am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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 Präsentation transkript:

am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

Tagesordnung Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung Berichte aus den einzelnen Kliniken Neues aus dem Arbeitsrecht Serviceassistentin/Serviceassistent im Krankenhaus Änderung der Arbeitszeit – hier: reguläre Arbeitszeit an Samstagen im OP MAV-Treffen am 10. März 2009

Tagesordnung Krankenhausfinanzierungsreformgesetz Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Verschiedenes MAV-Treffen am 10. März 2009

Berichte aus den einzelnen Kliniken Allgemein IT-Organisation innerhalb der MAV Bericht über die Fusion zweier Kliniken Bericht über den Zusammen-schluss zweier diakonischer Unternehmen Bericht über die Veranstaltung am 12. Februar 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009

Neues aus dem Arbeitsrecht MAV-Treffen am 10. März 2009

Tarifabschluss vom 1. März 2009 TV-L Erhöhung der Tabellenentgelte a) ab 1. März 2009: 40 € + 3,0 v. H., b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H. Auszubildende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten a) ab 1. März 2009: 60 €, b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H Anpassung der Entgelte im Osten an das Westniveau zum 1. Januar 2010 MAV-Treffen am 10. März 2009

Tarifabschluss vom 1. März 2009 TV-L Einmalzahlung im Februar 2009: 40 € § 18 TV-L (Leistungsentgelt) wird mit Wirkung 1. Januar 2009 gestrichen. Aufnahme von Verhandlungen zur Entgeltordnung nach den Sommer-ferien Beschäftigungssicherung für Auszu-bildende MAV-Treffen am 10. März 2009

TVöD – Entgeltordnungsver-handlungen (Bund + VKA) 19. Februar 2009 in Berlin 30. März 2009 > Sozial- und Er-ziehungsdienst in Frankfurt 20. April 2009 in Berlin MAV-Treffen am 10. März 2009

Stufenaufstieg – Zivil- bzw. Wehrdienst TVöD > keine explizite Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit § 6 Abs. 1 ArbPlSchG > keine berufliche und betriebliche Nachteile Der KAV-Baden-Württemberg hat keine Bedenken, den während eines Beschäfti-gungsverhältnisses abgeleisteten Wehr- und Zivildienst generell auf die Stufenlauf-zeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD anzurechnen. MAV-Treffen am 10. März 2009

Sana – Konzerntarifvertrag vom 30. Januar 2009 Bonus für ver-di-Mitglieder: 3 zusätzliche Tage Arbeitsbefreiung MAV-Treffen am 10. März 2009

Entscheidung des EuGH Monopol der ge-setzlichen Unfall-versicherung ist mit dem Europarecht vereinbar (C-350/07) MAV-Treffen am 10. März 2009

Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz Antrag des LAG-Düsseldorf auf Aus-legung der in der Gemeinschaftsricht-linie über die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 Urteil des LAG-Düsseldorf vom 2. Fe-bruar 2009 – Revision ist zugelassen MAV-Treffen am 10. März 2009

Pendlerpauschale 1. Lesung des Gesetzent-wurfes im Bundestag am 05.03.2009 Inkraftreten: 01.01.2007 MAV-Treffen am 10. März 2009

Pendlerpauschale Abzugsmöglichkeit von 0,30 € ab dem ersten Kilometer Aufwendungen für die Benutzung öffent-licher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, können wieder als außerge-wöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

Beschluss des BAG vom 28. Ja-nuar 2009 Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsar-beiten in einem Pflegeheim ausführt, ver-richtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der EG 1 des TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhalts-reinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu be-achten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. MAV-Treffen am 10. März 2009

Einfachste Tätigkeiten Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung. Sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung. Es besteht keine Aufgabenzuweisung. Es handelt sich um im wesendlichen gleich-förmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringste Überlegungen bedürfen. Die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verant-wortungsbereich verbunden. MAV-Treffen am 10. März 2009

Einfachste Tätigkeiten Im Einzelfall könne auch von Be-deutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf. MAV-Treffen am 10. März 2009

Urteil des BAG vom 5. Februar 2009 „… Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Ruf-bereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertage zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden um-fassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD zu zahlen. …..“ MAV-Treffen am 10. März 2009

Entscheidungen des Bundes-sozialgerichtes Az.: B 2 U 15/07R Az.: B 2 U 17/07R Umwege und Zwischenstopps sind auf dem Weg zur Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Der Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstores oder der Außentür eines Bürogebäudes, da-nach beginnen die versicherten Dienstwege. MAV-Treffen am 10. März 2009

KGH.EKD - Beschluss I-0124/P16-08 vom 08.12.2008 Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD. Für die Frage, ob Arbeit während der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen anfällt, kommt es darauf an, an wie vielen Tagen, nicht aber mit welcher Dauer Arbeit zu leisten ist. MAV-Treffen am 10. März 2009

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallversicherungsmodernisierungs-gesetz – UVMG > Inkrafttreten: 5. November 2008 Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll von 23 auf 9 bis Ende 2009 sinken, die Zahl der Unfall- kassen auf 17. MAV-Treffen am 10. März 2009

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Der bisherige Lastenausgleich der BG wird durch ein neues System, die sog. Überaltlastverteilung, ersetzt. Der Übergang auf das neue System erfolgt stufenweise ab 2009 und soll nach 6 Jahren abgeschlossen sein. Die Entgeltprüfung geht auf die Renten-versicherung über. MAV-Treffen am 10. März 2009

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung Das Insolvenzgeld wird zukünftig von der Krankenkasse eingezogen. Der Bei-trag wird ab 2009 auf das rentenver-sicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist von den Unternehmen in mo-natlichen Beiträgen an die Einzugs-stellen der Krankenkassen zu über-weisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. MAV-Treffen am 10. März 2009

Arbeitnehmer-Datenschutz Beschluss des Bundeskabinetts: Einführung eines allgemeinen Passus in das Datenschutzgesetz, dass des-sen Vorschriften auch für abhängig Beschäftigte gelten soll. In der nächsten Wahlperiode: Schaffung eines eigenständigen Ar-beitnehmerdatenschutzgesetzes MAV-Treffen am 10. März 2009

Gesetzentwurf für OTA-Aus-bildung Bundesratsinitiative der Länder Nordrhein-Westfahlen und Saarland Der Gesetzentwurf regelt die Ausbildung zum OTA und den Schutz der Berufsbezeichnung, die Finanzierung der OTA-Ausbildung nach § 2 Nr. 1a KHG. MAV-Treffen am 10. März 2009

Landesreisekostengesetz Erhöhung der Wegstreckenentschädi-gung bei der Benutzung eines PKW von 0,30 € auf 0,35 €/Kilometer Öffentliche Kassen > steuerfreie Ausbe-zahlung Sonstige Träger > Prüfung, ob der Dif-ferenzbetrag zwischen neuer und alter Wegstreckenentschädigung zu ver-steuern ist. MAV-Treffen am 10. März 2009

Pflegezeitgesetz Zuständige Stelle bei Kündigung und Gebührenrahmen Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.12.2008 > Kommunalverband für Jugend und So-ziales (KVJS) > zuständige Stelle Der KVJS kann für die Erklärung der Zu-lässigkeit einer Kündigung eine Ver-waltungsgebühr zwischen 200 und 1.000 € festlegen. MAV-Treffen am 10. März 2009

Neuordnung des Pflegesystems Berichts des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsberichts Die Pflegebedürftigkeit soll künftig nicht mehr nach der erforderlichen Pflegezeit beurteilt werden. Stattdessen soll der „Grad der Selbstständigkeit“ der Pflege-bedürftigen im Mittelpunkt stehen. Statt Pflegestufe I bis III sollen künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus Kein staatlich anerkannter Aus-bildungsberuf Fort- und Weiterbildungsinstitute bieten entsprechende Kurse an, ggf. Förderung durch die Agentur für Arbeit Voraussetzung Aufgabenschwerpunkte Entgelt MAV-Treffen am 10. März 2009

Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhaus Mitbestimmung § 42 Buchstabe a) MVG > Einstellung § 42 Buchstabe c) MVG > Eingruppierung Mitberatung § 46 Buchstabe f) MVG > Stellen- plan- entwurf MAV-Treffen am 10. März 2009

Änderung der Arbeitszeit – hier: regu-läre Arbeitszeit an Samstagen im OP MAV-Treffen am 10. März 2009

Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG) Es wird ein Förderprogramm zur Verbesserung der Situa-tion des Pflegepersonals in Krankenhäusern eingeführt, wodurch in drei Jahren bis zu 17.000 neue Stellen im Pflegedienst zu 90 Prozent durch die Krankenkassen zusätzlich finanziert werden. MAV-Treffen am 10. März 2009

Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG) Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundestag am 18. Dezember 2008 Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundesrat am 13. Februar 2009 Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt voraussichtlich nicht vor Mitte März 2009 MAV-Treffen am 10. März 2009

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) Neuer Abschnitt 4: § 10 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Alten- pflege und häusliche Krankenpflege; Krankenhäuser sind ausgenommen) § 11 Rechtsver- ordnung § 12 Kommission MAV-Treffen am 10. März 2009

Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009 Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009 Zustimmung des Bundesrates am 13. Februar 2009 Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ? Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt am ? MAV-Treffen am 10. März 2009

Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanage-ment (BEM) § 84 (2) SGB IX Prävention (ab 01.05.2004) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenver-tretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-schen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst über-wunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeits-platz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungs-management).“ MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Vorstellung und Information des BEM im Vorstand und MAV zur Genehmi-gung: - Gesetzliche Grundlagen, - Ziele des BEM, - Vorschlag für Prozessablauf MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Festlegung von Kompetenzen und Ver-antwortlichkeiten: - Wer ist für was verantwortlich? - Wie ist die Zusammenarbeit geregelt? - Wer trifft Entscheidungen? MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Festlegung der Aufgaben und der Teilnehmer des BEM-Teams: - Teilnehmer: eine von der MAV beauftragte Person, Betriebsarzt, eine vom Arbeitgeber beauftragte Person mit Entschei- dungsbefugnis, ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Festlegung der Auf-gaben und der Teil-nehmer des BEM-Teams: - Aufgaben: Steuerung des BEM- Prozesses und Über- prüfung der Prozess- qualität durch regel- mäßige Treffen MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Genehmigung des Gesamtkonzeptes BEM durch den Vorstand Erstellung der Dienstvereinbarung Zustimmung zur Dienstvereinbarung durch Vorstand und MAV MAV-Treffen am 10. März 2009

Konzept zur Einführung des BEM Informationsveranstaltungen für die Mitarbeitenden zu BEM/Dienstverein-barung mit externen Referenten z. B. Integrationsamt und Veröffentlichung z. B. mit Gehaltsabrechnung und/oder Mitarbeiterzeitung, im Intranet und am Mitarbeitertag MAV-Treffen am 10. März 2009

BEM-Prozessablauf Personalabteilung identifiziert monatlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fehl-zeiten über 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten (zusammen-hängend oder verteilt) MAV-Treffen am 10. März 2009

BEM-Prozessablauf Information des BEM-Teams über die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter Schriftlicher Erstkontakt mit den be-troffenen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter durch die Personalabteilung (Musterschreiben); Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss innerhalb von 4 Wochen Rückmeldung geben MAV-Treffen am 10. März 2009

BEM-Prozessablauf Erstgespräch (ver-traulich) mit Mitar-beiterin bzw. Mitar-beiter durch ein Mit-glied des BEM-Teams > Entscheidung durch Betroffenen: BEM ja oder nein (Gesprächs-leitfaden) MAV-Treffen am 10. März 2009

BEM-Prozessablauf Gespräch mit Beauftragten des BEM-Teams und Mitarbeiterin bzw. Mitar-beiter, ggf. externen oder internen An-sprechpartnern (z. B. direkter Vorge-setzter), Einladung durch Ansprech-partner des Erstgespräches: - Falldarstellung mit Analyse der Fehl- zeiten - Festlegung von Maßnahmen zum BEM MAV-Treffen am 10. März 2009

BEM-Prozessablauf Begleitung und Durchführung von BEM-Maßnahmen Dokumentation: - Was? - Wo? – Wie lange? Überprüfung ggf. Anpassung MAV-Treffen am 10. März 2009

Notwendige Dokumente Ablaufschema = Flussdiagramm Anschreiben der Personalabteilung an Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter für Lang-zeiterkrankung bzw. Mehrerkrankung Antwortschreiben Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter an die Personalabteilung Gesprächsleitfaden für Erst-/ Folgege- spräch MAV-Treffen am 10. März 2009

Notwendige Dokumente Vereinbarung über den Schutz per-sönlicher Daten im Rahmen von Maß-nahmen des BEM – zu unterschreiben von Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter Schweigepflichtentbindung für Mitar-beiterin bzw. Mitarbeiter Dienstvereinbarung MAV-Treffen am 10. März 2009

Notwendige Dokumente Dokumentationsblatt zum Ablauf des BEM-Prozesses mit Maßnahmenkatalog und Prozessergebnis/Abschluss Einfaches Dokument für die Personal-akte: BEM ist erfolgt / wurde abgelehnt am Infoblatt BEM für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter MAV-Treffen am 10. März 2009

Verschiedenes

Auf Wiedersehen!