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Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen

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Präsentation zum Thema: "Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen"—  Präsentation transkript:

1 Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen
Das subjektive Recht Recht des Einzelnen zur Durchsetzung seiner Interessen

2 Was sind subjektive Rechte?
Es sind Rechte, die einer Person zur Durchsetzung ihrer Interessen zugeordnet sind, zB: Persönlichkeitsrechte wie Freiheit (§ 823 I), Name (§ 12), Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG), allg. Persönlichkeitsrecht. Herrschaftsrechte an Sachen wie Eigentum (§ 903), Besitz (§ 854), dingliche Sicherungsrechte (zB Hypothek, §§ 1113, 1147). Ansprüche (§ 194) aus Vertrag (zB § 433) oder Gesetz (zB § 812). Gestaltungsrechte wie Kündigung (§ 314), Anfechtung (§ 142), Ausübung eines Wahlrechts (§ 262).

3 Die subjektiven Rechte
wirken entweder absolut, d.h. gegenüber jedermann (lies § 903), oder relativ, d.h. gegen eine bestimmte Person (lies § 194), wobei aus der Verletzung absolut wirkender Rechte ein relatives Recht neu entstehen kann: aus der Verletzung des Eigentums (absolutes Recht) entsteht zB nach § 823 I ein Anspruch (= relatives Recht) auf Schadensersatz.

4 Subjektive Rechte können originär entstehen oder derivativ erworben werden, zB Eigentum: Originärer Erwerb durch Herstellung einer Sache oder Vermischung (§§ 948, 950), derivativer Erwerb (bei beweglichen Sachen) durch Einigung und Übergabe (§ 929). Anspruch: Originärer Erwerb durch Vertrag oder Gesetz, derivativer Erwerb durch Abtretung (§ 398).

5 Übertragung subjektiver Rechte:
Gesetz kennt die Einzelrechtsnachfolge (§§ 929, 398) Regelfall des derivativen Erwerbs Außerdem idR auch Gesamtrechtsnachfolge möglich, zB bei Erbschaft (§ 1922): Das Vermögen geht als Ganzes auf den oder die Erben über ebenso bei der Verschmelzung zweier Handelsgesellschaften (§ 20 I Nr. 1 UmwG). Bei höchstpersönlichen Rechten (zB Freiheit, Ehre) ist die Übertragung ausgeschlossen (§ 399) Übertragbar ist aber der aus der Verletzung resultierende Anspruch.

6 Ansprüche nach dem BGB Entstehen:
aus Verträgen (§ 311 I), aus vertragsähnlichen Beziehungen, zB Vertragsanbahnung (§ 311 II) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677), aus dem Sachenrecht (sog. dingliche Ansprüche) zB §§ 985, 1004, 861, 1147); aus der unerlaubten Einwirkung auf fremde Rechte (deliktische Ansprüche), §§ 823 ff. aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff). Weiterhin entstehen Ansprüche nach dem BGB aus dem Familienrecht, zB Unterhaltsanspruch, § 1569 ff; oder aus dem Erbrecht, zB Anspruch des durch ein Vermächtnis Begünstigten, § 2174.

7 Anspruchskonkurrenz Ansprüche wegen des gleichen Leistungsgegenstands können nebeneinander bestehen, zB wegen Vertragsverletzung (§ 280 I) neben unerlaubter Handlung (§ 823 I). Oder Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) neben unerlaubter Handlung (§ 823 I) Günstig für den Kläger, weil dann mehrere Wege zum Erfolg führen Im Gutachten also alle Möglichkeiten vollständig prüfen Die Leistung kann natürlich nur einmal verlangt werden Erfüllung (§ 362) bringt alle bestehenden Ansprüche zum Erlöschen

8 Entstehung des BGB Bedürfnis nach einheitlichem Zivilrecht Ende des 19. Jahrhunderts Wichtig für freien Handel innerhalb Deutschlands und zunehmende Industrialisierung Nach Reichsgründung und Verfassungsänderung ab 1873 möglich Vorher waren bereits Wechselrecht und Handelsrecht auf der Basis von Staatsverträgen vereinheitlicht worden Zur Lektüre für historisch Interessierte: Schulte- Nölke, Die schwere Geburt des BGB, NJW 1986, 1705 ff.

9 Entstehung des BGB Gesetzgebungsverfahren:
Erste Kommission (11 Juristen), Entwurf 1888 veröffentlicht (sog. Motive) Starke Kritik am Entwurf: praxisfern, „undeutsch“, sozial rückständig Ab 1890 zweite Kommission, unter Einschluss von Wirtschaftsvertretern und Ökonomen Veröffentlichung der Beratung (Protokolle) Änderungen durch den Bundesrat, dann amtliche Vorlage, dazu Denkschrift des Justizministeriums 1896 Annahme durch den Reichtag, 1900 In-Kraft-Treten. Materialien (Motive, Protokolle, Denkschrift) veröffentlicht bei MUGDAN, Die gesammelten Materialen zum BGB, 5 Bände.

10 Grundgedanken des BGB Ausgangserwägung war und ist die Privatautonomie: Selbstbestimmung des Einzelnen bei der Gestaltung seiner privaten Verhältnisse Getroffene Entscheidung wird von der Rechtsordnung zugleich anerkannt und durchgesetzt Insbesondere: Vertragsfreiheit mit den Unterpunkten: Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit Aber auch Eigentumsfreiheit (§ 903) Testierfreiheit, § 1937

11 Grundgedanken des BGB Sozialer Ausgleich
In der Ausgangsfassung ansatzweise enthalten (Tropfen sozialen Öls) Verbot des Wuchers in § 138 II Schutzbestimmungen zugunsten von Angestellten in §§ 617, 618 Begrenzung der Eigentumsfreiheit durch Gesetzesvorbehalt und Rechte Dritter Pflichtteilsrecht als Begrenzung der Testierfreiheit

12 Grundgedanken des BGB Sozialer Schutz heute deutlicher ausgebaut:
Vor allem im Verbraucherrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht Ungleichgewicht der Vertragsparteien Schutz vor allem durch zwingende Gesetzesbestimmungen Auch sonst bei der Anwendung von Vertragsrecht über §§ 138 I, 242 zu beachten BVerfG NJW 1994, 2749 –bitte lesen- Einschränkung der Abschlussfreiheit jetzt durch Allg. Gleichbehandlungsgesetz -> Ist sozialer Schutz noch die Ausnahme oder schon die Regel?

13 Grundgedanken des BGB:
Weiterer wichtiger Gesichtspunkt: Vertrauensschutz, Schutz des guten Glaubens zB Gutgläubiger Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten: § 932 für bewegliche Sache, § 892 für Grundstücke zB Schutz des guten Glaubens an eine bestehende Vollmacht, §§ 170 – 173

14 Der Aufbau des BGB folgt dem "Klammerprinzip":
Allgemein geltende Regeln werden "vor die Klammer gezogen". Das gilt innerhalb der fünf Bücher: Im Schuldrecht stehen die allg. Vorschriften (§§ ) vor den Vorschriften über Verträge (§§ ) und diese wieder vor den Regeln für einzelne Vertragstypen (§§ 433 ff.) Das gilt auch für das BGB insgesamt: Die allgemeinsten, für alle Rechtsgeschäfte geltenden Regeln bilden den "Allgemeinen Teil".

15 Der Aufbau des BGB Hat Vorteile: Hat Nachteile:
Vermeidung von Wiederholungen: Dass ein Testament ebenso Geschäftsfähigkeit voraussetzt wie ein Kaufvertrag folgt aus § 104 und muss bei §§ 433 und 2064 ff. nicht jeweils wiederholt werden. Hat Nachteile: Unübersichtlichkeit, Verweisungstechnik (lies § 2013) Entstehung von "Paragraphenketten", zB §§ 818 III, 818 IV, 819 I, 292, 989, 990. Charakter des BGB als eines Gesetzes von Experten für Experten: Allgemeinverständlichkeit wird nicht angestrebt, der Bürger kann (und soll) sich beraten lassen.


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