Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Artikel der Charta Artikel1:
Barrierefreies Internet
Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
BGG Definition Barrierefrei
Teilhabeplanung für Menschen mit Behinderungen
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Grundlagen des öffentlichen Baurechts
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Lebenshilfe Eine Kultur des Helfens. Nutzerorientierung in der Behindertenhilfe Universität Witten-Herdecke 24. August 2007 Dr. Bernhard Conrads Bundesgeschäftsführer.
Zugänglich für alle? Das Ziel einer barrierefreien Gesellschaft
International Disability Alliance
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Schulung für ABB Wohnberater
Wege öffnen! Agentur Barrierefrei NRW
Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt
Befreiung von Verboten der StVO
„10 Jahre VIWIH“ Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Versorgung von jüngeren Menschen mit neurologischen Erkrankungen.
Internet ohne Barrieren - Und was ist mit der Sprache?
Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr
Rechtsschutz und Verbandsklage
Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlV
Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien
Barrierefreies Internet
Das Rolli - Projekt Klasse EH1e des Ludwig- Erhard- Berufskollegs &
1 Fachtagung am Seniorenorientiertes Design und Marketing ThyssenKrupp Immobilien Design for all - Anpassungen im Wohnungsbestand 1.Demographie.
Lerneinheit 3: Barrierefrei Planen
„Betreutes Wohnen” – ein wandelbarer Begriff
Modul 2 – Wohnen im Alter –kommunale Herausforderungen
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
SG Heimbau GmbH Ernst Swoboda
Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus
Barrierefrei für alle Menschen
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Einführende Informationen zum Thema „Inklusion“
TEEK – Themen Bauen und Wohnen
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Perspektive Gemeinwesen? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Sabine Marschel DRK Kreisverband Naumburg / Nebra e.V.
Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde
Vorschlagspapier einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der ASMK
Schweizer Gesetzgebung und Richtlinien zur Zugänglichkeit von Websites www-Workshop 2004 – Accessibility ETHZ/Uni Zürich, 21. September 2004 Dr. A. Rieder,
Anita Knochner "Novellierung des BayBGG" Landesbehindertenrat Art. 19 BayBGG LBRV.
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
Was sind Senioren LebensGemeinschaften?
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Arbeitsgruppe 7 Schutz der Menschen- und Persönlichkeitsrechte
Wohnen im Alter - Wohnberatung in Bayern
Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
…im täglichen Leben … für Menschen mit Behinderungen
8. Öffentlichkeitsveranstaltung Bau Kompetenz München
Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK
LVR-Dezernat Soziales und Integration Teilhaben und Teil sein – wie die inklusive Gesellschaft entstehen kann. Eine Zukunftsaufgabe des LVR Vortrag vor.
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz Rückblick sowie Vorstellung und Diskussion von Eckpunkten zur inhaltlichen Notwendigkeit der Überarbeitung.
Dr. Volker Sieger Institut für barrierefreie Gestaltung und Mobilität (Mainz) u. a. Mitglied des Kompetenznetzwerkes des Europäischen Behindertenforums.
BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Disability Mainstreaming Impuls auf der 4. Sitzung der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik am Christine.
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
„BARRIEREFREIES RATHAUS“ - Präsentation Vorplanung © 2016 Haas + Haas ARCHITEKTEN INGENIEURE Hauptstraße Eibelstadt Tel /
Österreichs schwieriger Weg zur Inklusion Impulsreferat im Rahmen des Trialoges der Lebenshilfe Österreich St. Pölten, 17. November Dr. Erwin Buchinger.
Prok. Ing. Mag. Albert Waldhör April 2007 November 2008 Der ÖPNV in Linz für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
StädteRegion Aachen Behindertenbeauftragter. StädteRegion Aachen - Behindertenbeauftragter2 Menschen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind Pflichten.
Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für barrierefreie Umbaumaßnahmen Potsdam, 16. Januar 2008

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407 Änderung durch Art. 12 G v. 19.12.2007 I 3024 (Nr. 67) noch nicht berücksichtigt)" § 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. § 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. (2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefrei sein.

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemein zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. (4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit einer ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattet sein.

BbgBO § 45 Barrierefreies Bauen (5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben. (6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben.

Problemstellung und Lösungsansätze Zur Definition der Begriffe »behindert« und »Behinderung« ist anzumerken, dass kein universaler, die verschiedenen Anwendungszwecke gleichermaßen befriedigender Behindertenbegriff existiert. Um als Architekt oder Planer die individuellen und umfassenden Bedürfnisse alter und/oder behinderter Menschen architektonisch funktional umsetzen zu können, ist es notwendig, sich mit Zustandsbildern und Verläufen von Behinderungen auseinanderzusetzen.

http://www. stmi. bayern http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/bauen/wohnungswesen/ planung/merkblatt/barrierefreie_wohnungen.pdf

Die barrierefreie Wohnung Die Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung sind in der Planungsnorm DIN 18025 festgelegt. Sie besteht aus 2 Teilen. Man unterscheidet rollstuhlgerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 1 (Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer) und alten- und behindertengerechte Wohnungen nach DIN 18025 Teil 2 (Barrierefreie Wohnungen)

DIN 18025 Teil 1 „Barrierefreie Wohnungen“ z.B.: Maße der Bewegungsflächen Breite der Türen Stufenlose Erreichbarkeit aller Wohn- und Gemeinschaftsräume Anforderungen an die Küche Technische Bedienungsvorrichtungen DIN 18025-1 ist als technische Regel für die Planung im Land Brandenburg eingeführt, siehe: Technische Baubestimmungen – Fassung Februar 2007 – ABl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2007

DIN 18025-1/2 Flächen Vorschriften und Empfehlungen der DIN 18025-1 Wohnungen für Rollstuhlbenutzer und DIN 18025-2 Barrierefreie WohnungenVorschriften und Empfehlungen der DIN 18025 als Gegenüberstellung DIN 18025-1/2 Flächen Vorschriften und Empfehlungen der DIN 18025 als Gegenüberstellung DIN 18025-1/2 Türen Wichtig sind die Bewegungsflächen, die für Rollstuhlfahrer beim Öffnen von Türen erforderlich sind. DIN 18025-1/2 Rampen Stufenlosigkeit, Rampen DIN 18025-1/2 Aufzug Aufzug, Hinweise zu Treppenliften DIN 18025-1/2 Treppen, Handlauf Treppen, Handläufe DIN 18025-1/2 Küchen Küchenanordnung DIN 18025-1/2 Bad barrierefreie und rollstuhlgeeignete Bäder DIN 18025-1/2 Pkw-Stellplatz Pkw-Stellplatz, Terrasse, Abstellraum DIN 18025-1/2 Wände/ Fenster Wände/ Fenster DIN 18025-1/2 techn.Ausführung Bodenbeläge, Raumtemperatur, Gegensprechanlage, Bedienungsvorrichtungen

Technische Baubestimmungen Einführung auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BbgBO dienen der Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts sind Allgemein verbindlich, weil § 3 Abs. 4 regelt: „Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den TB kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt …“

Novelle der BbgBO 2008 § 60 Zulassung von Abweichungen Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen 1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigen und 3. mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind. § 60 Zulassung von Abweichungen Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen   dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, 2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.

Wohn- und Pflegeeinrichtung Potsdam Durchgang zum Eingang im Hof keine barrierefreie Zugänglichkeit

Wohn- und Pflegeeinrichtung in Potsdam Zugang zum Erdgeschoss nicht barrierefrei

Wohn- und Pflegeeinrichtung Henningsdorf Bad und Toilette barrierrefrei Hauseingang nicht barrierefrei

Betreute Wohnformen

Betreute Wohnformen im Alter Wohnen in Sicherheit Beachtung der Anforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz Wohnen ohne Behinderung Barrierefreie Gestaltung Bauordnungsrecht Betreuung + Pflege Standards für Dienstleistungen Schutz älterer oder betreuungsbedürftiger Personen vor der Ausnutzung einer Zwangslage Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung (gilt nur bei Heimen) Heimrecht