Computernutzung an der Schule…

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Schaffung von Rechtsbewusstsein
Advertisements

Einer der Dienste im Internet
Surfen im Internet.
Neue Medien in der Grundschule
Agenda Einleitung Risiken und Gefahren Vorbeugung
Frau Wolff sagt:... für jede neue Schülergene- ration, von denen wir keine verloren geben dürfen. (1.Absatz Mitte) Wir sagen:Wir sagen: LehrerInnen haben.
Frage: Was gibt der SMV das Recht, sich in die Belange der Schule und der Schülerschaft einzumischen?
16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04
Rechtliche Aspekte des Medieneinsatzes in der Schule
Medienzentrum EDMOND - E lektronische D istribution von M edien on D emand.
Firewalls.
Netzwerkfortbildung 2005 Martin Resch 2000 Windows 200X Musterlösung Musterlösung 2000/2003 Fortbildung zum Thema Sicherheit Was bedeutet Sicherheit? Sicherheit.
Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz
© R. Bachmaier Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Medien in der Schule.
Zentrale Lernstandserhebungen 2008 (Vergleichsarbeiten) in der Jahrgangsstufe 8 Informationen für Eltern Lernstandserhebung 2008.
Zentrale Lernstandserhebungen 2008 (Vergleichsarbeiten - VERA) in der Jahrgangsstufe 3 Informationen für Eltern Lernstandserhebung 2008.
Aufgaben eines IT-Koordinators
Ergänzungen für Schulleiter Fortbildung für Schulleiter von Karlheinz Pfahler (2006)
Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt.
1 Nutzen Sie diese Powerpoint-Präsentation beim Selbstlernen oder in Veranstaltungen zur Einführung in das jeweilige Thema. Einführung Lernmodul Nutzungsbedingungen:
Beratungslehrer – Aufgabenbereiche Auszug aus GEW-Jahrbuch (2007)
Software Engineering SS 2009
Was ist Qualität? Qualität nach DIN ISO ist das...
Schulrechtliche Grundlagen
Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Johannes Philipp, cc-by-nc 2012 Datenschutz in der Schule.
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
School Community System Einfach in Kontakt bleiben.
»Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen »Förderung der Eigenverantwortlichkeit »Vorrangige Verantwortung der Eltern und Erziehungsberechtigten.
Erfahrungen technische Probleme sind recht selten technische Probleme sind recht selten permanente LAN-Party unterbrochen von lästigem Unterricht findet.
Sie haben Schmerzen.
Internet-Sicherheit Bedeutung von Internet-Sicherheit
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Datenschutz Personenschutz Urheberrecht
Die EDV und damit verbundene Gefahren
Montessori-Pädagogik
Allgemeines zu Datenbanken
1 Nutzen Sie diese Powerpoint-Präsentation beim Selbstlernen oder in Veranstaltungen zur Einführung in das jeweilige Thema. Einführung Lernmodul Nutzungsbedingungen:
Multimedia, Internet und Rechtsbewusstsein in der Schule
Jugendarbeit und Strafrecht
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Rechtliche Aspekte der Brandschutzerziehung
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
EVA Eigenverantwortliche Verhaltens- Aenderung Programm für
UN Behindertenrechtkonvention
Medienkonzepte E n t w i c k l u g Entwicklung eines Medienkonzeptes
Elternarbeit an der GHS-Gildehaus
Provider und Dienste im Internet
Als erstes müssen Sie im Internet die Adresse WWW. dropbox
IT an Schulen - Ergebnisse einer Befragung von Lehrern in Deutschland - - November
Doris Bertschi, Sabine Bumbacher
Elektronische Medien in unserer Schule
Als Tauschbörse bezeichnet man kostenfreien Austausch von Waren
Jugendmedienschutz Neue Medien
Überlegungen zur Pädagogischen Facharbeit
Betriebspraktikum 9 Montag, bis Freitag,
Rechtliche Rahmenfaktoren der Netzwerksicherheit
Erziehungs- und Odnungsmaßnahmen
Der Sachverhalt - F.R. AG seit 1967 um Erteilung einer Konzession bemüht -Wurde von der saarländischen Regierung nicht erteilt, daher Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Jugendmedienschutzberater
Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg Rechtliche Fragen bei der Einrichtung von Internet-Arbeitsplätzen für Schüler/innen Seminar für Netzwerkbetreuer/innen.
Sicherheitskomponente in der Computertechnik
Informationen zur externen Evaluation im Schuljahr 2015/2016
Klassenrat Klassensprecher Schülerparlament
Einführung in die Aufsichtspflicht Jürgen Böhner.
Ein Service von: Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer.
Rechte und Pflichten der Schülermitverantwortung.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Recht im Schulnetz Recht im Schulnetz
 Präsentation transkript:

Computernutzung an der Schule… … eine riskante Sache?

Ist - Zustand Möglichst keine spürbare Einschränkung Ergebnisse: Scheinbar ungehinderter Nutzung des Systems Unkontrollierter Zugang zum Internet Ergebnisse: erfreulich hohe Auslastung der Räume Viele Kollegen merken nicht, was auf den Rechnern wirklich getrieben wird Schäden durch Schüler (Downloads von *.mp3 files durch „Kazaa“ u. ä. Spiele im System)

Probleme ... Dienstrechtliche Situation Aufsichtspflicht Strafbarkeit Datenschutz http://www.lehrer-online.de/dyn/301613.htm

Gegenmaßnahmen Technische Möglichkeiten Zwei Modelle: „Benutzer“ einrichten Relativ hoher administrativer Aufwand Was macht man bei 2 Schülern an einem Rechner? Dokumentation der IP-Adresse Feste Sitzordnung (Abweichungen dokumentieren, Schüler ist dafür selbst verantwortlich) Kontrolle des Internetzugangs durch Lehrkraft Internetzugang muss durch den Lehrer explizit erlaubt werden Automatische Dokumentation Beschränkungen in der Systemnutzung CD und Floppy-Zugriffe durch Lehrkraft schaltbar Speichermöglichkeiten beschränken Regelmäßige Kontrolle des Datenbestandes auf den Rechner

Gegenmaßnahmen Pädagogische Maßnahmen Nur normal geplanter Unterricht statt „Vertretungsstunden“ Spürbare Aufsicht durch Umhergehen und der Nutzung der technischen Möglichkeiten (VNC, NetOp School, MasterEye) deutliche Strafandrohung Undisziplinierte Klassen im Computerraum nicht unterrichten Sachliche Vorgaben Keine Speisen und Getränke im Raum Kopfhörer nur dann ausgeben, wenn der Unterricht dies erfordert Weitere Vorschläge Lehrertische nach hinten? ?

Ergebnis Die Probleme sind beherrschbar! Computereinsatz ist auch rechtlich abgesichert möglich aber er muss weniger blauäugig erfolgen

Datenschutz Schutz der Persönlichkeit Jede Aufzeichnung stellt einen Eingriff dar Die minderjährigen Schüler müssen vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt werden Information der Eltern muss erfolgen Die Aufzeichnung (Proxy-Server) muss den Eltern bekannt gegeben werden Die Schule braucht dafür eine schriftliche Empfangsbestätigung Wenn auch die Lehrerrechner protokolliert werden sollen, muss der Personalrat zustimmen Beschränkung der Speicherung (8 Wochen)

Aufsichtspflicht Sie obliegt zunächst der Schulleitung, die neben der Vertretung der Schule nach außen die Aufsicht über die in den Dienstordnungen und Schulgesetzen näher geregelten Aufgaben der Schule führt. Diese Aufsichtspflichten kann die Schulleitung u. a. im Rahmen des Weisungsrechts in bestimmtem Umfang delegieren. Verletzung der Aufsichtspflicht Ein größeres Risiko begründet für die Lehrkraft die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Die Lehrkraft ist verpflichtet, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass auch die Schülerinnen und Schüler keine Schäden verursachen und keine Straftaten begehen. Im Rahmen von einzelnen Unterrichtsstunden obliegt die Verantwortung denjenigen Lehrkräften, welche die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht tragen.

Wie kann man als Lehrkraft durch surfende Schüler straffällig werden? Durch das neue Gesetz (1997) zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste werden die schon lange geltenden Jugendschutzbestimmungen auf die neuen Medien (….) und auch das Internet sinngemäß übertragen. Zwar sieht der Gesetzgeber die Hauptverantwortung bei den Anbietern bzw. Netzbetreibern, doch es steht nach wie vor auch das Zugänglichmachen jugendgefährdender oder allgemein verbotener Inhalte unter Strafe (Geldbußen, in schweren Fällen sogar Gefängnis bis zu einem Jahr). Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist der Tatbestand des „Zugänglichmachens" dann erfüllt, wenn Schüler beim Surfen im Internet nicht durch die aufsichtführende Lehrkraft bzw. andere erwachsene Aufsichtspersonen oder durch geeignete Software daran gehindert werden, jugendgefährdende Inhalte anzusehen oder gar herunterzuladen. aus (stark gekürzt): http://labi01.rz.fh-muenchen.de/mpaed/artikel/intnetrat07.htm http://www.schule.bayern.de