Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 Seit August 2008 ist nun die neue Verwaltungsvorschrift.

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Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 Seit August 2008 ist nun die neue Verwaltungsvorschrift da. Sie löst damit 2 bisherige Verwaltungsvorschriften ab: Vv: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf - Vv: Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und / oder Rechtschreiben Dabei ist diese Verwaltungsvorschrift im Gesamtkontext der Bildungspolitik zu verstehen: Bildungsplan 2004 weist auf die Heterogenität einer Lerngruppe hin. Die Rolle der Lehrkräfte hat sich verändert von Wissensvermittlern hin zu Lernberatern Mit der Einführung der Diagnose- und Vergleichsarbeiten sollen die erreichten Kompetenzen gezeigt werden. Der Umgang mit Fehlern als Einblick in das Lernen und Denken der Schüler als Chance , nicht als Defizit.

Was hat sich verändert? Überschrift Allgemeine Ziele und Grundsätze Aufgaben der Schule Besondere Schwierigkeiten in Mathematik Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung Nachteilsausgleich Besonderheiten bei LRS Sonderpädagogischer Förderbedarf

Überschrift Bisher „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ Neu „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“

Allgemeine Ziele und Grundsätze Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten.

Allgemeine Ziele und Grundsätze Besondere Förderbedürfnisse ergeben sich bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben in Mathematik bei mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit bei chronischen Erkrankungen bei einer Hochbegabung bei Behinderungen

Allgemeine Ziele und Grundsätze Die individuellen Lern- und Leistungsvoraussetzungen bestimmen den Unterricht. - Differenzierung - Individualisierung Anerkennung der Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler auf allen Stufen von grundlegender Bedeutung Unter verantwortlicher Koordination durch die Schulleitung erfüllt die Schule ihre Aufgaben. Rahmenbedingungen für den Erfolg der Förderung: Frühzeitiges Erkennen (Diagnostik) Rechtzeitige Einleitung von bestimmten Maßnahmen (Förderplan) Zusammenarbeit aller Beteiligten (Einbinden von Experten) Stärkung der Prävention Kompetenzorientierung, nicht Defizitorientierung Experten: Beratungslehrer Schulpsychologen Sonderpädagogen Leistungs- und Kostenträger u. a.

Aufgaben der allgemeinen Schule Förderung auf Klassen- und Fachebene Verantwortlich ist der jeweilige Klassen- bzw. Fachlehrer Fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung Kontinuierliche Lernstandsdiagnose sich daraus ableitende Erkenntnisse bedingen Art und Umfang der Förderung Elternberatung Erstellen von Förderplänen Durchführung von Fördermaßnahmen Förderung erfolgt in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung Dokumentation der Fördermaßnahmen und des Erfolgs Was im Kindergarten begonnen wurde, setzt sich über die Grundschule in die weiterführenden Schulen fort Förderung der Schwachen aber auch der besonders Begabten

Aufgaben der allgemeinen Schule Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters beschließt wenn ein weitergehender Förderbedarf festgestellt wird: Einbeziehen von allgemeinen Stütz- und Förderkursen wenn die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen: Gestuftes pädagogisches Verfahren wird notwendig Wird durch den Klassenlehrer eingeleitet In Beratung mit den Eltern wird der besondere Förderbedarf ermittelt Klassenkonferenz beschließt die besonderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer diagnosegeleiteten Förderplanung Erteilt durch Lehrkräfte mit weiteren Qualifikationen Nachvollziehbar dokumentiert Auf Wirksamkeit hin überprüft Einbinden weiterer Partner Konferenzordnung Weitere Partner: Schulträger, Jugendhilfe, Sozialhilfe, u. a. Koordination durch das Schulamt

Besondere Hinweise zur Förderung in der allgemeinen Schule Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik Beobachtung der Lernvoraussetzungen bereits im Anfangsunterricht Kontinuierliche Lernstands- und Lernprozessbeobachtung Möglichkeiten des Nachteilsausgleich gemäß 2.3.1 Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben Es gelten die allgemeinen Grundsätze . Bezogen auf Deutsch und Fremdsprache Besonderheiten beim Nachteilsausgleich gemäß 2.3.2

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich Allgemeine Grundsätze Chancengleichheit Leistungsmessung nach einheitlichen Kriterien und einheitlichem Anforderungsprofil Gleichheitssatz und seine Umkehrung Grenzen des Gleichheitssatzes: Anforderungen dürfen nicht herab gesetzt werden. Ziel des Gleichheitssatzes: Hilfestellungen geben um das schulartgemäße Niveau zu erreichen Anwenden in besonders begründeten Ausnahmefällen Rechtliches Gebot, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderung auszugleichen. Es geht darum, das Ziel der Klassenstufe, der Schulart zu erreichen und dazu die Rahmenbedingungen auf die besondere Situation des Schülers anzupassen. Schüler erhalten Hilfen, dass sie in die Lage versetzt werden, dem gleichen Anforderungsprofil zu entsprechen: Veränderung der allgemeinen Rahmenbedingungen: Ausgestaltung von Schulräumen (z.B. Hörschädigung), technische, medizinische Hilfestellungen Allgemeine Aufgabenstellung: z.B. Sprachliche Veränderungen in der Aufgabenstellung (klarer, weniger Sätze, …) Schriftgröße Text aufbereiten mit z. B. anderer Gliederung, kürzere Zeilen … Anpassung der Arbeitszeit weitere Hilfsmittel Diese Maßnahmen können nur in begründeten Ausnahmefällen nach der Entscheidung durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters angewendet werden

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich Mögliche Formen des Nachteilsausgleich Rücksichtnahme auf die besonderen Probleme einzelner Schüler bei den allgemeinen Rahmenbedingungen Anpassung der Arbeitszeit Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch-methodischen Hilfen Anpassung der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall (ausreichend gewichtet) bei gleichem Niveau Abweichen von äußeren Rahmenbedingungen bei Prüfung Anpassung der Gewichtung im begründeten Einzelfall bedeutet, dass z.B. ein autistischer Schüler, der sich nicht zu Wort melden kann, ansonsten aber adäquate Leistungen zeigt, die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistung verändert wird und / oder eine andere adäquate Leistung einbezogen wird. Wichtig dabei, dass nicht das Niveau herab gesetzt wird.

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich Anwendung des Nachteilsausgleich Nur in begründeten Ausnahmefällen Entscheidung obliegt der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenz (Lehrer, die Schüler unterrichten) Experten als Sachverständige bzw. außerschulische Gutachten können in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Eltern müssen frühzeitig mit einbezogen werden Maßnahmen können in der Klasse erläutert und begründet werden, pädagogisches Ermessen, im Interesse des Kindes Sie werden nicht im Zeugnis vermerkt. Mögliche Härten können durch entsprechende Maßnahmen gemildert werden wie: Nachlernfristen, Versetzungsentscheid, Wiederholung der Klasse, Verbalbeurteilung als Ergänzung zur Note, Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schule u.a. Maßnahmen des Nachteilsausgleich bei der Meldung zur Aufnahmeprüfung weiter geben Rechtliches Gebot, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderung auszugleichen z.B. Einsatz eines Laptops zum Schreiben (ohne Rechtschreibprogramm) Betroffene Eltern müssen einverstanden sein, dass in der Klasse über den Nachteilsausgleich ihres Kindes gesprochen wird. Am Elternabend darf nur allgemein und nicht über einzelne Schüler gesprochen werden.

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich Besonderheiten bei LRS 2.3.2 Es gelten die allgemeinen Grundsätze, ebenso der Nachteilsausgleich Sie sind anzuwenden auf Deutsch und die Fremdsprache/n Bis Klasse 6 (dauerhaft geringer als mit der Note 4) additiv oder alternativ Die Leistungen werden im Lesen oder Rechtschreiben zurück haltend gewichtet. (Vermerk im Zeugnis) Möglichkeit der Ersatzaufgabe, die den individuellen Lernfortschritt dokumentiert. Begrenzung des Umfangs der Arbeit Dokumentation der Lernfortschritte im pädagogischen Ermessen ergänzend zur Note schriftlich erläutert. In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet. Ab Klasse 7 Nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen wenn sie nicht auf eine mangelnde Begabung oder mangelnde Übung beruht Entscheidung trifft die Klassenkonferenz Andere Gewichtung wird in Halbjahresinformation und im Zeugnis fest gehalten (unter Bemerkungen)

Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich Übergang an weiterführende Schulen Grundschule bietet den Eltern auf einem Beiblatt die Dokumentation der bisherigen Fördermaßnahmen an Eltern entscheiden über die Weitergabe der Informationen Wechsel an eine andere Schule während des laufenden Bildungsgangs: Weitergabe der Informationen an die andere Schule, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind

Sonderpädagogischer Förderbedarf Sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen Sonderpädagogische Dienste Verfahren mit Besuch der Sonderschule Antragstellung Nachvollziehbare Dokumentation der bisherigen Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit Einvernehmen mit den Eltern Prüfung und Klärung durch Schulamt Entscheidung durch Schulamt Formen der integrativen Bildung und Erziehung Begegnungs- und Kooperationsprojekte Außenklassen Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, kann Schulamt Entscheidung zurückstellen, zeitliche Verzögerung Schulamt probeweisen Besuch der Sonderschule bzw. eine zeitliche Befristung vorsehen einen Zeitraum für eine erneute Überprüfung festlegen Gegen den Willen der Eltern, wenn für das Kind untragbare pädagogische Verhältnisse eintreten, den Besuch der Sonderschule anordnen