Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen Gliederung 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien (5 Fälle) 4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht I. Altlasten – Begriff und Überblick 1. Altlasten und „Neulasten“ - Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte 2. Schädliche Bodenveränderungen und Umweltschaden 3. Altlasten und Abfall („Spatenstichtheorie“) 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen Spatenstichtheorie „Auf der Schaufel wird die Altlast zu Abfall.“ 3 Rechtsrahmen: Bodenschutzrecht Abfallrecht Wasserrecht 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Altlasten in Bayern: Altlastenkataster und ABuDIS = Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem, URL: https://www.abudis.bayern.de/logon.do 5. Altlasten in der Zeit 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 6. Stufen der Altlastenbearbeitung Erhebung historische Erkundung orientierende Untersuchung Detailuntersuchung Sanierungsuntersuchung Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten) Sanierung Entlassung (aus dem Altlastenkataster) 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge? 1. Verursacher (Handlungsstörer), verschuldensunabhängig! 2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe 3. Grundstückseigentümer (Zustandsstörer), begrenzt auf Verkehrswert (nach Sanierung) 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Früherer Grundstückseigentümer (Nachhaftung) ab 01.03.99 bei (grob fahrlässiger Un-) Kenntnis 5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Zustandsstörer), z.B. Mieter oder Pächter (Haftungsobergrenze?) 6. Durchgriffshaftung (Organhaftung) 7. Derelinquent (Aufgabe schützt vor Haftung nicht) 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGB II. Bodenverunreinigung: § 324 a StGB III. Ordnungswidrigkeiten 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) 1. Gewässer 2. Verunreinigung oder sonst nach- teilige Veränderung der Gewässer- eigenschaften 3. Rechtswidrigkeit 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) 1. Boden 2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen 3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts- akzessorietät) 4. Nachteilige Veränderung 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) praktischer Fall: MZ vom 13.09.11 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht III. Ordnungswidrigkeiten 1. § 26 BBodSchG 2. Art. 14 BayBodSchG 3. Arbeitsschutzrecht 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 1 Auch als Bauunternehmer, der bislang mit Altlasten nichts zu tun hatte, kann man überfordert sein, wenn einen dieses Thema erstmals tangiert. Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen? 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Die Antwort ist einfach: man sollte einen Spezialisten um Rat fragen. Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand. Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, einen Sachverständigen für ein Bodengutachten mit Probe-bohrungen zu beauftragen, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht. 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 2 Freilich kann es auch sein, dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo man bisher nur an Bauland dachte. Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten? 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Das Gespräch mit der Ordnungsbehörde sollte immer gesucht werden, schon um Zeit zu gewinnen. Selbstverständlich sollte dabei, schon um „Waffengleichheit“ zu erreichen, ein Experte hinzugezogen werden. 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 3 Ebenso gut kann es passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern gleich eine sanierungs-rechtliche Verfügung gegen Bauherrn oder Bau-unternehmer richtet. Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren? 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Ebenso wie man ein Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügung immer anfechten (lassen), bevor sie bestandskräftig wird. Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig. Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 4 Kann man eigentlich auch selbst etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht? 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Sanierungsvertrag = öffentlich-rechtlicher Vertrag (Vergleichsvertrag) Vorteil aus Sicht der Behörde: zügige Sanierung Vorteil aus Sicht des Verpflichteten: Rechtssicherheit, weil Sanierungszielwerte verbindlich festgelegt werden können, bei deren Erreichen die Sanierung als abgeschlossen gilt und die Behörde auf Ordnungsmittel verzichtet. 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Fall 5 Was kann man sonst noch – möglicherweise sogar vorausschauend – tun? 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien Zu guter Letzt kann es sich empfehlen, auch potentielle Schäden ins Verfahren einzubeziehen, um sie zu legalisieren und eine Haftung nach dem USchadG zu vermeiden (Exkulpation, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement Strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen Vorsatz und Fahrlässigkeit Organ- und Vertreterhaftung bei Sonderdelikten Haftungsvermeidung Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene Im Betrieb 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Haftungsvermeidung im Betrieb – Tipps: 1. Sorgfältige Auswahl 2. Klare Aufgabenverteilung 3. Genaue, schriftliche Instruktion 4. Kontrolle 5. Umsetzung 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Arbeitsschutz BGR 158 - GefStoffV - TRGS 524 Gefährdungsbeurteilung erstellen! 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
4. Teil: Verantwortungsmanagement III. Besondere zivilrechtliche Haftungsfragen 1. Die fahrlässige arglistige Täuschung 2. Haftung bei der Erstellung von Bodenschutzgutachten 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung Weiterentwicklung, Umsetzung & Fortschreibung (Dynamische) Anpassung der Bodenuntersuchungsmethoden an den fortgeschrittenen Entwicklungsstand (dem ca. 75 % der in der Verordnung - statisch – zitierten Methoden nicht mehr entsprechen) Harmonisierung der Bodenschutzregelungen mit dem Wasser- und Abfallrecht 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen I. Bodenrecht 2. Ersatzbaustoffverordnung Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle und Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom) Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen und Kraftwerken, Hochofen- und Stahlwerksschlacken Straßen- und Landschaftsbau, Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %) Ziel: Bundeseinheitliche Regelung (LAGA, LABO und LAWA) Aktuell: immer noch (!) 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seiten zulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!) Das BMU wertet die Stellungnahmen aus … 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
5. Teil: Aktuelle Entwicklungen II. Wasserrecht Gesetzgebungs- zuständigkeit GrundwasserVO VO zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen 18.10.2011 Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
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