Das Bürgerliche Gesetzbuch Geschichte, Regelungstechnik, Aufbau, Grundprinzipien und Ausblick
Damals und Heute
Geschichte Abgrenzung zum öffentlichen Recht Rechtszustand davor: diverse Privatrechtsordnungen („gemeines“ römisches, französisches, preußisches, sächsisches etc pp.) 1873, Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches für das bürgerliche Recht
1887 1. juristische Kommission zum Entwurf des BGB Entstehung 1887 1. juristische Kommission zum Entwurf des BGB Kritik an dem 1. Entwurf der Kommission (zu volksfern, zu wenig sozial) 2. Kommission 1890 mit u.a. Nichtjuristen Änderungen im Bundesrat 3.Entwurf 18 August 1896 vom Kaiser ausgefertigt Am 1 Januar 1990 trat es in Kraft
Ideen des BGB Schaffung einer Rechtseinheit Freiheit und rechtliche Gleichheit Abschaffung der Ständeordnung Patriarchalisches Familienrecht Insgesamt liberale Züge im Privat- und Vertragsrecht, konservative im Familienrecht
Problematik der Technik Sprache antiquiert, Sätze kompliziert Zugänglichkeit nur für Juristen Erbe der römischen Rechtswissenschaftler (Pandekten) Nachteile der Regelungstechnik geschichtlich begründet
Regelungstechnik Ausformung abstrakt-genereller Tatbestände (nicht kasuistisch §98) Entstehung von Legaldefinitionen (§ 90) Generalklauseln Herausarbeitung von allgemeinen Vorschriften (Klammertechnik) Verweisungstechnik
Generalklauseln Aufstellung von Generalklauseln (§242, 138), wertausfüllungsbedürftige Begriffe durch den Richter Vorteil: Flexibilität des Gesetzes Nachteil: Einfallspforte für Unrechtideologien (NS-Zeit)
Allgemeine Vorschriften Allgemeine wird dem Besonderen vorangestellt, um Wiederholungen zu vermeiden Problem: Heranziehung vieler Normen aus verschiedenen Kapiteln des BGB, Konkurrenzen
§138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
§ 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 1.bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften
§90 Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Aufbau 1. Allgemeiner Teil, §§ 1 - 240 BGB 2. Teil: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 241 - 853 BGB 3. Teil: Sachenrecht, §§ 854 - 1296 BGB 4. Teil: Familienrecht, §§ 1297 – 1921 5. Teil: Erbrecht, §§ 1922 – 2385
Allgemeiner Teil Der Allgemeine Teil des BGB enthält Bestimmungen, die für alle Gebiete des bürgerlichen Rechts von Bedeutung sind (sog. "Ausklammerungsprinzip") Einteilung in juristische und natürliche Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte Anschließend Vorschriften über Fristen und Termine, Anspruchsverjährung
2.Teil: Recht der Schuldverhältnisse wichtigstes Gebiet des Privatrechts allgemeiner Teil: Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten besonderer Teil: Vorschriften über die einzelnen Schuldverhältnisse (Kaufvertrag, Miete oder Pacht) sowie die Vorschriften über die gesetzlichen Schuldverhältnisse (Deliktsrecht und Bereicherungsrecht)
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
3.Teil: Sachenrecht dingliche Rechte zum Inhalt: unmittelbare Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache wirken grundsätzlich gegenüber jedermann Abstraktionsprinzip: Unterscheidung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft (Gegenteil von solo consensu)
4. Teil: Familienrecht rechtlichen Beziehungen der durch Ehe oder Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen Verwandtschaft, Vormundschaft, Ehe
5. Teil Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Verstorbenen Prinzip der Testierfreiheit: grundsätzlich kann der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen
Grundsatz der Privatautonomie Freiheit die Regelung seiner Lebensverhältnisse selbst zu treffen Vertragsfreiheit: Abschlußfreiheit, Gestaltungsfreiheit Es handelt sich grundsätzlich um dispositives Recht im Gesetz vorgesehenen Regelungen können grundsätzlich durch die Vertragsparteien abgeändert werden. Testierfreiheit Eigentumsfreiheit: Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen §903
§ 903 (Befugnisse des Eigentümers) Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Internationaler Ausblick Österreich, Schweiz: gegenseitige Einflüsse, Parallelen Japan übernimmt Anfang des 19. Jhd einen Entwurf, das griechische bürgerliche Gesetzbuch hat das BGB zum Vorbild Weitere Verbreitung im asiatischen Raum