Hausinterne Informationsveranstaltung des MWEBWV

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Hausinterne Informationsveranstaltung des MWEBWV am 20. Juni 2012 Das neue Tariftreue- und Vergabegesetz NRW - Intentionen, Anwendungsbereich und Inhalte - Seite 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Vortragsthemen Intentionen und Anwendungsbereich des Gesetzes Binnenmarktrelevanz gemäß § 3 Abs. 3 TVgG NRW Tariftreuevorgaben des § 4 ff. TVgG NRW (Anwendungsfälle des § 4 TVgG NRW inkl. Kontroll- u. Sanktionsrechte des öffentl. Auftraggebers, Prüfbehörde) Umweltschutz und Energieeffizienz gemäß § 17 TVgG NRW Soziale Kriterien des § 18 TVgG NRW Vorgaben zur Frauen- und Familienförderung i.S.d. § 19 TVgG NRW Weiterer Ausblick Seite 2 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Neue Weichenstellung !!! Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb Um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu fördern und zu unterstützen. Gesellschaftspolitischer Wandel auf allen Ebenen: Novelle d. VKR/SKR – verstärkte Berücksichtigung sog. strateg. Ziele bei der öffentl. Auftragsvergabe Klimaschutz, Energiewende, Wandel nat. Vergabegesetze! Seite 3 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Intentionen d. Gesetzgebers Das TVgG NRW steht für: eine sozial verantwortliche, mittelstandsfreundliche und nachhaltige Vergabe öffentlicher Aufträge eine nachhaltige Vergabe, die die Umwelt schont, natürliche Ressourcen effizient einsetzt und soziale Aspekte, wie die Vereinbarungen im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen achtet, und soziale Aspekte wie die Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert innovative und wirtschaftliche Lösungen zur Deckung des Beschaffungsbedarfs keine Differenzierung Ober-/Unterschwelle (!), aber: Bagatellgrenze i.S. des Direktkauf u. einige Schwellenwerte Seite 4 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

Sachlicher Anwendungsbereich TVgG NRW – Sachlicher Anwendungsbereich Gilt für alle Vergaben i.S.d. § 99 GWB Bauaufträge Dienstleistungsaufträge (DL-Aufträge) Lieferaufträge – nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, S. 2, d.h. nur §§ 3 und 17 – 19 sowie DL-Aufträge i.S.d. VO 1370/2007(d.h. schienen- und straßengebundener ÖPNV Verkehre i.S.d. § 1 FreistellungsVO Ausnahmen: grenzüberschreitende Aufträge u. Maßnahmen i.R.d. Auftragsverwaltung des Bundes Seite 5 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

Persönl. Anwendungsbereich (1) TVgG NRW – Persönl. Anwendungsbereich (1) Gilt für alle öffentl. Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB Gebietskörperschaften (Land, Kommunen inklusive Eigenbetriebe u. eigenbetriebsähnl. Einrichtungen) Einrichtungen des öffentl. u. des PrivatR mit dem Zweck gegr., im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrzunehmen (d.h. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen: z.B. Hochschulen, berufsständ. u. Wirtschaftsvereinigungen (z.B. Rechtsanwalts-, Architekten-, IKH`en, Handwerkskammern, Sozialversicherungen, Krankenhäuser, öffentl. Bühnen, Feuerwehren, Rettungsdienste, Großforschungseinrich- tungen, Wissenschafts- und Wirtschaftsförderung, Entsorgung, Wohnraumbewirtschaftung usw.) und Seite 6 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Persönl. Anwendungsbereich (2) Aufgaben nicht-gewerbl. Art (d.h. nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet, „auch“-Kriterium) und vom öffentl. Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 oder 3 GWB beherrscht, d.h. überwiegend finanziert oder Aufsicht oder überwiegenden Einfluss, z.B. überwiegende Bestimmung der Mitglieder der GF oder Organe (i.w.S. „staatsgebunden“; EuGH-Entscheidung zu Rund- funkanstalten v. 13.12.2007 [Rs.C 337/06] – auch mittelb. Finan- zierung genügt, IHK`en [?], Kirchen [?]) Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB – (Beschl. der KOM für Energieversorger – Privilegierung d. Beschaffungen für Energiever- sorgungseinrichtungen besteht nicht im TVgG) Überwieg. m. öffentl. Mitteln finanz. Baumaßnahmen natürl. u. jurist. Personen i.S.v. Drittvergaben (§ 98 Nr. 5 GWB) u. Drittauftrag d. Baukonzessionsnehmer (§ 98 Nr. 6 GWB) Seite 7 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Verhältnis zu Vergabeordnungen Grds. Gesetzesvorrang, d.h. soweit konkurrierend, geht das TVgG NRW vor Verpflichtet nicht zur Anwendung der VOB/A, VOL/A oder VOF; Pflicht bemisst sich oberhalb der EU-Schwellenwerte nach dem GWB i.V.m. VgV und unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 25 GemHVO bwz. § 8 KUV i.V.m. den sog. haushaltsrechtl. Vergaberlassen Eigenbetriebe oder kommunale GmbH`s sind unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht zur Anwendung der VOB/A bzw. VOL/A verpflichtet (d.h. z.B. Nachverhandlung mögl.), aber: inhaltliche Vorgaben bzw. Vergabegrundsätze des TVgG NRW sind ergänzend i.R. der nach dem HaushaltsgrundsätzeG erforderlichen Beachtung des HH-Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit u. Sparsamkeit zu beachten!! Seite 8 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Vergabegrundsätze (1) Anwendung der Grundsätze des Gesetzes, des GWB sowie der jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 1) Gleichbehandlung der Bieter, EU-Primärrecht (§ 3 Abs. 2) Transparente Verfahren, Binnenmarktrelevanz (§ 3 Abs. 3) Zusätzl. Anforderungen für Auftragsdurchführung bei sozialen, umweltbezogenen u. innovativen Aspekten (§ 3 Abs. 4 und 5) Mittelstandsförderung – Fach- und Teillosvergabe sowie zentrale Veröffentlichung auf der Vergabeplattform des Landes (www.vergabe.nrw.de) (§ 3 Abs. 6 bis 8) Seite 9 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Vergabegrundsätze (2) Tariftreuepflicht nach AEntG (§ 4 Abs. 1) Festlegung „repräsentativer“ Tarifverträge im ÖPNV (§ 4 Abs. 2) Festlegung eines sog. vergabespezif. Mindestlohns von 8,62 EUR (§ 4 Abs. 3) „Günstigkeitsklausel“ (§ 4 Abs. 4) Gleicher Lohn für gleiche Arbeit bei Leiharbeitsverhältnissen (§ 4 Abs. 5) Privilegierung von Behindertenwerkstätten (§ 4 Abs. 6) Seite 10 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Vergabegrundsätze (3) (§ 17 bis 19 TVgG) Pflicht zur Berücksichtigung v. Umweltschutz u. Energieeffizienz (Wirtschaftlichkeit/Lebenszykluskosten) Verpflichtung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (abgestuftes Verfahren über Nachweis zu Eigenerklärung); Möglichkeit des Einkaufs v. Produkten aus Fairem Handel Maßnahmen der Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Schwellenwert 50 TEUR / 150 TEUR; mind. 20 Beschäftigte) Konkretisierung der Vorgaben - RVO; Hilfestellung durch Leitfäden, Schulungen und Infoveranstaltungen Seite 11 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW - Anwendungsbereich Dienst- und Lieferleistungen Tariftreuepflicht Mindestlohn (§ 4 TVgG-NRW) Umweltfreundl. u. energieeffiziente Beschaffung (§ 17 TVgG-NRW) Soziale Kriterien (§ 18 TVgG-NRW) Frauenförderung (§ 19 TVgG-NRW) Dienstleistungen, die unter das AEntG oder Mindestar-beitsbeding-ungenG fallen Vorgabe ab 0,00 Euro zu beachten, aber: Verpflicht.-erklärung erst ab 20.000 Euro abgeben, Anl. 1 u. 2, Ü-Erl. v. 17.4.12 ( § 8 TVgG NRW i.V.m. § 2 Abs. 5, Satz 2 TVgG NRW,) ab 500,00 Euro zu beachten, da auf „Direktkauf“ nicht anwendbar; Hinweis: Konkretisierung der Anforderungen durch RVO ab 0,00 Euro bei ILO-Normen; im Übrigen wegen „Direktkauf“ erst ab 500,00 Euro (Verpfl.erkl. Anl. 4 + 5 Ü.Erl. v. 17.04.12 ab 500,00 Euro) ab 50.000 Euro (o. USt.) und mehr als 20 Beschäftigten (ohne Azubi) zu beachten; aber: erst anzuwenden, wenn Konkretisierung durch RVO!! Dienstleistungen, die nicht unter das AEntG oder Mind.arb.beding-ungenG fallen ab 20.000 Euro zu beachten! Siehe Oben! Lieferleistungen Nicht anwendbar! Seite 12 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW - Anwendungsbereich Bauleistungen Tariftreuepflicht Mindestlohn (§ 4 TVgG-NRW) Nachweis zur Beitragsentrich-tung (§ 7 TVgG-NRW) Umweltfreundl. u. energie-effiziente Beschaffung (§ 17 TVgG-NRW) Soziale Kriterien (§ 18 TVgG-NRW) Frauen-förderung (§ 19 TVgG-NRW) Bauleistungen, die unter das AEntG oder Mindestarbeits-bedingungenG fallen Vorgabe ab 0,00 Euro zu beachten, aber: Verpfl.erklä-rung erst ab 20.000 Euro; (Anl. 1 + 3 Ü-Erl. v. 17.04.12) [§ 8 TVgG NRW i.V.m. § 2 Abs. 5, Satz 2 TVgG NRW] ab 20.000 Euro (o. USt.) zu beachten; Undenkl.keits-bescheinigung der tariflichen Sozialkasse/ Sozialversiche-rung, ab 500,00 Euro zu beachten, da auf „Direktkauf“ nicht anwendbar Hinweis: Konkretisierung der Anforde-rungen durch RVO!! ab 0,00 Euro hinsichtl. ILO-Normen; im Übrigen 500,00 Euro, da auf „Direktkauf nicht anwendbar (Verpfl.erkl. Anl. 4 + 5 Ü-Erl. v. 17.04.2012 erst ab 500,00 Euro) ab 150.000 Euro (o. USt.) u. mehr als 20 Beschäftigten (ohne Azubi) zu beachten; aber: erst anzuwenden, wenn Konkretisie-rung d. RVO!! Bauleistungen, die nicht unter das AEntG od. Mindestarbeits-bedingungenG fallen Vorgabe ab 20.000 Euro zu beachten! (Anl. 1 + 3 Ü-Erl. v. 17.04.12) Siehe Oben! Seite 13 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Binnenmarktrelevanz Rechtsrahmen: Grundsätze des Europ. Primärrechts (EUV u. AEUV) Mitteilung der KOM vom 23.06.2006 zu Auslegungs-fragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien (VKR und SKR) fallen Entscheidung des EuG vom 20.05.2010 zur Mitteilung der KOM vom 23.06.2006 Gesetzliche Vorgabe des § 3 Absatz 3 TVgG NRW Vorgaben des nationalen Haushaltsrechts Seite 14 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Binnenmarktrelevanz Anwendungsbereich: (alle vergaberechtl. Auftragskonstellationen, die nicht oder nicht voll umfänglich unter die europ. Vergaberichtlinien fallen: RL 2004/18/EG [VKR] u. RL 2004/17/EG [SKR]) Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte Sog. nachrangig oder nicht-prioritäre Dienstleistungen (Anhang II Teil B – VKR; Anhang XVII Teil B – SKR) Dienstleistungs- und Baukonzessionen Seite 15 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Binnenmarktrelevanz Grundanforderungen lt. Unterschwellenmitteilung der KOM vom 23.06.2006: Verpflichtung zur Sicherstellung einer angemessenen Bekanntmachung Verpflichtung zur Durchführung „unparteiischer Vergabeverfahren“ und Möglichkeit zur Nachprüfung, ob das Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurde Seite 16 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Binnenmarktrelevanz Verfahrenserfordernisse bei „binnenmarktrelevanten Vergaben (1): Transparenzgrundsatz – „angemessener Grad an Öffentlich-keit“ i.S. einer „vorherigen Bekanntmachung“ Veröffentlichung des „beabsichtigten“ oder des „konkreten“ Beschaffungsbedarfs (Umfang d. Informationen, damit ausländ. Bieter sich verantwortl. entscheiden kann) Lokales oder nationales Medium, ggf. auch EU-Vergabeplattform je nach Bedeutung der Beschaffung i.S. einer „grenzüberschreitenden Bedeutung“ Seite 17 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Binnenmarktrelevanz Verfahrenserfordernisse bei „binnenmarktrelevanten Vergaben (2): Nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren, ggf. informeller Teilnahmewettbewerb Ex-ante- und ex-post-Transparenz in den Vergabeordnungen Regelungen der VOB/A bzw. der VOL/A – ungeschriebene europarechtl. Erweiterungen (Frage, Unionsrechts-widrigkeit!) Transparenzanforderungen ggf. auch unterhalb der Grenzen in den Vergabeordnungen Seite 18 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Tariftreue- und Mindeststandards richten sich gesetzessystematisch nahezu ausschließl. an den öffentl. Auftraggeber (öAG); Der öAG ist verpflichtet, durch vertragliche Vereinbarung den Bieter/Auftragnehmer, dieser wiederum den Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften zu verpflichten; Bereits bei Angebotsabgabe sind entsprechende Verpflichtungs- erklärungen durch die Bieter abzugeben; Der Inhalt der Verpflichtungserklärung wird Vertragsbestandteil (vgl. Formularvordrucke i.S.v. Mindeststandards); gibt der Bieter die geforderte Verpflichtungserklärung nicht oder nicht binnen einer vom öAG gesetzten Nachfrist ab, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen § 8 TVgG NRW Seite 19 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Vorgaben des § 4 Abs. 1 TVgG NRW: Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung ggü. dem öAG schriftlich verpflichten, ihren AN bei der Ausführung des Auftrags, wenigstens die Mindestarb.bedingungen einschl. des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlassene RVO für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden bzw. (für Mindestentgelte) festgesetzt auf Grund der Vorschriften des MindestarbeitsbedingungenG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung; Seite 20 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Tarifverträge/Verordnungen nach §§ 7, 11 AEntG Abfallwirtschaft/Straßenreinigung/Winterdienst Mindestlohn (AbfallArbbV 3) Baugewerbe Mindestlohn (BauArbbV 8) Baugewerbe BRTV Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (BergbauArbbV 2) Dachdecker Mindestlohn (DachdArbbV 6) Dachdecker RTV Elektrohandwerke TV Mindestentgelt Gebäudereinigung Mindestlohn (GebäudeArbbV 3) Maler und Lackierer Mindestlohn (MalerArbbV 5) Sicherheitsdienstleistungen Mindestlohn (SicherheitsArbbV) Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Mindestlohn (WäschereiArbbV) Pflegebranche Mindestentgelt (PflegeArbbV) [Fundstelle: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn/mindestlohn_node.html;] Seite 21 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Vorgaben des § 4 Abs. 2 TVgG NRW: Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung, mindestens das in NRW für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollzieht. Seite 22 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 TVgG NRW: (i.V.m. § 2 Absätze 2 u. 3 TVgG NRW) für alle DL-Aufträge im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 d. EP u. d. Rates v. 23.10.2007 über öffentl. Personenverkehrsdienste auf Schiene u. Straße u. zur Aufhebung d. VO`en [ ..] für Verkehre i.S.v. § 1 Freistellungs-VO in d. […] gilt für Direktvergaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 der VO (EG) Nr. 1370/2007 gilt nicht für „inhouse“-Beauftragungen oder „horizontale Koorperationen“ (!!!) Arbeitsbedingungen bei Betreiberwechel, § 4 Abs. 5 TVgG NRW K = Regelung der VO (EG) 1370/2007 Seite 23 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Vorgaben des § 4 Abs. 3 TVgG NRW: - sog vergabespezifischer Mindeststundenlohn Soweit die Absätze 1 und 2 nicht einschlägig sind, dürfen Leistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öAG schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Ausnahme: Abs. 6 – bevorzugte Bieter (gem. §§141 S.1, 143 SGB IX, u.a. Behindertenwerkstätten) Seite 24 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Inhalt der Verpflichtungserklärung i.S.v. § 4 TVgG NRW: (Vgl. entsprechende Musterformularvordrucke = rechtl. Mindeststandards!!!) Die Unternehmen müssen [das „ob“ und] die Art der tariflichen Bindung ihres Unter- nehmens sowie die gezahlte Höhe der Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben [und sich verpflichten, diesen während der Leistungserbringung ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen]. Anpassung der Mindeststundenlohns: Die Höhe kann durch Rechtsverordnung vom für Arbeit zuständigen Ministeriums angepasst werden, § 21 TVgG NRW. Seite 25 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Sog. „Begünstigungsklausel“ d. § 4 Abs. 4 TVgG NRW: Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung. Bsp: öffentl. Auftrag im Bereich der Abfallwirtschaft, einschl. Straßenreinigung und Winterdienst VO nach §§ 7, 11AEntG, tarifl. Mindestlohn bis 31.03.2012: 8,33 Euro (!!!) gem. § 4 Abs. 4 TVgG NRW ist den bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Seite 26 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Weitere Vorgaben i.S.d. Sozialstandards: Vertragl. Verpflichtung der Bieter/Auftragnehmer den Leih-AN i.S. des ArbeitnehmerüberlassungsG bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten, § 4 Abs. 5 TVgG NRW (entspr. Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe) Zulässigkeit von PQ-Verfahren, § 6 TVgG NRW Umfang der gesetzl. Vorgabe i.S.v. §§ 6 Abs. 3, 6a Abs. 5 VOB/A, 6 Abs. 4 VOL/A bzw. 7 EG Abs. 4 VOL/A; d.h. keine Pflicht zur Vorgabe eines PQ-Nachweises (!) Nachweise zur Beitragsentrichtung zur gesetzl. Sozialversicherung u. gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, § 7 TVgG NRW (Eigenerklärung zulässig; Nachweis nur bei Zuschlag; gilt auch für Nachunternehmer u. Verleiher!!!) Seite 27 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Verfahrensvorgaben zur Verpflichtungerserklärung, § 8 TVgG NRW Hinweispflicht des öAG auf die Notwendigkeit zur Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Bieter, Nachunternehmer u. Verleiher von Arbeitskräften in der Bekanntmachung des öffentl. Auftrags und in den Vergabeunterlagen (!!!) Nachforderung der o.a. Verpflichtungserklärungen binnen einer angemessenen, vom öAG kalendermäßig zu bestimmenden Frist bei Nichtvorlage ist Angebot von der Wertung auszuschließen, d.h. kein WahlR des öAG wie in der VOL/A(!!!) Seite 28 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Pflichten d. Bieters bei d. Auswahl u. Einbeziehung von Nachunternehmern u. Verleihern v. Arbeitskräften, § 9 TVgG NRW Alle eigenen Verpflichtungen i.S.d. § 4 TVgG NRW müssen vom Bieter auf Nachunternehmer u. Verleiher von Arbeitskräften durch deren Verpfl.erklärungen übertragen werden; Pflicht d. Bieters/Auftragnehmers zur Sorgfalt bei der Auswahl von Nachunternehmern u. Verleihern von Arbeitskräften (auch: Pflicht zur Überprüfung, ob deren Angebote auf Basis d. § 4 TVgG NRW kalkuliert sein können!!!) Vorgaben des Abs. 3: z.B. Vorgabe d. VOB/B bzw. VOL/B und keine ungünstigeren Zahlungsbedingungen als Bieter selbst; Seite 29 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Wertung unangemessen niedriger Angebote, § 10 TVgG NRW Auskömmlichkeitsprüfung i.S.d. § 16 VOB/A bzw. VOL/A; keine weitergehende Prüfung als in den Vergabeordnungen beabsichtigt, d.h. Prüfung nur, sofern Anhaltspunkte bestehen; öAG darf d. Eigenerklärung des Bieters vertrauen (!!!) aber: sofern Anhaltspunkte bestehen, erstreckt sich die Prüfung nicht nur auf den Endpreis, sondern auch auf die Kalkulation der Arbeitskosten (Achtung: Abweichung von VOL/A u. VOB/A!!!) Vertragl. Erweiterung der Prüfrechte des öAG gegenüber dem Auftragnehmer u. dieser gg. Nachunternehmer u. Verleiher v. Arbeitskräften; keine Vor-Ort-Prüfung, sondern Vorlage v. Unterlagen, bei Bedarf zu erläutern; ggf. Wertungsausschluss gem. Abs. 3; Seite 30 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Kontroll- und Prüfrechte des öAG, § 11 TVgG NRW öAG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kontrollen durchzuführen, um d. Einhaltung d. aufgrund d. Gesetzes dem AN und dieser dem Nachunternehmer u. Verleiher von Arbeitskräften; Vorlage- und AuskunftsR bzgl. Entgeltabrechnung, Unterlagen über Abführung v. Steuern, Abgaben u. Beiträgen gem. § 7 sowie d. zwischen AN u. Nachunternehmer geschlossenen Verträge, (d.h. Bereithalten vollständiger u. prüffähiger Unterlagen !!!) Wichtig: Rechte sind anlassbezogen (!), keine Stichproben i.S. präventiver Kontrollen; Vertragl. Vereinbarung d. Kontroll- u. PrüfR auch bei Nach- unternehmer sowie entspr. Information d. AN zwingend (!) Seite 31 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Pflicht zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe bzw. eines Sonderkündigungsrechts, § 12 TVgG NRW § 12 will Sanktionierung durch d. öAG bei Verstößen gegen Tariftreue- u. Mindestlohnvorgaben gem. §§ 4 u. 9 TVgG NRW Zwischen dem öAG u. d. Auftragnehmer sind diese Sanktionen für jeden schuldhaften Verstoß gegen d. Vorgaben aus einer Verpflichtungserklärung nach §§ 4 u. 9 „zwingend“ zu ver- einbaren; u.a. Höhe 1%, bei mehreren Verstößen bis zu 5% d. Auftragswertes, max. 5% kumulativ lt. BGH u. Beweislast b. öAG! Vertragsstrafe auch bei Verstoß durch Nachunternehmer u. Verleiher von Arbeitskräften; wichtig: entspr. vertragl. Verein- barung zwingend, § 9 TVgG NRW (!!); Exkulpation d. AN mögl. (i.S.v. „kennen müssen oder kannte“, § 347 HGB); Seite 32 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Ausschluss von der öffentl. Auftragsvergabe gemäß § 13 Abs. 1 TVgG NRW Bei nachweislich schuldhaftem Verstoß gegen die Vorgaben aus den Verpflichtungserklärungen der §§ 4, 9 TVgG NRW sollen Auftragnehmer, Nachunternehmer u. Verleiher v. Arbeitskräften bis zu 3 Jahren v. d. öffentl. Auftragsvergabe ausgeschlossen werden; Beweislast liegt beim öAG; vorherige Anhörung, aber kein VA!!!; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. Dauer u. Schwere d. Verstoßes; hinreichende Selbstreinigung, z.B. durch Schulung u. Schadenswiedergutmachung; Ausschluss nach § 13 Abs. 1 gilt nur gegenüber jeweiligen öAG; Mitteilung an Vergaberegister, § 6 Korruptionsbek.G Seite 33 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Tariftreuevorgaben, §§ 4 ff. Ausschluss von der öffentl. Auftragsvergabe gemäß § 13 Abs. 2 TVgG NRW Prüfpflichten des öAG vorab: „vor jeder Vergabe“ ab einem geschätztem Auftragswert von 25.000 Euro Auskunft beim Gewerbezentralregister über Bußgelder der Prüfbehörde ggü. AN u. ggf. Nachunternehmer nach § 16 TVgG NRW oder entspr. Eigenerklärung d. Bieters mögl. (auch PQ-Bescheinigung zul.); Ausschluss nach § 13 Abs. 2 bei rechtskräftiger Bußgeldentscheidung ab 2.500 Euro; Gefahr: landesweiter Ausschluss!! Bußgeldentscheidung hat jeder öAG zu werten; aber: Ermessensentscheidung mögl., z.B. Selbstreinigung; bes.: keine Mitteilungspflicht über Ausschluss an Bieter erforderl.; Mitteilung an Vergaberegister, § 6 Korruptionsbek.G Seite 34 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

TVgG NRW – Sachstand RechtsVO`en TVgG NRW vom 10.01.2012 ist am 01.05.2012 in Kraft getreten! Übergangserlass vom 17.04.2012 mit Formularvordrucken! RVO zu den Sekundärzielen: Arbeitsentwurf liegt vor; Arbeitsgruppe unter Einbindung von Vergabepraktikern tätig! Aber: Einvernehmen mit dem Wirtschaftsausschuss im LT! (voraussichtlich: Inkrafttreten der RVO im Oktober) RVO zur Festlegung d. repräsentativen Tarifverträge im ÖPNV Festlegen der Rahmenbedingungen für die parität. besetzte Arbeitsgruppe – RVO seit Ende April! Berufung d. Mitglieder zur Festlegung der repräsentativen Tarifver-träge erfolgt, AG seit 5.6. tätig; RVO, repräs. Tarifverträge (?!) Seite 35 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Jasmin Deling - Referatsleiterin Referat II B 2 – Grundsatzfragen der Wettbewerbsordnung, Vergaberecht, PPP Haroldstraße 4 40221 Düsseldorf Tel.-Nr.: +49 (0) 211 / 837 – 2669 Fax.-Nr.: +49 (0) 211 / 3843 97 – 2669 E-Mail: jasmin.deling@mwebwv.nrw.de Internet: www.wirtschaft.nrw.de Seite 36 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Düsseldorf, 20. Juni 2012