Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009 Stiftung, Treuhand, Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH oder Stiftungs-AG? Über die Rolle der Rechtsformwahl bei der Institutionalisierung von gemeinnützigem Engagement Dr. Stefan Stolte, Braunschweig, 10.9.2009 Vielen Dank für die Einladung Titel etwas sperrig – worum geht es: Unternehmen oder Privatperson hat eine Idee, möchte sich gemeinnützig engagieren, und das nicht nur punktuell über eine Spende oder Sponsoring, sondern langfristig, nachhaltig, und möchte dieses Engagement in einem organisatorischen Rahmen verstetigen. Dann stellt sich also die Frage: in welchen rechtlichen Formen ist das möglich? Was sind die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen, was passt am besten zu meiner individuellen Zielsetzung, zu den finanziellen Mitteln die ich einsetzen möchte usw. Darüber soll es in meinem Vortrag gehen. Wenn Frage sind: Bitte stellen.
DSZ - Deutsches Stiftungszentrum im Stifterverband Rechtliche, steuerliche und programmatische Beratung bei der Planung und Errichtung von Stiftungen Stiftungsmanagement Vermögensanlage für Stiftungen Betreutes Vermögen: 2 Mrd. € Fördersumme: 130 Mio. € p. a. Marktführer im Bereich des Managements von Bildungs- und Wissenschaftsstiftungen Erfolgreich seit über 50 Jahren Vorab mich vorstellen: (…) Bankkaufmann, Jurist (Bonn), Autor (C.H. Beck und Gabler) und Dozent bei der ebs und DSA Leite seit 2005 den Bereich PRG im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft und den Bereich Hochschulstiftungen Gemeinschaftsinitiative der Wirtschaft für die Deutsche Wissenschaft, die selbst sowohl wie eine operative Stiftung tätig für Wissenschaft in Forschung und Lehre und als think tank tätig ist, gleichzeitig aber auch andere Stiftungen verwaltet. ca. 430 Stiftungen 2 Mrd. Euro Ausschüttung ca. 130 Mio. €, (Verwaltungskosten 4 Mio. € ) … 2 von 19 2
Themen Einleitender Überblick: Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein? Mögliche „Stiftungsersatzformen“ Treuhandstiftung Stiftung e. V. Stiftung GmbH Stiftung AG European Foundation (EF) Zusammenfassung: Kriterien und praktische Bedeutung der Rechtsformwahl
Stiftung Grundform: Rechtsfähige Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB „Leitbild“ und „Normalfall“ (?) Juristische Person Entstehung durch (privates) Stiftungsgeschäft und (staatliche) Anerkennung Keine Körperschaft im zivilrechtlichen Sinne (Stiftung „gehört sich selbst“, keine Gesellschafter, Mitglieder o. ä.) Vermögensmasse, die juristisch an einen Zweck gebunden ist Stiftung handelt durch ihre Organe §§ 80 ff. BGB ausdrücklich genannte und mit einigen wenigen Paragrafen geregelte Rechtsform „Stiftung“ Vielfach als „Leitbild“ oder Prototyp darsgestellt, tatsächlich gibt es aber neben den derzeit etwa 16.400 rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts etwa 40.000 Treuhandstiftungen und viele hundert tausende Vereine, die ebenfalls ein Instrument bürgerschaftlichen Engagements sind. Was macht also nun das Besondere der Stiftung aus: (Folie durchgehen) Gehört sich selbst Organe sind der Diener des Stiftungszwecks, bei Körperschaften umgekehrt: Dort sind die Mitglieder, Gesellschafter, Aktionäre die Herren des Zwecks
Warum „Stiftung“ sein, ohne Stiftung zu sein? Mögliche Gründe für die Firma „Stiftung“ Positiver „Klang“ (Vermögen, Nachhaltigkeit/ Langfristigkeit, Solidität, Seriosität) „Stiftung“ impliziert gemeinnützigen Unternehmenszweck Mögliche Gründe gegen die eigentliche Rechtsform Stiftung (§§ 80 ff. BGB) Stiftungsaufsicht/Anerkennungsverfahren Mindestvermögen, Grundsatz der Kapitalerhaltung Eingeschränkte Flexibilität, Grundsatz der Unverfügbarkeit
Stiftungsersatzformen Die Grundidee der Stiftung kann in verschiedenen Rechtsformen abgebildet bzw. nachgebildet werden: Treuhandstiftung (auch: „Fiduziarische Stiftung“) Stiftung e. V. Stiftung GmbH Stiftung AG etc. Aber: Die Verwendung des Schlagwortes "Stiftung" in der Firma einer GmbH ist (nur dann) zulässig, wenn die Gesellschaft ein einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen verwaltet (OLG Stuttgart NJW 1964, 1231)
Treuhandstiftung Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende Rechtsperson („Treuhänder“) mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden. Zahl der Treuhandstiftungen in Deutschland: ca. 35.000 bis 40.000 7
Treuhandstiftung: Rechtliche Grundlagen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, d.h. kein Rechtssubjekt (jur. Person/Rechtsfähigkeit), sondern nur ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien keine „Organe“, welche „die Stiftung“ vertreten, sondern Treuhänder handelt Vertragstyp ist umstritten: Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB), Treuhandvertrag (entgeltlich: Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder unentgeltlich: Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), Vertrag „sui generis“ (lat. eigener Art) Unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht, d. h. kein Mindestkapital kein Anerkennungserfordernis Landesstiftungsgesetze sowie §§ 80 ff. BGB gelten nicht Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne eigene Steuererklärung Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen Stiftung im Sinne von § 10 b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden) 8
Treuhandstiftung: Abgrenzungen Stiftung gem. § 80 BGB Treuhandstiftung Stiftungsfonds Rechts-fähigkeit Juristische Person Vertrag Entstehung Stiftungsgeschäft plus Anerkennung Angebot und Annahme Satzungs-änderungen Nach Landesstiftungsrecht zu beurteilen Änderungsvertrag Geschäfts-führung Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs. Vertretungsbescheinigung) und evtl. weitere Gremien Treuhänder, Gremium zur Willensbildung, aber keine „Organe“ Treuhänder Kontrolle Stiftungsaufsicht u. Finanzamt, optional zusätzlich Binnenkontrolle Optionale Binnenkontrolle u. Finanzamt Steuerliche Behandlung Eigenständiges Steuersubjekt, steuerliche Freistellung nach AO möglich; § 10b Abs. 1a EStG (Vermögensstockspenden anwendbar) Kein Steuersubjekt 9
Treuhandstiftung: Anwendungsbereiche 27.03.2017 Treuhandstiftung: Anwendungsbereiche Förderstiftungen Stiftungen mit geringem Stiftungsvermögen/ Spendensammelstiftungen Treuhandstiftung als Teil eines Kombinationsmodells (Anstiftung zu Lebzeiten, Zustiftung von Todes wegen verbunden mit Umwandlung in rechtsfähige Stiftung) Von juristischen Personen errichtete Stiftungen („unsterbliche Stifterin“) Nicht: Stiftungen, die eigenes Personal, Sachmittel etc. benötigen (insb. operative Stiftungen) 10
Stiftung e. V. Beispiele: Politische Stiftungen: Konrad-Adenauer-Stiftung e. V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Hanns-Seidel-Stiftung e. V. Weiße Rose Stiftung e. V. Guardini Stiftung e. V. Otto Benecke Stiftung e. V. Zahl der Vereine in Deutschland liegt bei ca. 600.000 Zahl der Stiftungs-Vereine: ca. 150 11
Stiftung e. V.: Merkmale Rechtsfähiger, nicht wirtschaftlicher Verein ist geregelt in §§ 21 ff. BGB Gründung durch mind. 7 Personen (§ 56 BGB), zwingende Auflösung bei weniger als 3 Mitgliedern (§ 73 BGB); jeder kann im Rahmen der Satzung ein- und austreten Alle Zwecke zulässig außer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (ggf. Entzug der Rechtsfähigkeit, § 43 Abs. 2 BGB), aber: Nebenzweckprivileg Eintragung im Vereinsregister als Entstehungsvoraussetzung Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung Kein Gründungskapital Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung 12
Stiftung e. V.: Satzungsgestaltung Zwar kein gesetzliches Gründungskapital, aber: „vermögensmäßige Kapitalausstattung“ für Stiftung e. V. erforderlich Keine stiftungsrechtliche Aufsicht Zahl der Mitglieder sollte bewusst klein gehalten werden Mitgliedschaftsrechte sollten nur treuhänderisch übertragen werden, nicht veräußerlich und vererbbar gestellt werden Satzungsänderungen und Zweckänderungen sollten durch Einstimmigkeitserfordernisse bzw. Zustimmungserfordernisse zusätzlicher Gremien („Stiftungsrat“) erschwert werden 13
Eigenständiges Steuersubjekt Stiftung und Verein im Vergleich Stiftung gemäß § 80 BGB Verein Rechtsfähigkeit Juristische Person Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung Gründungssatzung von mindestens 7 Mitgliedern plus Eintragung ins Vereinsregister Geschäfts-führung Vorstand (Publizität über Vereinsregister vs. Vertretungsbescheinigung), natürliche und juristische Personen! Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt Mitgliederversammlung (erteilt dem Vorstand Entlastung) und Finanzamt Steuerliche Behandlung Eigenständiges Steuersubjekt 14
Stiftung GmbH Beispiele: Robert Bosch Stiftung GmbH Klaus Tschira Stiftung GmbH Stiftung Mercator GmbH Landesstiftung Baden-Württemberg GmbH Dietmar Hopp-Stiftung GmbH Theo Wormland Stiftung GmbH Insgesamt in Deutschland: ca. 100 Stiftungs-GmbH‘n - 15 - 15
Stiftung GmbH: Merkmale Rechtsfähige Körperschaft, geregelt im GmbHG Gründung durch eine oder mehrere Personen Entstehung: Notarielle Beurkundung Gesellschaftervertrag & Satzung; zzgl. Eintragung im Handelsregister Alle Zwecke (auch ideell, nichtwirtschaftlich) Mindestkapital 25.000 € (Neu: 1 € bei „UGmbH“, aber nicht als Stiftungsersatzform geeignet) Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung als Organe (fakultativer Aufsichtsrat); GF ist von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig! Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung 16
Stiftung GmbH: Satzungsgestaltung Stammkapital ist sofort aufzubringen und zu erhalten Unternehmenszweck (§ 1 GmbHG) und –gegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) sind in Satzung zu definieren (Anforderungen der AO eingehalten?) Organisation: Reduktion der Gesellschafter-Zahl („Ein-Mann-GmbH“) Fremdnützigkeit, d. h. Abbedingen der Vermögensrechte der Gesellschafter, §§ 29 Abs. 1 und 3, 46, 72 GmbHG: Ausschluss von Gewinnbezugsrechten und Abfindungsansprüchen im Falle des Ausscheidens, Ausschluss von Ansprüchen auf Liquidationserlös Restriktives Verfahren der Satzungsänderung durch Abbedingung von § 47 Abs. 2 GmbHG, z. B. Vetorechte/Zustimmungsvorbehalte einzelner Gesellschafter. Grenze: Verbandsautonomie/Grundsatz der Selbstorganschaft = Kein Schutz vor Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter/Mitglieder 17
Stiftung und GmbH im Vergleich Stiftung gemäß § 80 BGB GmbH Rechtsfähigkeit Juristische Person Entstehen Stiftungsgeschäft plus Anerkennung plus Eintragung ins Handelsregister Geschäfts-führung Vorstand/Geschäftsleitung (Publizität über Handelsregister vs. Vertretungsbescheinigung). Nur natürliche Personen! Kontrolle Stiftungsaufsicht und Finanzamt Gesellschafterversammlung (Erteilt der Geschäftsleitung Entlastung) und Finanzamt Steuerliche Behandlung Eigenständiges Steuersubjekt. Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer möglich („gGmbH“) 18
Stiftung AG Geringe Praxisbedeutung, derzeit ca. 30 Stiftungs-AG‘n in Deutschland Mindestkapital 50.000 € Notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister Grundsatz der Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung; Vorstand leitet Geschäfte eigenverantwortlich, § 76 Abs. 1 AktG Keine stiftungsrechtliche Aufsicht Problem: Zeichnung von Aktien ist nicht steuerlich absetzbar 19
27.03.2017 Europäische Stiftung Einführung der neuen Rechtsform „European Foundation“ wird derzeit durch die EU-Kommission geprüft. Diskussionsstand: Modell-Gesetze durch das efc – european foundation centre (Brüssel) sowie die Bertelsmann Stiftung vorgelegt. Das Max Planck-Institut für IPR gemeinsam mit dem CSI Heidelberg hat eine Machbarkeitsstudie im Auftrag der EU-Kommission erstellt. Grundzüge und Motivation: Erleichterung des cross-border-giving, grenzüberschreitender Stiftungskooperationen, Förderung des Stiftungswesens in Europa 20 20
Kriterien für die Rechtsformwahl Erfüllung von Mindestanforderungen (z. B. Zahl der Beteiligten, Mindestkapital) Handlungsmöglichkeiten/Autonomie (z. B. Rechtsfähigkeit, Genehmigungsvorbehalte der Stiftungsaufsicht) Willensbildung/„Involvement“ (z. B. Mitglieder, Gesellschafter vs. Vorstand) Flexibilität (z. B. nachträgliche Satzungsänderungen (insb. Modell der Anstiftung), Kapitalverzehr) Steuerliche Aspekte (insbes. Zustiftung, § 10b Abs. 1a EStG) Öffentliche Wahrnehmung (z. B. sozialunternehmerischer Ansatz (Venture Philanthropy) vs. klassische Fördereinrichtung) Dr. Stefan Stolte
Juristische Bedeutung der Rechtsformwahl § 80 BGB Treuhand GmbH, AG, Verein Rechtsfähigkeit + - Mindestkapital + (Verein - ) Kapital- Erhaltungspflicht Bindung an Stifterwillen Mitglieder/Gesellschafter Allgemeiner Spendenabzug möglich Zusätzlicher Spendenabzug (Vermögensstockspenden, § 10b Abs. 1a EStG Versorgung der Familie möglich, § 58 Nr. 5 AO Erbschaftsteuerfreiheit bei Stiftungserrichtung durch Erben, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 22
Strategische Bedeutung der Rechtsformwahl Stiftung, Treuhand Verein GmbH, AG Typisches Aktionsfeld Förderung aus Vermögenserträgen Aktivitäten für Mitglieder Wirtschaftliche Tätigkeit Öffentliche Wahrnehmung Seriös, nobel, nachhaltig, langfristig stabil Volkstümlich Geschäftlich Fundraising-Potential Hoher Vertrauensvorschuss, steuerliche Besserstellung Über Mitgliederbindung - Handlungsmaximen Stifterwille Mitglieder-demokratie Gesellschafter- Beschlüsse Dauer Grundsätzlich „ewig“ Löschung, wenn Mitglieder verloren gehen oder Auflösung beschließen Löschung, wenn Gesellschafter dies beschließen Aufsicht Stifungsaufsicht und Finanzamt Finanzamt
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