Auswertung der Befragung der Gemeinden Gestaltungsräume in der Propstei Goslar ? Auswertung der Befragung der Gemeinden
Gemütliche Sitzung
Zur Erinnerung: Gestaltungsräume Es sollen sinnvolle Planungsgrößen innerhalb einer Propstei sein: mindestens drei, höchstens sechs Pfarrstellen sein die Zusammenarbeit in einem Raum längerfristig sicherstellen verbindliche Rechtsräume sein, die auch bei Änderung der Stellen bestehen bleiben
Pfarrverband alten Typs – Wie geht das? 3 und 5 Pfarrstellen aber nur 5 Gemeinden
Pfarrverband neuer Typ: Grundlagen Gebildet von den beteiligten Gemeinden Liegt zwischen Fusion und Pfarrverband alten Typs Kirchengemeinden bleiben rechtlich, finanziell und organisatorisch selbstständig Der Pfarrverband neuen Typs übernimmt einige Aufgaben
Aufgaben des Pfarrverbands neuer Typs Er ist Rechtsperson mit eigenen Organen und Aufgaben: Träger der Pfarrstellen und des Pfarramtes Anstellungsträger für Küster/Sekretärin/Organist Hat Haushalt für Aufgaben des Verbands Verwaltet das Vermögen der Gemeinden (nur anlagetechnisch) Träger der Kindertagesstätten Weitere Aufgaben nur einvernehmlich!
Organisation des Pfarrverbands neuer Typs Pfarrverbandsvorstand leitet und vertritt den Pfarrverband Pfarrer der Gemeinden sind Mitglieder Kraft Amtes Kirchengemeinden entsenden Vertreter aus Kirchenvorständen
Stellung der Gemeinden Sie bleiben eigene juristische Person, also Rechtsträger Sie haben ihren eigenen Kirchenvorstand Sie beschließen und verwalten den eigenen Haushalt Sie bleiben allein verantwortlich im geistlichen Bereich: Gottesdienst Seelsorge Unterricht/Unterweisung (z.B. Konfirmanden) Förderung von Diakonie Mission und Ökumene
Viel zu verdauen
Positive Stellungnahmen Es wird begrüßt, dass auf Veränderungen reagiert wird Chancen in einem gemeinsamen Verbund nötig Lust, daran zu arbeiten
Kritik: Notwendigkeit der Reform Grundlagen der Reform offenlegen Entwicklung der kirchlichen Einnahmen darlegen Alle Einsparmöglichkeiten offengelegen Einsparung im Bereich der Pfarrstellen erst nach Erschöpfung anderer Möglichkeiten Verschiedene Lösungsmöglichkeiten anbieten
Kritik: Reformstil Zu wenig Zeit für Prüfung und Stellungnahmen Verschiedene Wege nebeneinander nötig (Erprobungen)
Stadt / Land /Fluss
Frankenberg Jürgenohl Ohlhof Oker Markt Stephani Sudmerberg Neuwerk
Jerstedt und Bredelem Hahndorf
Liebenburg und Klein Mahner
Groß Döhren, Klein Döhren und Neunkirchen
Othfresen und Heißum
Dörnten, Ostharingen und Upen
Baddeckenstedt, Oelber und Rhene
Groß Elbe, Klein Elbe und Gustedt
Sehlde, Groß Heere und Klein Heere
Ringelheim und Alt Wallmoden
Haverlah und Steinlah
Was nun?
Präferenzen in Goslar Bereich Goslar Gestaltungsraum Fusion alter Typ neuer Typ Jürgenohl G 8 nein ja Stephani G 8 nein ja Sudmerberg G 8 nein ja Ohlhof G 8 nein ja Oker G 8 nein ja Neuwerk Neigung zu G 8 nein ja? Frankenberg Neigung zu G 8 nein ja? Markt 2 Räume nein ja
Präferenzen in den „Randgemeinden“ Gestaltungsraum Fusion alter Typ neuer Typ Hahndorf mit GS-St. Georg evtl. Immenrode - ja? Jerstedt - ja? Bredelem -
Präferenzen Raum Liebenburg Gestaltungsraum Fusion alter Typ neuer Typ Liebenburg nein ja Othfresen/Heißum Liebenburg nein ja Döhren/Neunkirchen wohl Liebenburg nein ja Dörnten/Ostharingen/Upen Liebenburg nein ja
Präferenzen Innerstetal Gestaltungsraum Fusion alter Typ neuer Typ Baddeckenstedt /Oelber/Rhene nein Erprobung neuer Modelle der Kooperation und Vernetzung Elbe/Gustedt Sehlde/Heere Ringelheim/Alt Wallmoden Haverlah/Steinlah keine Stellungnahme möglich
Übersicht: alter vs. neuer Typ alter Typ neuer Typ Gestaltungsraum St. Georg ja G 8 St. Stephani Sudmerberg Ohlhof Oker Neuwerk wohl Frankenberg Liebenburg Othfresen/Heißum Döhren/Neunkirchen Dörnten/Ostharingen/Upen nein Hahndorf - wohl ja mit Goslar? mit Immenrode? Jerstedt ? Bredelem Markt 2 Räume Baddeckenstedt /Oelber/Rhene Erprobung neuer Formen Innerstetal Elbe/Gustedt Sehlde/Heere Ringelheim/Alt Wallmoden Haverlah/Steinlah keine Stellungnahme möglich
Pfarrverband neuen Typs: Nachteile / Gefahren / Anfragen Vorteil nicht erkennbar Entwicklung zur „Pfarrherrenkirche“? weitere Verwaltungsebene, Komplizierung der Leitungsprozesse Einschränkung der Entscheidungshoheit der Gemeinden Verlust des sozialen Bezugs zum Ort? Kooperationen schon bisher in großem Umfang entscheidungsfähige Kirchenvorstände vor Ort?? Probleme bei Wechsel des Anstellungsträgers der Mitarbeiter Berufsbild der Pfarrer unattraktiver langfristig: Gefahr weiteren Verlusts von Pfarrstellen
Pfarrverband neuen Typs: Vorteile Anknüpfung an bisherige Erfahrungen mit Kooperation gabenorientiertes Arbeit durch Stellenpool möglich gemeinschaftliche Verantwortung der Pfarrer/innen Ausgleiche (z.B. im Fall von Dauervakanzen) besser zu organisieren langfristige Lösung für die Zukunft
„Kirche im Dorf“ - Identität der Gemeinden Kirche im Dorf lassen Regelmäßig-verlässliche Gottesdienste im Ort/Stadtteil feiern Kompetenz und die Eigenständigkeit der Kirchenvorstände bewahren Identität der Gemeinden auch angesichts unterschiedlicher Größe sichern Entwidmung und/oder Verkauf von Kirchen verhindern
„Unser Seelsorger“ - Pfarrer/in für Gemeindemitglieder feste Seelsorgebezirke schaffen/erhalten vertraute Gesichter für die Gemeindemitglieder erhalten Präsenz und regelmäßige Sprechstunden in den Einzelgemeinden Kirchengemeinde muss bei den Gemeindegliedern bleiben
„Die Gemeinde sind wir“ - Eigenverantwortung Leitbilder für die Einzelgemeinden erarbeiten Eigenverantwortung für den Haushalt erhalten
„Viele Gaben, ein Geist“ - Kooperation Felder für Kooperation sorgfältig gemeinsam erarbeiten gabenorientierte Arbeit behutsam einführen Austausch und Zusammenarbeit der Kirchenvorstände intensiv gestalten
„Demokratie im Verband“ - Verwaltung für Transparenz der Entscheidungswege sorgen sorgfältig Mitspracherechte der einzelnen Gemeinden klären und festlegen Mitwirkung des Kirchenvorstand bei Personalentscheidungen sichern Dienstaufsicht über Mitarbeiter gemeindenah gestalten bzw. beim KV
„An einem Strang“ – Ehrenamtliche und Hauptamtliche Mehraufwand für Hauptamtliche vermeiden Ehrenamtliche verstärkt gewinnen Gewinnung von Mitarbeitern als Chance für Belebung sehen
„Das Gute behaltet“ – Geduld gewachsene Strukturen möglichst nicht zerschlagen Fortentwicklung bestehender Modelle ermöglichen Schmerz beim Abschied liebgewordener Aktionen ernst nehmen vorwärtsgerichtete Grundhaltung in der Gemeinde vermitteln
Wichtige „Baustellen“ Notwendigkeit der Reform (finanziell, strukturell und theologisch) darlegen mehr Zeit für Reform lassen Erprobungsphasen für andere Modelle einräumen die Gemeindeebene gegenüber dem Verband stärken Schutzvorschriften für kleine Gemeinden schaffen feste Seelsorgebereiche, angedockt an eine Gemeinde, vorsehen Leitbilder für Gemeinden zur Festigung von deren Identität anregen für schlanke Verwaltungsebene sorgen klare Regeln über Verteilung der Finanzen schaffen alte Kooperationen fördern Mitwirkung der Gemeinden bei Anstellung/Dienstaufsicht der Mitarbeitern vorsehen längerfristige Festschreibung der Pfarrstellen eines Gestaltungsraums sichern
Ab hier nur Sammlung von Gesetzesvorschriften Steinbruch für Folien
Warum Pfarrverband alten Typs erschwert? Übergemeindliche Aufgaben zu anspruchsvoll? Vielzahl der Anstellungsverträge unpraktisch? Verbandsversammlung zu groß?
Übergreifender Auftrag Der Pfarrverband neuen Typs unterstützt die ihm angehörenden Kirchengemeinden in ihrem Auftrag, das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakramente zu reichen und sowohl missionarisch und als auch diakonisch tätig zu sein.
Finanzen / Mitarbeiter Pfarrverband bildet eigenen Haushalt Er ist Empfänger der Kirchensteuern für die Gemeinden Abzug der für die Verbandsaufgaben nötigen Mittel Auszahlung an die Gemeinden Die Mitarbeiter der Gemeinden werden Mitarbeiter des Verbands
Stellung der Gemeinden Sie bleiben eigene juristische Person, also Rechtsträger Sie haben ihren eigenen Kirchenvorstand Sie beschließen und verwalten den eigenen Haushalt Sie bleiben allein verantwortlich im geistlichen Bereich: Gottesdienst Seelsorge Unterricht/Unterweisung (z.B. Konfirmanden) Förderung von Diakonie Mission und Ökumene
Fragen/Probleme Pfarrer in Gemeinde präsent? Identität der Gemeinden erhalten? Gemeinschaft innerhalt der Pfarrverbände bewahrt? Verwaltungsaufwand durch neue Ebene? Mehrbelastung der Hauptamtlichen? Beteiligung der KV an Personalentscheidungen Genügend Ehrenamtliche?
Was spricht für den neuen Typ? Volle Verantwortung der Gemeinden für die geistlichen Aufgaben? Entlastung der Gemeinden von einigen lästigen Aufgaben Einfachere Vertragsverhältnisse mit Mitarbeitern Möglichkeit, Aufgaben zu verteilen? Bessere Möglichkeiten, gabenorientiert zu arbeiten Erhaltung eines festen Bestands an Gemeinden
So?
Bestimmungen des Entwurfs im Wortlaut
§ 61 Grundsatzbestimmungen Entwurf der neuen Kirchengemeindeordnung § 61 Grundsatzbestimmungen (1) Kirchengemeinden können auf Antrag oder von Amts wegen und unter Erhalt ihrer rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Selbstständigkeit einen Pfarrverband neuen Typs bilden. Die Bildung, Veränderung und Aufhebung des Pfarrverbandes neuen Typs erfolgt durch Kirchenverordnung. (2) Der Pfarrverband neuen Typs ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 62 Aufgaben des Pfarrverbandes (1) Der Pfarrverband neuen Typs unterstützt die ihm angehörenden Kirchengemeinden in ihrem Auftrag, das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakramente zu reichen und sowohl missionarisch und als auch diakonisch tätig zu sein. (2) Dem Pfarrverband neuen Typs werden durch die ihm angehörenden Kirchengemeinden die nachstehenden Aufgaben übertragen: a) Der Pfarrverband neuen Typs ist Träger der Pfarrstellen und des gemeinsamen Pfarramtes. Für die Verwaltung des Pfarramtes gelten die §§ 8 bis 10 mit der Beson- derheit, dass der Pfarrverbandsvorstand hier an Stelle des Kirchenvorstandes tritt. b) Der Pfarrverband neuen Typs ist alleiniger Anstellungsträger der im Pfarrverband täti- gen Mitarbeiter. c) Der Pfarrverband neuen Typs verwaltet treuhänderisch das Finanzanlagevermö- gen der Kirchengemeinden, sofern die treuhänderische Verwaltung nicht einer kirch- lichen Verwaltungsstelle oder dem Landeskirchenamt übertragen wird. d) Der Pfarrverband neuen Typs ist Träger der Kindertagesstätten. (3) Dem Pfarrverband neuen Typs können weitere Aufgaben durch die ihm angehörenden Kirchengemeinden einvernehmlich übertragen werden, soweit das landeskirchliche Recht dem nicht entgegensteht. Die sonstigen Aufgaben, die sich aus der Kirchenge- meindeordnung ergeben, insbesondere die Verantwortung für Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht und Unterweisung, die Förderung von Diakonie, Mission und Ökumene sowie für die kirchliche Ordnung verbleiben bei den Kirchengemeinden.
Pfarrverbandsvorstand Entwurf der neuen Kirchengemeindeordnung § 63 Pfarrverbandsvorstand (1) Der Pfarrverbandsvorstand leitet und vertritt den Pfarrverband neuen Typs. (2) Der Pfarrverbandsvorstand besteht aus Mitgliedern kraft Amtes und entsandten Mitgliedern. Die im Pfarrverband neuen Typs tätigen Pfarrinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle im Pfarrverband neuen Typs innehaben, verwalten oder vertreten, sind kraft Amtes Mitglieder des Pfarrverbandsvorstandes. Die dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden entsenden aus ihren Kirchenvorständen für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder in den Pfarrverbandsvorstand. Jede Kirchengemeinde entsendet mindestens ein Mitglied. Die Zahl der im Einzelfall aus den Kirchengemeinden zu entsendenden Vertreter wird jeweils durch die in § 61 Absatz 1 Satz 2 benannte Kirchenverordnung geregelt. Die dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden können ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied benennen, das im Vertretungsfall die von der Kirchengemeinde in den Pfarrverbandsvorstand entsandten Mitglieder vertritt. (3) Für die Arbeit des Pfarrverbandsvorstandes gelten die §§ 26 bis 40 entsprechend. (4) Die Vertreter der Kirchengemeinden im Pfarrverbandsvorstand haben die jeweiligen Kirchenvorstände regelmäßig über die Arbeit des Pfarrverbandsvorstandes zu unterrichten. (5) Der Pfarrverbandsvorstand kann aus seiner Mitte beschließende Fachausschüsse bilden und weitere Kirchenmitglieder aus dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden, die für den Kirchenvorstand wählbar wären, in diese Ausschüsse mit Stimmrecht berufen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Pfarrverbandsvorstand angehören. Für den Vorsitz im Ausschuss sind die Ausschussmitglieder wählbar, die auch Mitglieder des Pfarrverbandsvorstandes sind.
Entwurf der neuen Kirchengemeindeordnung § 64 Haushalts- und Finanzwesen (1) Für den Pfarrverband neuen Typs ist ein Haushalt aufzustellen. Die Haushalte der dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden werden dem Haushalt des Pfarrverbandes neuen Typs nachrichtlich beigefügt. Die dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden sind verpflichtet, dem Pfarrverband neuen Typs anteilig die Mittel zur Verfügung zu stellen, die nach den Regeln der KonfHOK für eine Rücklagenbildung erforderlich sind. Gleiches gilt für die Bildung einer angemessenen Personalkostenrücklage. (2) Der Pfarrverband neuen Typs ist Empfänger der auf die ihm angehörenden Kirchengemeinden gemäß den landeskirchlichen Regelungen entfallenden Anteile am Kirchensteueraufkommen. Den Haushalten der dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden werden nach dem Verhältnis der Kirchengemeindemitglieder der verbandsangehörenden Kirchengemeinden die Kirchensteuermittel zugeführt, die nach Abzug der für die Aufgaben des Pfarrverbandes neuen Typs erforderlichen Mittel verbleiben. Der Pfarrverbandsvorstand kann im Einvernehmen mit der Mehrheit der verbandsangehörenden Kirchengemeinden einen anderen Verteilschlüssel beschließen. (3) Im Übrigen gelten § 41 und die §§ 43 bis 47 für den Pfarrverband neuen Typs entsprechend. (4) Der Pfarrverband neuen Typs und die ihm angehörenden Kirchengemeinden sind einer kirchlichen Verwaltungsstelle anzuschließen
Entwurf der neuen Kirchengemeindeordnung § 65 Übergangsbestimmungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dem Pfarrverband neuen Typs angehörenden Kirchengemeinden werden zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Pfarrverbandes neuen Typs. Der Pfarrverband neuen Typs tritt in die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ein.
Aus der Kirchenverordnung § 1 Verteilungsmaßstab für Gemeindepfarrstellen (1) Die Zahl der Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche wird durch die Landessynode festgelegt. (2) Die Zahl der Gemeindepfarrstellen, für die einzelnen Propsteien ermittelt das Landeskir-chenamt mit Hilfe eines Mischschlüssels, der zu 65 Prozent den Anteil der Propstei an der Gesamtgemeindemitgliederzahl der Landeskirche und zu 35 Prozent den Flächen-anteil der Propstei an der Gesamtfläche der Landeskirche berücksichtigt. Die Berech-nungsweise enthält die Anlage zu dieser Kirchenverordnung.*
Aus der Kirchenverordnung *Anlage (zu § 1 Absatz 2) Berechnung der Gemeindepfarrstellenverteilung Zur Ermittlung wird die Gesamtgemeindepfarrstellenzahl mit einem individuellen Mischschlüssel der jeweiligen Propstei multipliziert. Der Mischschlüssel setzt sich aus der Gemeindemitgliederzahl und der Fläche der Propstei im Verhältnis von 65 % zu 35 % zu den Gesamtwerten der Landeskirche zu-sammen. Es gilt folgende Formel: Gesamtgemeindemitgliederzahl Landeskirche: A Gesamtgemeindepfarrstellen: B Gesamtflächen der Landeskirche: C Gemeindeglieder Propstei: GGP Flächen Propstei: FLP Mischschlüssel: M Schritt 1: GGP im Verhältnis A = GGP x 100 /A = P1 Schritt 2: FLP im Verhältnis C = FLP x 100 /C = P2 Schritt 3: P1 x 65 /100 = P3 Schritt 4: P2 x 35 /100 = P4 Schritt 5: P3 + P4 = M Schritt 6: M x B = Pfarrstellen der Propstei Kappung: Die Verteilung von Pfarrstellen erfolgt grundsätzlich linear auf die Propsteien nach deren Größe (Größe = Fläche und Gemeindemitglieder) und der Gewichtung von 65 zu 35 im Verhältnis der Ge-meindemitglieder zur Fläche. Erhält dadurch eine Propstei deutlich überdurchschnittlich viele Pfarrstellen im Verhältnis zu den ande-ren Propsteien, hauptsächlich aufgrund ihrer übergroßen Fläche im Verhältnis zu anderen Propsteien, und liegt die Gemeindemitgliederzahl unter dem Durchschnitt im Verhältnis zu den anderen Propstei-en, dann erfolgt eine Kappung der Anzahl von Pfarrstellen, die auf diese Propstei entfallen. Die Kappung erfolgt nach folgender Berechnung: 1. Ermittlung des allgemeinen Flächendurchschnitts aller Propsteien zu der Gesamtfläche der Landeskirche 2. Ermittlung des 1 1/2 -fachen des Flächendurchschnitts; 3. Vergleich individuelle Fläche der einen Propstei mit dem 1 ½ -fachen des Flächen- durchschnitts 4. Vergleich des individuellen Gemeindemitgliederanteils zum durchschnittlichen Gemeindemit- gliederanteil aller Propsteien 5. Feststellung des 1 ½-fachen übersteigenden Flächenanteils, dies halbieren und die dann ermittelte Hälfte von der individuellen Fläche abziehen (Kappung) 6. Mit dem gekappten Flächenanteil neue Verteilung berechnen 7 Verteilung der freigewordenen Pfarrstellenanteile als 0,5 Stellenanteile auf die Propsteien der Reihe nach, beginnend bei der Propstei mit dem geringsten Gemeindemitgliederanteil
Aus der Kirchenverordnung § 2 Durchführung des Verteilungsverfahrens (1) Eine Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung wird erforderlich, wenn durch Beschluss der Landessynode die Anzahl der festgelegten Gemeindepfarrstellen in der Landeskirche verändert wird. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landeskirchenamt zuständig. Die Berechnungen des Landeskirchenamtes nach § 1 Absatz 2 erfolgen auf Grundlage der Datenlage, die am 31. Dezember des dem Beschlussjahr vorangegangenen Jahres bestand. (3) Zur Erarbeitung einer Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung mit anschließender Beschlussfassung durch die Propsteisynode fordert das Landeskirchenamt die Propsteien schriftlich auf. In diesem Schreiben werden den Propsteien die Anzahl der jeweils zu planenden Gemeindepfarrstellen und eine Frist zur Einreichung der von der Propsteisynode beschlossenen Planung mitgeteilt. Die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.
Verteilungsverfahren Aus der Kirchenverordnung § 3 Verteilungsverfahren … (4) Die Kirchengemeinden innerhalb eines Gestaltungsraumes können sich entweder zu einer Kirchengemeinde zusammenschließen oder einen Pfarrverband alten Typs bilden oder einen Pfarrverband neuen Typs bilden.
Aus der Kirchenverordnung § 3 Verteilungsverfahren (1) In der durch die Propsteisynoden zu beschließenden Struktur- und Gemeindepfarrstel- lenplanung erfolgt die Zuordnung der Gemeindepfarrstellen zu Gestaltungsräumen. Für die Planung sind innerhalb der Propsteien Gestaltungsräume zu bilden, denen mindes- tens drei und höchstens sechs Gemeindepfarrstellen zuzuordnen sind. Es sind grund- sätzlich volle Gemeindepfarrstellen zu planen. (2) Die Beschlüsse der Propsteisynoden benötigen die Genehmigung der Kirchenregierung. Diese prüft, ob die Vorgaben aus Absatz 1 eingehalten wurden und die über begründete Ausnahmen entscheidet. (3) Soweit eine Propstei innerhalb der gesetzten Frist keine durch die Propsteisynode be- schlossene Planung bei der Kirchenregierung einreicht, wird sie aufgefordert, dies inner- halb einer Frist von vier Wochen nachzuholen. Reicht die Propstei innerhalb dieser Frist keine Planung ein, nimmt die Kirchenregierung die Planung vor und entscheidet ab- schließend. (4) Die Kirchengemeinden innerhalb eines Gestaltungsraumes können sich entweder zu einer Kirchengemeinde zusammenschließen, einen Pfarrverband alten Typs oder einen Pfarrverband neuen Typs bilden. Zu einem Pfarrverband alten Typs können sich bis zu fünf Kirchengemeinden zusammenschließen. (5) Die gemäß § 2 des Pfarrstellengesetzes zu erlassenden Verordnungen sind durch die Kirchenregierung gleichzeitig mit oder nach der Umsetzung der sich infolge der geneh- migten Struktur- und Gemeindepfarrstellenplanung ergebenden strukturellen Neuord- nungen in den Gestaltungsräumen der jeweiligen Propstei zu beschließen.
Aus der Kirchenverordnung § 4 Übergangsregelungen (1) Die erstmalige Struktur- und Pfarrstellenplanung erfolgt nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung. Die Berechnungen nach § 1 Absatz 2 basieren auf der der Datenlage vom 31.12.2013. Eine weitere Struktur- und Pfarrstellenplanung ist nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Kirchenverordnung möglich. (2) Soweit in Gestaltungsräumen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Struktur- und Stellenplanung der betroffenen Propstei durch die Kirchenregierung mehr besetzte Gemeindepfarrstellen vorhanden sind als in der Struktur- und Stellenplanung für diese Gestaltungsräume ausgewiesen werden, sind in den zu erlassenden Kirchenverordnungen nach § 3 Absatz 5 entsprechend zusätzliche Gemeindepfarrstellen in diesen Gestaltungsräumen auszuweisen. Eine Neubesetzung vakanter Gemeindepfarrstellen in diesen Gestaltungsräumen findet erst dann statt, wenn die Zahl der im Gestaltungsraum besetzten Gemeindepfarrstellen unter die geplante Zahl absinkt.
Aus Gunkels Präsentation
VII. Mindeststandards der Pfarrverbände neuen Typs Der PfvnT ist Träger der Pfarrstellen und des gemeinsamen Pfarramtes Er ist alleiniger Anstellungsträger Gemeinsamer Haushalt für die Aufgaben des Verbands Verwaltet Vermögen (ausschließlich in anlagetechnischer Hinsicht) Träger der Kitas Wichtig: Die den einzelnen Gemeinden nach FAG zustehenden Haushaltsmittel verbleiben in deren Verfügungsgewalt und werden ausschließlich um die Beträge gekürzt, die für die definierten Aufgaben des Verbands benötigt werden (z.B. für Gehälter). Anders als bei einer Fusion entsteht keine „Einheitskasse“. Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeiten über die gesetzlich definierten Aufgaben hinaus nicht einseitig erweitern: „Dem Pfarrverband können weitere Aufgaben durch die ihm angehörenden Kirchengemeinden einvernehmlich [!] übertragen werden, soweit das landeskirchliche Recht dem nicht entgegensteht“ – aus: KVerordng. über die Bildung eines Pfverbands n.T. im Braunschw. Süden vom 12.12.2013
V. Möglichkeiten und Vorteile der Pfarrverbände neuen Typs Die Identität der Gemeinden muss nicht angetastet werden (keine Fusionen!) Die inhaltliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit über die Mindeststandards hinaus (s. VII.) obliegt allein den beteiligten Gemeinden; sie bestimmen auch über die Entscheidungskultur. Denkbar ist z.B., dass eine Gemeindesekretärin an verschiedenen Wochentagen in verschiedenen Gemeinden tätig ist, aber nur noch einen Anstellungsträger hat (eine Lohnsteuerkarte! Fortbildung im Rahmen des gemeinsam finanzierten Zeitbudgets.) In welchem Ausmaß die bisherige Identität von Gemeinde und Pfarramt gelockert wird, ist im jeweiligen Pfarrverband zu entscheiden. (Bisher will die Kirchenleitung allerdings, dass allen StelleninhaberInnen Seelsorgebezirke fest zugeordnet werden.) Für mehrere Kitas kann ein entscheidungsbefugter Ausschuss gebildet werden. Zeitersparnis, weil nicht alle alles machen.
VI. Nachteile und Probleme Es liegen noch keine Regelungen darüber vor, was passiert, wenn innerhalb eines Gestaltungsraumes eine Gemeinde nicht mit den Vorstellungen der anderen einverstanden ist. Wenn Kirchengemeinden dem Pfarrverband n.T. angehörigen, die bisher in keinem Verband waren, entsteht eine neue Verwaltungsebene. Je mehr die Identität von Gemeinde und Pfarramt zugunsten einer gabenorientierten Aufgabenzuweisung an die Pfarrer und Pfarrerinnen aufgegeben wird, verändert sich auch das klassische „Pfarrerbild“. Es kann ein höherer Aufwand an Zeit und Geld für Fahrten entstehen (Umweltaspekt). Die z.T. gute Gemeinschaft innerhalb der alten Pfarrverbände würde zugunsten einer anonymeren Struktur aufgelöst.
… das Bild von der Gemeinde als Leib Christi (egalitäres Prinzip). IX. Kirchlich-theolog. Aspekte – das Gemeinde- und Pfarrer/Pfarrerinnenbild Unter Umständen kommt es zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Pfarramt und Gemeinde. Das Bild vom Hirten, der die Herde weidet (hierarchisches Prinzip), ist als Gemeindeentwurf biblisch ebenso verbürgt wie … … das Bild von der Gemeinde als Leib Christi (egalitäres Prinzip). Entsprechend gilt: Pfarrer und Pfarrerinnen können Hirten und Hirtinnen sein, aber auch Inhaber eines bestimmten Amtes innerhalb der Gemeinde. Die „Allzuständigkeit“ des Pfarrers/der Pfarrerin könnte der Vergangenheit angehören. Die „Ehrenamtlichen“ könnten mehr gefordert werden, aber auch mehr zugetraut bekommen.
Offene Fragen Rechtlich erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Landessynode die Kompetenzen einer Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts zugunsten einer größeren Einheit einschränken kann.