Beispielprojekt: Flexibilisierung der Arbeitszeit Prof. Dr. Anton Hahne Beispielprojekt: Flexibilisierung der Arbeitszeit Ort: Soziale Einrichtung für Kinder und Jugendliche Jahr: 2004 www.antonhahne.de/arbeitszeitflexibilisierung.ppt 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Warum eigentlich Flexibilisierung der Arbeitszeit? Anpassung an Arbeitsanfall (Kunden- orientierung) Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit Warum eigentlich Flexibilisierung der Arbeitszeit? Mitarbeiter-orientierung
Arbeitszeitflexibilisierung bisher: feste Kopplung neu: Ent- kopplung, Ausgleich erst nach längerem Zeitraum 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Aus bisherigen Überstunden (und späterem Freizeit-ausgleich) wird also Mehrarbeit (mit Zeitguthaben) und Minderarbeit (mit Zeitschulden). Abkehr von starren Regelungen z.B. nach § 17 BAT, Abs.5, wonach Überstunden möglichst zum Ende des folgenden, spätestens aber bis zum Ende des 3.Monats nach ihrer Ableistung durch Freizeit auszugleichen sind. 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Gleitende Arbeitszeit Gleitzeit bedeutet, dass der Mitarbeiter seine Arbeit innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu einem selbst gewählten Zeitpunkt beginnen und beenden kann Meist wird zwischen Kern- und Gleitzeit unterschieden Bei qualifizierter gleitender Arbeitszeit kann der Mitarbeiter Arbeitszeit ansparen (Zeitguthaben) und nachholen (Zeitminus) 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Beispiel: Gleitzeit bei ungleich-mäßiger Verteilung der Arbeitszeit Jan. Feb. Mär. April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 17:00 ▒ 16:00 15:00 █ 14:00 13:00 12:00 11:00 10:00 09:00 08:00 07:00 06:00 Gleitzeitrahmen Auslastungskurve Kernzeit
Zeitautonome Gruppen Teamorientierte Festlegung der Arbeitszeit Voraussetzung: Alle Teammitglieder können anfallende Aufgaben übernehmen Meist Vorgaben des Arbeitgebers über Rahmenbedingungen 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Vertrauensarbeitszeit Völliger Verzicht des Arbeitsgebers auf Arbeitszeitkontrolle Vorteil: Konzentration auf die Aufgabe nicht auf die Zeit, daher höhere Motivation und mehr Flexibilität Nachteil: Gefahr möglicher Leistungsverdichtung und Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutz-rechten Voraussetzung: Offenes Klima zwischen AN und Vorgesetztem, so dass AN unbefangen über Mängel der eigenen Arbeitsleistung reden kann 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Arbeitnehmerschutzrechte ArbZG § 3: Bei Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Std. um max. 2 Std. innerhalb des individuellen 24 Std.-Werktags Verpflichtung zum Zeitausgleich innerhalb von sechs Monaten (bis max. 12 Monate bei ent-sprechendem Tarifvertrag oder bei Betriebs-vereinbarung) ArbZG § 4: (vorher festgelegte) Ruhepausen von mind. 30 Min. bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Std. ArbZG § 5: Nach Beendigung der Arbeitszeit mind. 11 Std. ununterbrochene Ruhezeit
Dokumentationspflicht Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit müssen laut §16 Abs.2 ArbZG zwei Jahre aufgehoben werden. Dokumentationspflicht des AG wird in der Praxis oft an AN delegiert Eine Variante zur normalen Dokumentation des jeweiligen Arbeitsbeginns und -endes stellt die Erfassung der Abweichungen dar. 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Arbeitszeitkonten Guthabenkonten (mit Verzinsung bei mehrjährigen Langzeitkonten) Girokonten (mit Ausgleichsverpflichtung im festgelegten Rhythmus) Ampelsysteme (zur Signalisierung stark abweichender Kontostände) 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Ampelkonto (Beispiel) Bei vorher festgelegter gleicher Basis: 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Bei vorher festgelegter unterschiedlicher Basis 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Probleme in der Praxis Ausgleich am Ende möglicherweise schwierig! Auswege: - Kappung restlicher Differenzen - ausnahmsweise Übertragung in Folgeperiode - Verlängerung der Laufzeit des Kontos - Verkleinerung des Korridors Ausgleich bei unerwartetem Ausscheiden des MA - evt. Annahmeverzug des AG - Negativsaldo nur auszugleichen, wenn MA Wahlfreiheit bei Arbeits- zeitgestaltung hatte
Rechtlicher Entscheidungsrahmen Direktionsrecht des AG zu Mehrarbeit beschränkt auf Ausnahmesituationen (Notfälle) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei kollektiver Verkürzung/Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG) Einführung von flexibler Arbeitszeit bedarf daher entweder formloser Regelabsprache oder schriftlicher Betriebsvereinbarung (nach § 77 Abs.2); dann keine weitere individualrechtliche Vereinbarung nötig 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Flexibilisierungsalternative: Teilzeitbeschäftigung Jan. Feb. Mär. April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 17:00 16:00 15:00 █ 14:00 13:00 12:00 11:00 10:00 09:00 08:00 07:00 06:00 Arbeitsverteilung ungleich-mäßig Vergütungsniveau gleich-mäßig 50 %
Methodisches Vorgehen zur Flexibilisierung der betrieblichen Arbeitszeit* Analyse-Phase Orientierungs- und Such-Phase Entscheidungsphase Planungs-Phase Implementierungsphase Evaluations-Phase * nach Linnenkohl u.a. 2001, S.97 29.11.2004
Quellen I Adamski, Berhard (1998): Praktische Arbeitszeitmanagement. Rechen: Datakontext Vlg. Gutmann, Joachim (Hrsg.)(1999): Arbeitszeitmodelle. Stuttgart: Schäffer-Poeschel. Hamm, Ingo (2001): Flexible Arbeitszeiten in der Praxis. 2.Aufl. Frankfurt/M.: Bund-Vlg. Hamm, Ingo (2002): Flexible Arbeitszeitsysteme. Frankfurt/M.: Bund-Vlg. 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne
Quellen II Hamm, Ingo (2003): Arbeitszeitkonten. Frankfurt/M.: Bund-Vlg. Langmaack, Sabine (2001): Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilisierung. 2.Aufl. Berlin: Erich Schmidt Vlg. Linnenkohl, Karl u.a. (2001): Arbeitszeitflexibilisierung. 4.Aufl. Heidelberg: Vlg. Wirtschaft und Recht. Rischar, Klaus (2001): Flexible Arbeitszeitmodelle in der betrieblichen Praxis. München, Berlin: Rehm. 29.11.2004 Prof. Dr. Hahne