Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation www.bmwi.de Neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Datenschutz im IT-Grundschutz
Advertisements

Überblick über das IT-Recht. Überblick über die Gesetze.
16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04
Schulhomepage und Recht
Internet & im Betrieb: Datenschutzrechtliche Vorgaben  für Arbeitgeber und  bei der Gestaltung von Informationsangeboten Martin.
Ulrich Kähler, DFN-Verein
§ Hartmut Jordan Sebastian Mäder Darstellung der Probleme, die bei der Umsetzung der EU e - Commerce Richtlinie in Deutschland bestehen und die Konsequenzen,
Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz
Datenschutz-Unterweisung
40. DFN Betriebstagung Forum Recht
Ass. jur. Jan K. Koecher 1 Thema 2 Haftungsfilter des TDG.
Datenschutz & Telekommunikation - Hintergrund -
Vorlesung Datenschutz, FB Informatik, Universität Dortmund, SoSe Übung/Hausaufgabe Cookies – Betrachtung aus der Sicht des Datenschutzes Was geht.
Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt.
Datenschutz in der Social-Media-Nutzung durch öffentliche Verwaltungen
Datenschutz bei Suchmaschinen
Digitale Signatur Was kann die digitale Signatur leisten ?
Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Anonymität contra Straftatverfolgung im Internet
Datenschutz in the small
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Workflow-Management, Workflow-Analyse und Identity Management
Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. Aktuelle gesetzliche Rahmenbedingungen für die Marktforschung Ort, Datum.
Datenschutz und Datensicherheit
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
GRENZÜBERSCHREITENDER RUNDFUNK IN DER EU
Die EDV und damit verbundene Gefahren
Datenschutz als Grundrecht
Unerbetene Nachrichten - SPAM
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) Einführung.
Betriebsvereinbarungen
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
FORBIT-Tagung am Workshop Internetüberwachung – Kommunikation im Fadenkreuz Exkurs: Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Daten im Internet.
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz und Schulhomepage
Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(2005)203 Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes gemäß Art.15 der Richtlinie 2002/22/EG.
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutzrechtliche Anforderungen an medizinische Portallösungen
Rechtliches Statement
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Standesregeln in der Markt- und Sozialforschung
ONLINERECHT Thema: Datenschutz
Datenschutz - Datensicherheit
Datenschutz im Cyberspace Rechtliche Pflichten für Treuhänder Mathias Kummer Weblaw GmbH Laupenstrasse Bern Mathias.
Neue Jugendschutzgesetze
Dr. Reimann GmbH Datenschutzschulung Dr. Grit Reimann Martin Assiner
§ 10 VO 1/2003 als Grundlage des EU-Kartellverfahrensrechts 2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht I. Die VO 1/2003 als neues Kartellverfahrensrecht.
Spam Dr. Barbara Haindl - Rechtsabteilung (Wie) Kann rechtlich dagegen vorgegangen werden?
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
, HEC Consulting. All Rights reserved. 27. März 2000 _________________________________________________________________ Datenschutz beim E-Commerce.
Vorratsdatenspeicherung Dennis Schmidt Inhalt Allgemeine Definition Erforderlichkeitsgrundsatz Politische Hintergründe Was ist mit der VDS möglich?
Datenschutz im betrieblichen Kontext – Ein praxisorientierter Ansatz in einem multinationalem Unternehmen Bachelorarbeit MIS.
Rechtliche Rahmenfaktoren der Netzwerksicherheit
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 1 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG Vertrauen ein ökonomisches.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
- Art Änderung Bundesrecht - Art. 29, 30 Schlussvorschriften
Datenschutz in Schulen
 Präsentation transkript:

Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation Neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste Das neue Telemediengesetz Regierungsdirektor Rolf Bender Referat Medienrecht, Neue Dienste

Hintergrund: Entwicklung der Medienordnung Bis 1997:traditioneller Ordnungsrahmen Bundesrecht:TK-Dienste Landesrecht:Rundfunk 1997:Modernisierung (IuKDG und MDStV) Hinzutreten der neuen Dienste (Tele-/Mediendienste) Ziel: Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die neuen Dienste (Gewährleistung von Zulassungsfreiheit, Anbietertransparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Jugendschutz) Ab 2004:Fortentwicklung Zusammenführung von Tele-/Mediendiensten zu Telemedien

Der Weg zum Telemediengesetz 1997:IuKDG mit TDG und TDDSG MDStV 1999:IuKDG-Bericht 2000:E-Commerce-RL 2002:EGG und MDStV-Änderung zur Umsetzung der E-Commerce-RL und Fortentwicklung des Tele- /Mediendienste-Datenschutzes 2003:Neuordnung des Jugendmedienschutzes, Überlegungen zum Mediendatenschutz

Der Weg zum Telemediengesetz Ende 2004: Vereinbarung von Bund-Länder- Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung 2005:Vorbereitung eines TMG-Entwurfes und eines Rundfunkänderungsstaatsvertrages 2006:Regierungsentwurf TMG und Beschluss über RÄStV 2007:Voraussichtliches Inkrafttreten

Inhalte des Vorhabens TMG: Regelung der wirtschaftsbezogenen rechtlichen Anforderungen an Telemedien = Umsetzung der E-Commerce-RL = Telemediendatenschutz RStV:Regelung der inhaltlich ausgerichteten Bestimmungen zu Telemedien und der Aufsicht

Aufbau des Telemediengesetzes Anwendungsbereich: Begriff der Telemedien Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie Telemediendatenschutz Ordnungswidrigkeiten

Anwendungsbereich – negative Abgrenzung - § 1 TMG-E Oberbegriff:elektronische Informations- und Kommunikationsdienste TK-Dienste, Rundfunk, Telemedien TK-Dienste:ausschließliche Bundes- Kompetenz (TKG) Rundfunk:Landeszuständigkeit (RStV) Telemedien:konkurrierende Gesetzgebung unter Recht der Wirtschaft (TMG und RStV)

Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie - §§ 2-4 TMG-E Begriffsbestimmungen (§ 2 TMG-E) Diensteanbieter Nutzer Kommerzielle Kommunikationen (Werbung) Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG-E) Diensteanbieter unterliegen den gesetzlichen Anforderungen des EU- Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind. Sie dürfen grundsätzlich von anderen Mitgliedstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit nicht behindert werden. Zulassungsfreiheit (§ 4 TMG-E) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

Umsetzung der E-Commerce-RL - §§ 5 – 10 TMG-E Informationspflichten § 5 TMG-E (Name, Anschrift, , Aufsichtsbehörde usw.) § 6 TMG-E: Beschreibung der besonderen Transparenzanforderungen, wenn kommerzielle Kommunikationen Bestandteil von Telemedien sind Verantwortlichkeit § 7 TMG-E: volle Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, keine Überwachungsverpflichtung für fremde Inhalte § 8-10 TMG-E: Eingeschränkte Verantwortlichkeit für fremde Inhalte bei bloßer Zugangsvermittlung, Caching und Hosting

Neu: Anti-Spam-Tatbestand - § 6 Abs. 2 TMG-E Bußgeldbewehrung, wenn Versender kommerzieller Kommunikationen per in der Kopf- oder Betreffzeile den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen Erfordernis der Absicht, um die Verfolgung von Bagatellvergehen zu vermeiden Sanktionsmechanismus des UWG bleibt unberührt

Telemediendatenschutz - §§ TMG-E Weitestgehende Übernahme der Bestimmungen des TDDSG und der entsprechenden Vorschriften des Mediendienstestaatsvertrages – d. h. bis auf wenige Ausnahmen lediglich redaktionelle Anpassungen Klarstellung des Verhältnisses von Telemedien- und Telekommunikationsdatenschutz für von beiden Regelungen betroffene Anbieter

Anwendungsbereich des Telemediendatenschutzes - § 11 TMG-E Geltung im Anbieter-Nutzer-Verhältnis Immer:B2C Nicht:B2B Nicht:bei Bereitstellung von Telemedien im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken Neu:Keine Geltung bei Telemedien, die zugleich dem TK-Datenschutz unterliegen; Ausnahme: Koppelungsverbot und Mißbrauchsregelung

Grundsätze des Telemediendatenschutzes - § 12 TMG-E Spezialität der Erlaubnistatbestände des TMG Keine Anwendung übergreifender Erlaubnistatbestände (z. B. § 28 BDSG) Andere Rechtsvorschriften außerhalb TMG müssen ausdrücklich Datenverarbeitung durch Telemedienanbieter erlauben Eingeschränktes Koppelungsverbot Bereitstellung von Telemedien darf nicht von Einwilligung in die Verwendung persönlicher Daten abhängig gemacht werden, wenn Angebot anderweitig nicht zugänglich ist

Pflichten des Diensteanbieters - § 13 TMG-E Unterrichtung des Nutzers über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung Vorkehrungen bei elektronischer Einwilligung Technische und organisatorische Vorkehrungen (Systemdatenschutz) Anzeige der Weitervermittlung an einen anderen Diensteanbieter Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Nutzung Auskunfterteilung

Erlaubnistatbestände – Bestandsdaten - § 14 TMG-E Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke eines Vertragsverhältnisses zwischen Diensteanbieter und Nutzer Auskunfterteilung an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutz, BND, MAD) für deren Zwecke sowie zum Zwecke der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums Wichtig: Das TMG regelt keine Auskunftspflichten gegenüber den Bedarfsträgern, sondern nur die im Verhältnis zum Nutzer bestehende Befugnis zur Erteilung von Auskünften!

Erlaubnistatbestände – Nutzungsdaten - § 15 TMG-E Verwendung, soweit und solange für Inanspruchnahme und Abrechnung erforderlich, bei Einzelnachweisen von Nutzungen bis zu 6 Monate Zusammenführung verschiedener Nutzungsdaten und Übermittlung an Dritte nur für Abrechnungszwecke Nutzungsprofile nur für bestimmte Zwecke (Marktforschung u. ä.) und bei Verwendung von Pseudonymen Verwendung bei Verdacht auf Entgelterschleichung

Ordnungswidrigkeiten - § 16 TMG-E Bußgeldbewehrt sind Verletzung von allgemeinen Informationspflichten über Anbieter Absichtliches Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders oder des kommerziellen Charakters einer Nachricht in der Kopf- oder Betreffzeile der Nachricht Verstöße gegen das Koppelungsverbot Verletzung von datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten Verstöße gegen die Anforderungen des Systemdatenschutzes Erhebung und Verwendung von Bestands- oder Nutzungsdaten ohne gesetzliche Erlaubnis Zusammenführung von Nutzungsprofilen mit den Daten über die Träger der Pseudonyme

Stand des Gesetzgebungsverfahrens 14. Juni 2006:Regierungsentwurf Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungs-Gesetz (ElGVG) 22. September 2006:Stellungnahme des Bundesrates 25. Oktober 2006:Gegenäußerung der Bundesregierung Ab November 2006:Bundestag 01. März 2007:Inkrafttreten

Weitere Informationen Informationsangebot des BMWi: Innovation/Informationsgesellschaft/medienrecht.html Literaturhinweis: Bender/Kahlen MMR 2006, 590 ff

Das neue Telemediengesetz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!