachten. Der Schwellenwert Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) 14.02.2003 / RL 18/2004 an 1.2.2006 Oberhalb § 2 Schwellenwert ohne Umsatzsteuer für Liefer – und Dienstleistungsaufträge 200.000 € 249.000 € sind die §§ 97 GWB , die VgV und die RL 18/2004 EG zu beachten. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Für die Nutzung des Internets im Vergabeverfahren gibt es keine Sonderregeln.Bei der Nutzung des Mediums sind die Regeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten. Elektronische Angebote können zugelassen werden ( § 15 VGV) § 18 VOL/A fordert Unzugänglichkeit des Inhaltes bis zum Ablauf der Angebotsfrist. § 15 VGV fordert qualifizierte Signatur und Verschlüsselung bis zum Ablauf der Angebotsfrist. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Art.42 Abs.1: AG kann elektronische Kommunikation zulassen. Art. 42 Absatz 4: Mittel müssen allgemein zugänglich sein Art. 42 Abs.5: Anforderungen Übermittlungsparameter interessierten Parteien zugänglich Anhang X eingehalten SignRL 93/1999/EG Eingangszeitpunkt sicher Verschlüsselung bis Eröffnung sicher Bescheinigungen gesondert Umsetzungsbedarf ? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Dynamisches Beschaffungssystem Wiederholte Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.33 RL Regeln des Art.42 Besondere Ausformung - Leistungsbeschreibung Aufruf/Abgabe von Angeboten. Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG Elektronische Auktion Einmalige Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.54 RL Regeln des Art.42 Besondere Ausformung Leistungsbeschreibung Aufruf/Abgabe von Angeboten. Auktionsablauf Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT - Vergabe Für die Vergabe von IT –Leistungen Computerprogramme Hardware Systeme gibt es keine Sonderregeln. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT – Vergabe : Die Vergaberegeln Unterhalb des Schwellenwertes Ausschreibungspflicht § 55 Abs.1 BHO , entsprechend § 55 Abs.1 LHO`s, entsprechend GemeindeHVO´s und Vergabegrundsätze der MI Anwendung der VOL – selten VOF- wg. § 55 Abs.2 BHO und vorläufiger Verwaltungsvorschrift dazu Oberhalb des Schwellenwerts Ausschreibungspflicht nach § 97 Abs.1 GWB Anwendung der VOL – selten VOF- wegen des Kaskadenprinzips IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Kaskadenprinzip EG - Richtlinien IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Phasen der Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Die Vergabeverfahren Leistungsbeschreibung bekannt Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung Nach Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe - seltene Ausnahme – VOF/Monopole/Sicherheit/anders erfolglos Leistungsbeschreibung steht nicht fest wettbewerblicher Dialog – besonders komplexe Aufträge Teilnahmewettbewerb:„Bedürfnisse und Anforderungen“ europaweit bekannt machen; Erläuterung in Bekanntmachung o.Beschreibung Nach Ergebnis des Dialogs: Angebote IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Leistungsbeschreibung und Bedürfnisse § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung: Eindeutig, erschöpfend, unmissverständlich, kein ungewöhnliches Wagnis für AN §§ 101 GWB/ § 6a VgV Bedürfnisse: Technische, rechtliche und finanzielle Bedingungen bleiben offen, weil AG objektiv – „besonders komplex“- nicht anders kann. Leistungsbeschreibung entsteht durch Dialog IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die klassische Ausschreibung hindert Informationsaustausch Leistungsbeschreibung und Vergabebedingungen Keine Verhandlungen ! Anfragen und Bieterinformationen zur Ergänzung. Eröffnungstermin Bietergespräche zur Erläuterung vorliegenden Angebots Vergabeentscheidung Auf der erläuterten alten Grundlage; ev. Nebenangebote IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Softwareentwicklungsmodelle beruhen auf Informationsaustausch Die Leistungsbeschreibung wird so erarbeitet : Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der wettbewerbliche Dialog beruht auf Informationsaustausch Die Lösung, auf die geboten werden soll, kann so erarbeitet werden : Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich. Diese Möglichkeit und deren Umfang und Konsequenzen müssten aber - Transparenz - in die Beschreibung der Lösung einbezogen werden. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften Alte Haushaltsrechtliche Lösung Vertragsverletzungsverfahren 1995 der Kommission wegen RL –widrig fehlendem Primärrechtsschutz EuGH 11.8.95 Kommission./.Deutschland Slg.I 2303 mahnt effektiven Rechtsschutz Vergaberechtsänderungsgesetz bringt Primärrechtschutz zum 1.1.99 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die Lösung: Die Kaskade EG - RL Primär-Rechtsschutz Neu VgRÄG 1.1.99 Vergabeverfahren - Kaskade Sekundär-Rechtsschutz IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ***** GWB § 97 Allgemeine Grundsätze Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. **** (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. ***** (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Rechtsschutz nach GWB 1.Stufe 2.Stufe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer Entscheidung Ist der Prüfungsumfang durch die Anträge Die Rügen – wo gerügt? Das Vorbringen Den bieterschützenden Charakter der Vorschriften Vorschriften dr Kommnalvefassung beschränkt? Oder gilt ein ordnungspolitischer Auftrag aus den §§ 123,114 Abs.1 Satz 1 GWB, Rechtsverletzungen zu beseitigen ? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vergabekammer Untersuchungsgrundsatz § 110 Abs.1 GWB Offensichtlich unbegründetes wird vorab verworfen Eilig ! 5 Wochen – Frist, § 113 GWB Akteneinsicht § 111 GWB Mündl. Verhandlung § 112 GWB Entscheidung durch Beschluß = VA § 114 GWB Rechtsverletzung? Wie zu beseitigen ? Keine Antragsbindung Einwirkungskompetenz Vergabeverbot § 115 GWB IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vergabesenat Gerichtsverfahren gem. §§ 19/ 120 GWB Entscheidung durch Beschluß § 123 GWB Beschwerde zurückweisen Entscheidung Kammer aufheben Selbst entscheiden Anweisen zu entscheiden Feststellen der Rechtsverletzung – wenn Rechtsschutzinteresse Regelungskompetenz wie Kammer IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Zuschlagverbot § 13 VgV: 2Wo nach Mitteilung / Unterlassene Ausschreibung ? § 115 Abs. 1 GWB : 5 + 2 Wo ab Nachprüfungsantrag, oder Verlängerung § 115 Abs.2 GWB + 2 Wo 2 Wo nach Zustellung der Entscheidung der VK Ablauf Beschwerdefrist § 117 Abs.1, 118 Abs.1 Satz 1 i.V. der Fiktion des § 116 Abs.2 GWB IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vorab - Zuschlag VK § 115 Abs.2 Satz 1 GWB / Beschwerde: Satz 2 Zurückgewiesen. Sperrwirkung bleibt Stattgegeben. Vergabe und Ende des Verfahrens möglich. Verfahren § 114 Abs.2 Satz 2 eröffnet- VS Antrag Bewerber § 118 Abs. 1 Satz 3: Sperrfrist verlängern Antrag AG § 121 GWB: Zuschlag vorab gestatten Zurückgewiesen: Fiktion des § 122 GWB. Ende des Verf. Stattgegeben. Ende des Primärrrechtschutzes IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Unterhalb der Schwellenwerte: Ohne Primärrechtschutz weiter so ? Nach dem Gesetzes- und EG - Richtlinienwortlaut gilt das Regime des Kartellvergaberechts nur oberhalb der Schwellenwerte. Bedenken dagegen : ÖGH : „Recht geht vor Geld“ OVG Koblenz : Primärrechtschutz muss immer sein EuGH : Richtlinie vereinbar mit Grundprinzipien freier Waren – und Dienstleistungsverkehr ? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer