Der Windenergie-Erlass vom

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Innovative Methoden zur Einbindung des relevanten
Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Windenergie in der Raum- und Landesplanung
Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a.
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Prof. Dr. Jutta Stender-Vorwachs LL.M.
Grundlagen des öffentlichen Baurechts
Umwelt- und Planungsrecht Bauplanungsrecht
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Übersicht raumbedeutsame Planung
Aktuelle Fragen zum Abbau von Bodenschätzen: Planung, Genehmigung, Konflikte, Rekultivierung, Rechtsschutz Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter,
vhw-Seminar am in München – Seminarunterlage von Dr
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Kapitel 3 Landes- und Regionalplanung
Windenergieerlass Erlass intensivst beraten 2 Anhörungen ausgewertet 222 Seiten Synopse Stellungnahmen.
Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom
Der Windenergie-Erlass vom
Grundstücke und Bebauung
INFORMATIONSVERANSTALTUNG AM 23. MAI 2013 IN RHEINBREITBACH.
Befreiung von Verboten der StVO
Bau- / Planungsrecht - Summer School
Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien
Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehmrade Kreis Herzogtum Lauenburg
Übersicht I. Netzzugang 1. Anschlusspflicht
Zweck des Datenschutzgesetzes
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus
Andrea Dittrich-Wesbuer, Dr. Karsten Rusche Erfolgreiche Bodenpolitik in der Gemeinde Schonender Bodenverbrauch – ein Beitrag zum Energiesparen 14. April.
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) Einführung.
Erörterungstermin zur beantragten Deponie am Standort Haaßel am
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Genehmigung von Windenergieanlagen
Stadt Eschborn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 110
Bedeutung und Anwendung von Richterrecht
Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) am Beispiel der Hähnchenmastanlagen Gumtow - Heinzhof
Arbeit im Bauausschuß Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war.
Gebührenberechnung bei Gutachten für die Enteignungsbehörde
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Kleine Windenergieanlagen (WEA)
Fachdienst Bau und Naturschutz
FNP Vorentwurf Stadtplanungsamt Bürgerinformation Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB (Auszug)
Regionalverband Nordschwarzwald Büchenbronn, Windenergie in Büchenbronn genehmigungsrechtliche Aspekte genehmigungsrechtliche Aspekte REGIONALVERBAND.
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Planerische Steuerung von großflächigen Photovoltaikanlagen
FNP Vorentwurf Stadtplanungsamt Bürgerinformation Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 BauGB (Auszug)
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Steuerung der Windenergienutzung in der Gemeinde Losheim
Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan Energie
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
Repowering Windpark Hohegaste
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar
Sicherung der Bauleitplanung
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Die Entprivilegierung der Tierhaltungsanlagen.
Schleswig-Holstein Der echte Norden
1 Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Amt für Wasser- und Bodenschutz © Landratsamt.
Baupolitik in der Kommune
Potenzialflächenermittlung
Baupolitik in der Kommune
„Jahnstraße/Rohrloch“
Ergänzungssatzung „Mühlhof zum Strom“
Ibbenbüren Städtebauliches Entwicklungskonzept (nach § 171 b BauGB) - Erweiterung der Fassung vom
Informationen zum Ausbau der Windenergie
Anforderungen an die Regionalplanung aus Sicht der Planer ML-Workshop von Raumordnung und Landesentwicklung Hannover, den Dr. Peter Ahmels Präsident.
Planung mit der Natur Bürgerdialog Windenergie mit Infrastrukturministerin Birgit Keller Präsentation: Ronneburg, Methodisches Vorgehen zur.
NWP Planungsgesellschaft mbH Verwendeter Vortrag zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Bebauungsplänen 175 Windkraft Düke und 176 Windkraft.
 Präsentation transkript:

Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011

Grundsatz: „konkretisieren ohne zu konterkarieren“. Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: „konkretisieren ohne zu konterkarieren“. Ein zu beachtendes Ziel der Raumordnung wird in der Regel durch die planenden Gemeinde zwar konkretisierbar sein, ist in seinem Kern aber durch die gemeindliche Abwägung nicht überwindbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -). zwei Fallkonstellationen: a) Übernahme der Darstellung von Windenergiebereichen im Regionalplan durch die Gemeinde, Ausnahme: Feinsteuerung aufgrund konkreter, erst auf der Gemeindeebene relevanter Kriterien b) Regionalplan ohne Windenergiebereiche: Bindung der Gemeinde nur über andere Ziele gem. § 1 Abs. 4 BauGB 2

Flächennutzungsplan (FNP) Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen = öffentlicher Belang, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Voraussetzung: schlüssiges Plankonzept für den gesamten Außenbereich Das Planungskonzept muss im Ansatz so ausgerichtet sein, dass a) eine spätere Windenergienutzung auf Grund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist und b) der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wird (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02-). Darstellung und Begründung der Abgrenzungskriterien der Konzentrationszonen sowohl für die positive als auch für die negative Standortausweisung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2009 – 4 BN 25.09 -). 3

Anforderung an die Neudarstellung von Konzentrationszonen Erneute Abwägung bei Neudarstellung von Konzentrationszonen, da Eingriff in das Gesamtgefüge des Planungskonzepts Rückgriff auf vorhandenes Abwägungsmaterial – bspw. der Ermittlung der Windhöffigkeit – möglich, soweit es noch aktuell ist, d.h. zum Zeitpunkt der Abwägung der entsprechend Belang ausreichend ist 4

§ 249 (neu) Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend. Klarstellung: Bisherige Ausweisungen waren ausreichend, um der Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung zu tragen. 5

§ 5 BauGB (Abs. 2 b) neu) – Inhalt des Flächennutzungsplans … (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teil-flächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf das Gebiet des räumlichen Teilflächennutzungsplanes. Ein Gesamtkonzept für das gesamte Gemeindegebiet ist in diesem Fall mithin nicht erforderlich. 6

Höhenbegrenzungen Höhenbeschränkungen nach § 16 Abs.1 Baunutzungsverordnung – BauNVO zulässig, wenn aus der konkreten Situation abgeleitet und städtebaulich begründet Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung der beschränkenden Regelungen wirtschaftlich noch sinnvoll nutzbar: 100 m Beschränkung oft nicht begründbar, Anlagen mit einer Gesamthöhe um 150 m und höher grundsätzlich wirtschaftlich nutzbar. Bei Nicht- oder Mindernutzung der Konzentrationszone: Empfehlung zur Überprüfung nach 7 Jahren (Plangewährleistungsfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB) Aufgabe von Höhenbegrenzungen: keine Schlussfolgerung auf die Konzentrationswirkung der „alten“ Konzentrationszonen mit Höhenbeschränkung (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BauGB) 7

Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur Ansatz: vergleichbare oder ähnliche Umweltauswirkungen von Infrastrukturtrassen und Windenergieanlagen Vorteil: keine oder nur geringfügig weitere Belastung durch Hinzutreten von Windenergieanlagen 8

Sicherung der Planung Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit nun auch bei Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) Voraussetzungen: Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes, Darstellung einer „Konzentrationsfläche“, die der Errichtung solcher Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet i.d.R. entgegensteht und Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. 9

Umweltprüfung in der Bauleitplanung Bebauungsplan Zur Feinsteuerung, insbesondere: Standort der Anlage, Abstand von Windenergieanlagen, Baugrenzen, Maß der baulichen Nutzung, Erschließung, Immissionsschutz, Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen und örtliche Bauvorschriften Umweltprüfung in der Bauleitplanung Seit dem 20.07.2004 (EAG Bau) grundsätzliche Umweltprüfung bei allen Bauleitplanverfahren mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln Abschichtung der Untersuchung bei vorgelagerten Planverfahren (z.B. Regionalplanung) 10

Entschädigungsansprüche bei Änderung der Bauleitpläne Mögliche Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 ff. BauGB bei Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen und FNP Vergleichbare Rechtswirkung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan mit einem Bebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3/06-) Insofern: denkbarer Entschädigungsanspruch gem. §§ 39 ff BauGB auch bei Änderung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan 11

Steigerung der Windenergieausbeute Neuordnung der Altanlagen Repowering Def.: Austausch mindestens 10 Jahre alter Windenergieanlagen durch neuere moderne, höhere und leistungsstärkere Windenergieanlagen (§ 30 EEG) Vorteile: Steigerung der Windenergieausbeute Neuordnung der Altanlagen Schutz der Anwohner und der Natur durch Einsatz moderner Technik und neuer Standorte Planungsrechtliche Bewertung des Repowering: Für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Jede Neuanlagen muss innerhalb einer Konzentrationszonen für die Windenergie liegen, egal ob Repoweringanlage oder sonstige Neuanlage. Voraussetzung für Repowering: Genügend Fläche innerhalb der Konzentrationszonen 12

§ 249 BauGB (neu) - Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung … (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden an gemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.“ 13

Vertragliche Absicherung des Repowering Verzichtserklärung des Betreibers Aufhebungsvertrag zwischen dem Rechtsträgern der Genehmigungsbehörde und dem Betreiber Gewährleistung des Rückbaus über Rückbauverpflichtung Sicherung über Baulast oder in anderer Weise 14

Elisabeth Heitfeld-Hagelgans bedankt sich für Ihre Aufmerksamkeit… 15