Steuerbegünstigte Vereine/ Gesellschaften mbH als Stifter/Zustifter - Steuerrechtliche Schranken - Referent: Dipl-Ök. Johannes Andrews Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Unternehmensgruppe INTECON Telefon: 0541/18193-0 Telefax: 0541/18193-499 E-Mail: osnabrueck@intecon.de Internet: www.intecon.de INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Parkstraße 40 49080 Osnabrück ©
Themenüberblick Motive des Stiftens/Zustiftens Erzielung von Nachhaltigkeit der Förderung eigener steuerbegünstigter Zwecke Übertragung von Einrichtungen zur Fortführung durch die steuerbegünstigte Stiftung Vereine als "Stiftungskeimzellen" Gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Mittelverwendung Mittelverwendung für eigene oder fremde steuerbegünstigte Zwecke Grundsatz zeitnaher Mittelverwendung und seine Ausnahmen Gemeinnützigkeitsrechtliche Schranken der Stiftungskapitalausstattung Schranken des Umfangs des Mitteleinsatzes Schranken aus dem Grundsatz zeitnaher Mittelverwendung Steuerrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung der Schranken ©
Motive des Stiftens/Zustiftens Erzielung von Nachhaltigkeit der Förderung eigener steuerbegünstigter Zwecke Übertragung von Einrichtungen zur Fortführung durch die steuerbegünstigte Stiftung Vereine als "Stiftungskeimzellen" ©
Gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Mittelverwendung Mittelverwendung für eigene oder fremde steuerbegünstigte Zwecke Grundsatz zeitnaher Mittelverwendung und seine Ausnahmen ©
Gemeinnützigkeitsrechtliche Schranken der Stiftungskapitalausstattung Schranken des Umfangs des Mitteleinsatzes Schranken aus dem Grundsatz zeitnaher Mittelverwendung ©
Stiftung Verein Übertragbar max. 175 T-€ oder max. 75 T-€ ? Barvermögen 150 € Sachvermögen 200 € ©
Gemeinnützigkeitsrechtliche Schranken der Stiftungskapitalausstattung Schranken des Umfangs des Mitteleinsatzes Schranken aus dem Grundsatz zeitnaher Mittelverwendung ©
Steuerrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung der Schranken ©
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