© SGV, Benno Wolfgang Ecker,

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 Präsentation transkript:

© SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006 Vereinsrecht Informationen zum Vereinsrecht © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006

© SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006 Vereinsrecht Der Begriff des Vereins Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Aussagen, was unter einem Verein zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist der eingetragene Verein: Auf eine gewisse Dauer angelegt Körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen Verfolgung eines gemeinschaftlichen Ziels Führen eines Gesamtnamens Vertretung durch einen Vorstand Willensäußerung durch Beschlussfassung der Angehörigen nach Stimmenmehrheit Wechsel im Mitgliederbestand kann stattfinden Eigener Vermögensbereich ohne Verfügungsberechtigung der einzelnen Mitglieder oder Gläubiger Erlangung der Rechtsfähigkeit „Juristische Person“ im Gegensatz zum Menschen als einer natürlichen Person © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006

© SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006 Vereinsrecht Die Bedeutung der Rechtsfähigkeit für den Verein Rechtsfähigkeit: Träger von Rechten und Pflichten Recht auf einen eigenen Namen Grundbuchfähigkeit Parteifähigkeit im Prozessfall Vermögensfähigkeit Eingehen von Verbindlichkeiten Haftung mit dem Vereinsvermögen Steuerpflicht Der Verein hat einen Sitz (keinen Wohnsitz) Strafrechtlich verantwortlich ist der Verein grundsätzlich nicht Vereine erlangen die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006

© SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006 Vereinsrecht Eingetragener Verein – nicht eingetragener Verein Nicht eingetragener Verein: Fehlen der Rechtsfähigkeit Träger der Rechte und Pflichten sind die Vereinsmitglieder Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner Der Vorstand ist Bevollmächtigter (nicht Vertreter) der Gesamtheit der Mitglieder Die Vollmacht ist in der Regel beschränkt Bei Rechtsgeschäften haften die Handelnden persönlich, ggfs. als Gesamtschuldner Die Haftung der für den Verein rechtsgeschäftlich Handelnden kann nicht ausgeschlossen werden Eingetragener Verein: Rechtsfähigkeit Träger der Rechte und Pflichten sind die Vorstandsmitglieder Die Vorstandsmitglieder haften für Verbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner Der Vorstand ist der rechtliche Vertreter der Gesamtheit der Mitglieder Die Vertretung ist in der Regel unbeschränkt © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006

© SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006 Vereinsrecht Vereinsrechtliche Situation beim Gesamtverein Vereinsverband: Horizontaler Zusammenschluss von eigenständigen Vereinen Gesamtverein: Vertikale Untergliederung des Vereins durch gebietsweise Erfassung der Mitglieder Untergliederungen (Zweigvereine) können rechtsfähig (eingetragen) oder nicht rechtsfähig sein Satzungen von Gesamtverein und Zweigvereinen dürfen nicht voneinander abweichen Mitglieder des Zweigvereins sind gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvereins Auflösung des Zweigvereins bedarf der Zustimmung des Gesamtvereins Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung des Zweigvereins Erlaubnis zum Tragen des Vereinsnamens ist auf die Zugehörigkeit zum Gesamtverein beschränkt Unselbständige Untergliederungen treten im Namen des Gesamtvereins auf Entstehung und Auflösung unselbständiger Untergliederungen können nur mit Zustimmung des Gesamtvereins erfolgen Alle Vermögenswerte unselbständiger Untergliederungen sind Eigentum des Gesamtvereins Verbindlichkeiten/Verpflichtungen unselbständiger Untergliederungen werden bei Auflösung auf den Gesamtverein übertragen Die Organisation und Aufgaben unselbständiger Untergliederungen bestimmen sich nach der Satzung des Gesamtvereins © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006

Der Weg zum eingetragenen Verein / zur Gemeinnützigkeit Erstellung einer Satzung (auf der Basis der Mustersatzungen des SGV) Prüfung der Satzung durch das zuständige Amtsgericht und durch das zuständige Finanzamt Der Einladung zur Mitgliederversammlung muss der vollständige Satzungstext beigefügt werden. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung ist unbedingt einzuhalten. Verabschiedung der Satzung in der Mitgliederversammlung Einen Notar mit der Eintragung der Satzung und des Vorstandes in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes beauftragen. Beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Im Falle der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann die Gebührenbefreiung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bitte beachten: Nach der Eintragung im Vereinsregister ist dem Vereinsnamen der Zusatz e.V. anzuhängen. Satzungsänderungen sowie Wechsel im Vorstand sind über einen Notar dem Amtsgericht anzuzeigen. Bitte beachten: Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist regelmäßig eine Steuererklärung abzugeben. © SGV, Benno Wolfgang Ecker, 31.03.2006