Handlungsfähigkeit Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsfragen herbeiführen zu können (Rechte erwerben, Pflichten begründen) Handlungsfähigkeit wird unterteilt in: 1) Geschäftsfähigkeit: a) geschäftsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj; § 104 Nr. 1 b) beschränkt geschäftsfähig zwischen dem 7. und 18. Lj, § 106 2)Deliktsfähigkeit a) deliktsunfähig bis zur Vollendung des 7. Lj, §828 I b) beschränkt deliktsfähig zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr, § 828 II + III
Rechtsfähigkeit §§1,21 Rechtsfähigkeit kommt nur zu den Rechtssubjekten, Rechtsobjekte sind nicht rechtsfähig. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Deliktsfähigkeit Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen.
Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen §§ 104 ff
Angebot Unter Angebot versteht man eine an eine bestimmte Person gerichtete, alle wesentlichen Bestandteile beinhaltende Erklärung, die durch bloße Bejahung angenommen werden kann
Werbematerial Invitatio ad offerendum Nicht an eine bestimmte Person gerichtet, daher nur eine Einladung zum Angebot, eine Aufforderung, eine WE abzugeben Zusendung = Angebot, kann vertreten werden
Zugang Problematisch, ob WE innerhalb der Frist zugegangen ist, §§ 148, 130 I S 1 Zugang bedeutet, dass eine Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter zumutbaren Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Definition „Zugang für das Zivilrecht).
Wirksamkeit einer Willenserklärung eines Minderjährigen §§ 106 ff die Willenserklärung bringt dem Minderjährigen einen lediglich rechtlichen Vorteil , § 107 die Eltern erteilen eine Einwilligung ( = vorherige Zustimmung, §§ 183, 182 I) es liegt ein Sondertatbestand gem. §§ 110, 112, 113 vor die Eltern erteilen eine Genehmigung ( = nachträgliche Zustimmung, §§ 184, 1078)
§ 110 BGB Mj muss seine vertragsgemäße Leistung vollständig bewirkt haben ohne Zustimmung der Eltern soll es keine künftige Bindung geben aufgrund des Minderjährigenschutzes insbesondere keine Ratenzahlungsverpflichtungen
Kaufvertrag § 433 ein Kaufvertrag wird aufgrund zweier übereinstimmender WE abgeschlossen, Angebot und Annahme
Willenserklärung die Annahme ist eine Willenserklärung man erklärt sich: schriftlich mündlich konkludent
Schweigen Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung
Besitzer Besitzer ist jemand gem. § 845 I, wer die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne hat
Eigentümer Eigentümer einer Sache ist, wer die rechtliche Verfügungsgewalt hat, § 903 Übereignung gem. § 929
Verfügungs-/ Verpflichtungsgeschäft das Verfügungsgeschäft ist wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft begründet Verpflichtung und schafft Rechtsgrund für Erfüllung der Verpflichtung Bsp: V verpflichtet sich gegenüber K einen bestimmten Ring zu übergeben und zu übereignen
Verfügungsgeschäft bewirkt unmittelbare Veränderung des betroffenen Rechts (durch Übertragung, Aufhebung, Belastung, oder Inhaltsveränderung) Bsp: V überträgt Eigentum an dem verkauften Ring auf K
Vorraussetzung einer wirksamen Anfechtung (nichtig) Erklärung (§143) Grund (§§ 119, 123) Frist(§§121, 124) Reihenfolge ist zwingend
Interpretationsmethoden von Gesetzen grammatische Interpretation = Interpretation nach dem Wortlaut (vgl. Einwilligung + Genehmigung im Fahrrad-Fall) Interpretation gegen den Wortlaut ist im Strafrecht absolut verboten (vgl. Art.103IIGG) teleologische Interpretation (telos = Ziel) = Interpretation nach Sinn und Zweck Ist sehr häufig die wichtigste Methode 3) systematische Interpretation = Stellung im Gesetzesgefüge (im BGB: allgemeiner Teil gilt für alle anderen 4 Bücher; also gelten §§145ff für alle Verträge) 4) historisch-genetische Interpretation = Auslegung nach der geschichtlichen Entstehungsgeschichte Meist nicht sehr ergiebig, das Gesetzesbegründungen häufig dürftig sind.
Vorraussetzungen des § 119; ein Irrtum berechtigt zur Anfechtung: erforderlich ist eine Divergenz (Meinungsverschiedenheit) zwischen Erklärtem und Gewolltem
Anfechtung wegen Irrtums Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben, „Er weiß nicht, was er sagt“) Inhaltsirrtum (Erklärende gibt seiner Erklärung subjektiv einen anderen als den objektiv erklärten Inhalt „Er will nicht, was er sagt“ Bsp: Halver-Hahn; Gros) Motivirrtum Kalkulationsirrtum
Schadensersatz § 122 I Dann müsste wirksam angefochten sein
Inhalt einer WE der Inhalt einer Willenserklärung richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungswert
verkehrswesentliche Eigenschaft alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst /§ 119 II) Bsp: Echtheit des Bildes ist verkehrswesentliche Eigenschaft, nicht aber der Wert des Bildes
Vertretungsmacht gesetzliche rechtsgeschäftliche Vormund §§ 1773, 1793 Vollmacht §166II Betreuer §§ 1896, 1902 einseitige empfangsbedürftige WE §64IIIGONW Eltern § 1629 Geschäftsführer der GmbH, §35GmbHG Vorstand einer AG § 78 AktG Bürgermeister der Gemeinde § 63 GONRW
verkehrswesentliche Eigenschaften verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst
Stellvertreter / Bote § 164 I, 1 Abgabe einer eigenen WE, nicht nur einer fremden = Stellvertreter Vorhandensein eines Spielraums = Stellvertreter Übermittlung einer fremden WE = Bote
Innen-/Außenverhältnis Dass Anweisungen im Innenverhältnis nicht beachtet werden ist für das Außenverhältnis irrelevant Unwirksamkeit der Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis hat keine Wirkung auf das Außenverhältnis Abstraktionsprinzip
Unmöglichkeit Unmöglichkeit = Nichterbringbarkeit der Leistung § 275 I Stückschuld keine Leistung; Gegenstand nicht mehr lieferbar Gattungsschuld nur Lieferanspruch, wenn konkretisiert; wenn nach Konkretisierung dieser konkretisierte Gegenstand nicht mehr übergeben werden kann, § 243 II
Bringschuld Konkretisierung tritt erst ein, wenn Verkäufer beim Käufer erscheint
Hol-, Schick-, Bringschuld Holschuld: Verkäufer muss Sache abholbereit halten Schickschuld: Verkäufer muss die Sache dem Beförderer übergeben Bringschuld: V muss bei K mit Kaufgegenstand erscheinen
Preisgefahr Preisgefahr ist das Risiko, zahlen zu müssen, ohne einen Lieferanspruch zu haben § 447 I Wichtig bei Schickschuld
Unmöglichkeitsklausur Brand, Diebstahl, Verkehrsunfall 1) Lieferanspruch §§ 433 I, 275 I 2) Zahlungsanspruch §§ 433 II, 326 I Ausnahme: Übergang der Preisgefahr: § 326 II i.V.m §§ 293, 300 I = Gläubigerverzug § 447 I = Versendungskauf (Vorsicht: § 474 II)
Schaden Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis Vermögen = alle in Geld bestehenden, oder in Geld bewertbare Positionen
Schuldnerverzug § 280 II, § 286 Fälligkeit § 271 Mahnung = Leistungserinnerung, Fristsetzung nicht zwingend Vertreten müssen
Kausal Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg (= Rechtsgutverletzung) entfiele und der Lebenswahrscheinlichkeit nach geeignet ist, die konkrete Verletzung herbeizuführen (Sog. Adäquate Kausalität)
§ 823 I Verletzungshandlung (auch Unterlassen) Eingriff in absolutes Recht Kausalität Schaden man hält auch durch Komplikation weitere körperliche Schädigung als durch den Ursprungstäter verursacht; Ausnahme nur bei vorsätzlichem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette
Erfüllungsgehilfe § 278 deren Verhalten (Des Gehilfen-Gehilfen) hat sich der Schuldner wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen
Verrichtungsgehilfe § 831 I, 1 Verrichtungsgehilfeneigenschaft = Weisungsgebundenheit ist erforderlich, also Arbeiter, Angestellte Verrichtungsgehilfe selbst muss den TB des § 831 verwirklicht haben Innerer Zusammenhang von Verrichtung und Rechtsgutverletzung Der Entlastungsbeweis nach § 831 I, 2 gelingt nicht
Rückzahlungsanspruch § 346 I Voraussetzung: dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde und der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist Sachmangel § 434
Verbraucher/ Unternehmer Unternehmer gem. § 14 Verbraucher gem.§ 13 Bewegliche Sache gem. § 474 I
Nacherfüllungsanspruch §§ 437 Nr. 1, 439 TB. Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel § 434
Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280 Problem, ob der Hersteller eines Produktes der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers = Einzelhändlers ist Dies wird verneint Tb.Voraussetzungen: Schuldverhältnis Pflichtverletzung Schaden Verschulden gem. § 280 I, 1