Verfassungsorgane + Bundestag + Bundesrat + Bundesregierung + Bundespräsident + Bundesverfassungsgericht
Bundestag
Bundestag Begriff Zusammensetzung Hauptaufgaben Plenarsitzung Abstimmung Ausschüsse Selbstauflösungsrecht
Begriff Bundestag = Parlament des Bundes Direkt vom Volk gewählt Sitz: Berlin Wichtigste Organ der Legislative
Zusammensetzung Gesetzliche Anzahl Bundesabgeordnete 598 Abgeordnete zur Hälfte direkt gewählt andere Hälfte über Landeslisten Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch die Erststimme mehr Wahlkreise gewonnen hat, als der prozentuale Anteil der abgegebenen Zweitstimmen
Zusammensetzung Bsp.: Wahlperiode des 16. Bundestages (2005- 2009)
Hauptaufgaben Gesetzgebung Kontrolle der Bundesregierung Budgetrecht Mitwirkung bei der Besetzung anderer Staatsorgane
Gesetzgebung Befugnis formelle Bundesgesetze zu erlassen Debatte, Beratung und Abstimmung über Gesetzentwürfe bekommt alle Gesetze zur Abstimmung vorgelegt und kann – abhängig von der Art des Gesetzes – einen Entwurf sogar scheitern lassen
Kontrolle der Bundesregierung Einrichtung von Untersuchungsausschüssen Konstruktives Misstrauensvotum Art. 67 Abs. 1 GG Bundestag spricht dem Bundeskanzler durch Wahl eines neuen Kanzlers das Misstrauen aus Entlassung durch Bundespräsidenten
Budgetrecht = Recht zur Feststellung des Haushalts das Parlament definiert, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzen möchte bindet damit die Regierung in erheblichem Maße wird traditionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen.
Mitwirkung bei der Besetzung anderer Staatsorgane Wählt Bundeskanzler (Art. 62 GG) Wirkt mit bei der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG)
Plenarsitzung = öffentliche Sitzung Leitung: Bundestagspräsident oder Stellvertreter Beschlussfähigkeit wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend (§ 45 GO BT)
Plenarsitzung kann vor Beginn einer Abstimmung bezweifelt werden von: Fraktion 5 % der anwesenden Mitglieder Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen wird nicht bejaht, so ist die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen festzustellen Bundestag beschlussunfähig = Sitzungspräsi- dent hebt die Sitzung sofort auf
Abstimmung Einfache Mehrheit = Mehrheit der abgegebenen Stimmen Absolute Mehrheit = Mehrheit der Mitglieder des Bundestages Einfache 2/3 Mehrheit = Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Absolute 2/3 Mehrheit = Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Bundestages
Abstimmung Besonderheiten: Wahl des Bundeskanzlers = absolute Mehrheit Einsprüche gegen Gesetzesvorhaben - Bundesrat kann mit einer einfachen 2/3 Mehrheit Gesetze beschließen - Bundestag kann diese mit einer einfachen 2/3 Mehrheit, aber mindestens mit einer Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückweisen gesetzesändernde Gesetze = absolute 2/3 Mehrheit
Ausschüsse Vorbereitung der Beschlüsse Grundgesetz schreibt folgende Ausschüsse vor: für Angelegenheiten der EU (Art. 45 GG) für Auswärtige Angelegenheiten (Art. 45c GG) für Verteidigung (Art. 45c GG) Petitionsausschuss weitere Ausschüsse: Haushaltsausschuss Innenausschuss Rechtsausschuss etc.
Selbstauflösungsrecht Kein Selbstauflösungsrecht Ausnahme Art. 68 Abs. 1 GG Bundespräsident kann Bundestag auflösen, wenn: Bundeskanzler Antrag an den Bundestag stellt erforderliche Mehrheit zustimmt
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