Europäisches Medienrecht

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 Präsentation transkript:

Europäisches Medienrecht Schwerpunktbereich 7 Sommersemester 2009 Dr. Carola Drechsler

Europäisches Medienrecht Studieninhalte Medien im Recht der Europäischen Gemeinschaft Medien im primären Gemeinschaftsrecht Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Europäische Medien im Internationalen Recht EMRK Europarat WTO Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht Einführung Europäische Gemeinschaft und Medien Verwirklichung des Binnenmarktes erfasst auch Medien (wirtschaftliche Bedeutung, regional nicht begrenzte Nutzung) Erforderlichkeit supranationaler Regelungen: grenzüberschreitender Empfang der Medien Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen Technologische Entwicklung Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht Einführung Wirtschaftliche Bedeutung der Medien in Europa Handelsvolumen für audiovisuelle Medien 100 Mrd. Euro jährlich Wachstum von etwa 400% in 5 Jahren Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht Einführung Regelungsbefugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Medien EG-Medienordnung: Grundfreiheiten, Grundrechte, primäres Gemeinschaftsrecht und sekundäres Gemeinschaftsrecht Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundrecht der Medienfreiheit Grundfreiheiten für das Medienrecht Medien im Binnenmarkt Kompetenzen der EG Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundrecht der Medienfreiheit Kein geschriebenes Grundrecht EuGH entwickelte jedoch Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze Grundrecht auf Meinungsfreiheit Grundrechtecharta (nicht verbindlich, selbst bindendes, aber nicht justiziables Bekenntnis der Organe der EG) ist zu berücksichtigen als Rechtserkenntnisquelle Art. 11 Grundrechtecharta Recht auf Kommunikationsfreiheit (Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK) Art. 11 Abs. 2 Grundrechtecharta schützt die Medienfreiheit und die Medienpluralität Problem: Medienfreiheit und Medienpluralität werden „nur“ geachtet Rechtfertigungsmöglichkeiten sind in Art. 52 Abs.1 Grundrechtecharta als Querschnittsartikel vorgesehen Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundrechtsprüfung Schutzbereich Persönlich: natürliche und juristische Personen Sachlich: Kommunikations- und Informationsfreiheit Erfasst: alle Formen der Individual- und Massenkommunikation Informationsfreiheit: spezielle Regelung in Art. 255 EG bezüglich Zugangsrechte Eingriff Behinderung der freien Betätigung des Rechts durch Europäische Gemeinschaft bzw. Handlungen von Organen der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der EG umsetzen und gebunden sind (kein Ermessensspielraum) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Rechtfertigung Eingriffe müssen gesetzlich vorgeschrieben sein Erreichung eines legitimen Zwecks dienen EuGH: Aufrechterhaltung der Medienvielfalt Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht berührt sein Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Grundfreiheiten für das Medienrecht Grenzüberschreitender Warenhandel und Personenverkehr ohne ungerechtfertigte Behinderung Regelungskompetenzen: Harmonisierungsmaßnahmen Verpflichtete der Grundfreiheiten: Mitgliedstaaten und EG Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Personenfreizügigkeit Freie Wahl des Sitzes innerhalb der EG Arbeitnehmerfreizügigkeit Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Grenzüberschreitende Bewegung von Geldkapital oder Investitionen in Sachwerte Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Warenverkehrsfreiheit Waren: körperliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Verkörperte Medien: Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften) Bücher Videokassetten DVDs Problem: Wert der Trägermedien wesentlich geringer als der transportierte Inhalt (Abgrenzung: Ware und Dienstleistung erforderlich) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsfreiheit Rundfunk ist eine Dienstleistung (früher: Rundfunk – kulturelle Bedeutung, kein wirtschaftlicher Bezug, daher Dienstleistungsfreiheit nicht eröffnet) EuGH: Rundfunksendungen – kulturelle Leistungen, zugleich aber auch Wirtschaftsgut Dienstleistung: Entgeltlichkeit auch durch Dritte möglich (EuGH: Mediakabel, Rs. C-89/04, Slg. 2005, S. I-4841, Tz. 18ff.) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Verhältnis Grundrechte und Grundfreiheiten Grundrechte können gegen Grundfreiheiten abgewogen werden Grundrechte können als Rechtfertigung für Einschränkungen von Grundfreiheiten dienen Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Medien im Binnenmarkt - Kompetenzgrundlagen Keine ausdrückliche Kompetenz für Schaffung eines europäischen Medienrechts Harmonisierungskompetenzen aus Grundfreiheiten Harmonisierungsauftrag Art. 94, 95 EG Maßnahmen zur Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Vorschriften Ergänzungsklausel Art. 308 EG Beachte: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Subsidiaritätsprinzip Fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG Kulturklausel Art. 151 EG Keine Harmonisierungsmaßnahmen (kompetenzbegrenzend) Gemeinschaft wird nur fördernd und ergänzend tätig Querschnittsklausel Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Kompetenzen der EG Ausgangspunkt Art. 5 Abs. 1 EG – Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Handlungskompetenzen Grenzen für die Handlungen der EG Bei gemischten Kompetenzen Regelungsschwerpunkt beachten Berücksichtigung der Verfassungen der Mitgliedstaaten Beachtung der Grundrechte Subsidiaritätsprinzip Art. 5 Abs. 2 EG Art. 151 Abs. 5 EG (nur Fördermaßnahmen möglich!) Mitgliedstaatliche Kompetenzen (Protokoll über den öffentlich rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Medienrechts Beispiele: Fördermaßnahmen: MEDIA-Programme Harmonisierungsmaßnahmen: AVMD-Richtlinie, Urheberrecht Politische Aktivitäten der Kommission Berichte, Mitteilungen, Studienvergabe Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Grundlage: Kompetenzen aus Grundfreiheiten und allgemeines Harmonisierungsauftrag Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fernsehen, audiovisuellen Mediendiensten, Datenschutz und Urheberrecht Sekundärrecht ergeht hauptsächlich in Form von Richtlinien – Vorteil: Mitgliedstaaten behalten gewisse Handlungsspielräume (Art. 249 Abs. 3 EG) Zuständigkeit: Kommission (Initiativrecht), Rat und Europäisches Parlament Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Richtlinie: Fernsehen ohne Grenzen 1989 Entstehung (Änderung 1997) Ersetzung der Richtlinie 2007 durch die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste Rechtsgrundlage: Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EG Ziel: Schaffung eines Binnenmarktes für Kabel- und Satellitenfernsehen Entwicklung des Privatfernsehens Kontrolle von Fernsehveranstaltern in einem Mitgliedstaat Einheitliche Mindestnormen für Vorabprüfung des Sendebetriebes Ergänzend: Vereinheitlichung der technischen Rahmenbedingungen Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Inhaltliche Regelungen: RL gilt nur für Fernsehsendungen (Hörfunk nicht erfasst) Sendestaatsprinzip (Recht des Sitzstaates des Fernsehveranstalters gilt) Mindestschutzstandards Quotenregelung für „europäische Werke“ Regelungen zur Fernsehwerbung Schutz Minderjähriger und der Verbraucher Persönlichkeitsschutz (Gegendarstellungsrecht) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Quotenregelung für „europäische Werke“ Art. 4 Fernseh-Richtlinie: Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten „Europäische Werke“ – Beteiligung von überwiegend europäischen Mitarbeitern Problem: Begriff des europäischen Werks Inhalt der europäischen Werke unerheblich Protokollerklärung Eingriff in die Programmautonomie Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Regelungen zur Fernsehwerbung Grundregelung Art. 10 Fernseh-Richtlinie Trennungsgebot: Vermischung von Werbung und Programm verboten Werbung soll in Blöcken ausgestrahlt werden Keine Schleichwerbung Quantitative Regelungen: Werbeunterbrechung: nur alle 45 min Dauer: 15% der täglichen Sendezeit, pro Stunde nicht mehr als 20% Inhaltliche Gebote: Werbeverbote für Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt Werbeverbote für Tabakerzeugnisse Werbebeschränkungen: Arzneimittel, Alkohol Sponsoring zulässig Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Schutz Minderjähriger und der Verbraucher Verbot von Programmen, die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können Programme, die die Entwicklung Minderjähriger schädigen können, dürfen nur verschlüsselt oder zu einer bestimmten Sendezeit ausgestrahlt werden (Warnung vorzunehmen) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie trat am 19.12.2007 in Kraft (Umsetzungsfrist 2 Jahre) Anwendungsbereich: audiovisuelle Mediendienste (Hörfunk nicht erfasst) Def.: audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (private und Individualkommunikation nicht erfasst) Neu: Kurzberichterstattungsrecht Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Ergänzende Richtlinie Richtlinie über das Informationsverfahren Richtlinien zum Verbraucherschutz (Fernabsatzrichtlinie, Signaturrichtlinie) Richtlinie zum Elektronischen Handel (E-Commerce) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsrechtlicher Datenschutz Datenschutzrichtlinie von 1995, Änderung 2002 Ziel: Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfasste private und öffentliche Datenverarbeitung in automatischer und manueller Form Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittstatten begrenzt (Safe Harbour Prinzip) Auskunftsanspruch Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Kommission hat exekutivische Befugnisse Kartell-, Fusionskontroll- und Beihilferecht einschlägig Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Rechtsgrundlagen Primärrecht: Art. 81 EG – Kartellverbot Art. 82 EG – Missbrauchsverbot Art. 87 EG – Beihilfebeschränkungen Art. 83 EG – Kompetenzgrundlage für Sekundärrecht Sekundärrecht: Kartell-VO Fusionskontorll-VO Beihilfe-Verfahrens-VO Durchführungs-VOen Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Zuständigkeit der Kommission Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Zuständigkeit der Kommission Art. 81 ff EG Kommission überwacht Einhaltung Kommission hat exekutische Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse (gegenüber betroffenen Unternehmen!!!) Rechtschutz vor EuGH möglich Nichtigkeitsklage vor EuG MS gegen Beihilfeentscheidung vor EuGH Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Kartellrecht Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EG Keine medienspezifischen Regelungen Wettbewerbswidrige Absprachen nichtig Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Beihilferecht Verhinderung von Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen Staatliche Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten – Art. 87 Abs. 1 EG Aber: Ausnahme bzw. Rechtfertigung möglich: Beispiele: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Nationale Filmfördermaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Einführung neuer Techniken Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Legalausnahmen vom Beihilfeverbot: Art. 87 Abs. 2 EG Art. 87 Abs. 3 EG Lit. d): Kulturförderung Beihilfeverfahren Regelung Art. 88, 89 EG Beihilfe-Verfahrens-VO Notifizierungsgebot Im Zweifel Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe möglich Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Art. 86 EG - Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Art. 86 EG - Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben Berechtigtes Interesse der Mitgliedstaaten an Aufgaben, die nicht rentabel sind Mitgliedstaaten können daher staatliche Unternehmen fördern Grundsätzlich gilt aber auch hier das Ziel des freien Wettbewerbs Art. 86 Abs. 2 EG wichtig: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erhalten zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben eine staatlich veranlasste Finanzierung Voraussetzungen: Auftrag Parameter für Ausgleichsfinanzierung objektiv und transparent Keine Überkompensation Unternehmen muss im Vergabeverfahren ermittelt werden oder Kostenfestlegung vorher Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Anwendung des Beihilferechts im Mediensektor Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Anwendung des Beihilferechts im Mediensektor Beihilfevorschriften für staatliche Rundfunkanstalten anwendbar Keine Sektorausnahme für öffentliche Rundfunk aufgrund des Amsterdamer Protokolls, nur Auslegungshilfe Öffentlich-rechtlicher Rundfunk für demokratische, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Gesellschaft und Medienpluralismus erforderlich Rundfunkfinanzierung stellt Beihilfe dar Rechtfertigungsgrund des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift teilweise ein (nicht bei reinen Nachrichtenkanälen oder Kinderkanälen) Art. 86 Abs. 2 EG greift aber meist (Voraussetzungen, siehe Folie 33) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht I Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht Filmbeihilfen Unterstützung der Kommission um Us-amerikanischem Überangebot entgegenzuwirken MEDIA-Programm Nationale Filmförderprogramme: Kommission akzeptiert diese Programme Mitgliedstaatliche Beihilfen sind genehmigt, wenn sie einem kulturellen Projekt zu gute kommen, nicht mehr als die Hälfte der Kosten abgedeckt sind und wenigstens 20% der Summe auch in einem anderen als dem beihilfegewährenden Mitgliedstaat ausgegeben werden dürfen Nur kulturelle wertvolle Produktionen werden gefördert Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift nach Ansicht der Kommission Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Überblick: Europäische Medien im internationalen Recht Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Überblick: Europäische Medien im internationalen Recht Einschlägige Rechtsakte: EMRK Europarat WTO Grundprinzipien: Territorialitätsprinzip Interventionsverbot Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Regelungsbefugnisse im Internet Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Regelungsbefugnisse im Internet Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip Andere Prinzipien verletzen das Interventionsverbot Daher: Anknüpfungspunkt für Regelung der Inhalte erforderlich Möglichkeiten: Staat in dem die Sachverhalte ins Netz gestellt werden Staatsbürgerschaft der betreffenden Person USA: Minimum Contact - passive Websites (-); interaktive Websites (+); kommerzielle Websites (+) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Informationsfreiheit – Menschenrecht? Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht Informationsfreiheit – Menschenrecht? Informationsfreiheit Zulassung grenzüberschreitenden Informationsflusses Individualrecht des Einzelnen gegenüber den Staaten Sendefreiheit Art. 19 IPbpR – Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit 1966 gilt in 161 Staaten, u.a. Dtl., USA Bindendes Völkervertragsrecht Problem: verfahrensrechtliche Durchsetzung des Paktes fehlt Abs. 1 Schutzbereich: rein privates Recht, sich eine persönliche Meinung zu bilden Abs. 2 Schutzbereich: erfasst ist jede Form der Verbreitung von Meinungen und Tatsachen Abs. 3 Schrankenvorbehalt – Schutzgüter Def. Durch Vertragsstaaten Informationspflicht der Staaten besteht nicht Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Medienrecht und die EMRK Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Medienrecht und die EMRK Art. 10 EMRK Meinungs- und Informationsfreiheit Grenzüberschreitende Kommunikation eingeschlossen EGMR: Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK: notwendige Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft und damit grundlegende Voraussetzung jeden gesellschaftlichen Fortschritts Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Meinungsfreiheit Schutzbereich: Meinungsweitergabe Tatsachenbehauptungen und Werturteile geschützt Private und kommerzielle Meinungsäußerungen auch erfasst Eingriff: Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich (ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral Verhältnismäßigkeitsprüfung Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Kunstfreiheit Schutzbereich: Kunst – besondere Form der Meinungsäußerung Kunst schaffen, interpretieren, verbreiten oder ausstellen Eingriff: Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich (ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral Verhältnismäßigkeitsprüfung Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Informationsfreiheit Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Informationsfreiheit Schutzbereich: aktive und passive Empfang und Weitergabe von Informationen Keine staatliche Informationspflicht Eingriff und Rechtfertigung wie Meinungsfreiheit Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Pressefreiheit Schutzbereich: Verbreitung von Informationen Informationsbeschaffung Gewährleistung der Vertraulichkeit Eingriff siehe oben Rechtfertigung Nur bei besonders dringender gesellschaftlicher Notwendigkeit Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten können Pressefreiheit einschränken (Caroline v. Hannover gegen Deutschland) – Veröffentlichung von Bildern nur, wenn diese einen Beitrag zu einer in der Öffentlichkeit belangvollen Diskussion leisten Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Fall: (nach EGMR, Entscheidung vom 24.06.2004, Caroline v. Hannover v. Germany, No. 59320/00) Carolinie v. Hannover hat mehrer Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt, um die Veröffentlichung privater Fotos in der Presse zu verhindern. Es erschienen in verschiedenen Zeitschriften Bilder von ihr in privaten Situationen, teilweise wurden Freunde und Kinder mit abgebildet. Gegen die Veröffentlichung wurde der Rechtsweg beschritten. Das BVerfG stellte fest, dass Caroline v. Hannover nach §23 KunstUrhG als absolute Person der Zeitgeschichte die Berichterstattung auch über ihr Privatleben dulden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person in der Öffentlichkeit derart bewege, dass sie mit entsprechenden Fotos rechnen müsse. Nur an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, müssten derartige Fotos nicht geduldet werden. Bilder mit den Kindern müssten jedoch nicht geduldet werden, da insoweit Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsstellung verstärkt. Caroline v. Hannover legte gegen das Urteil der BVerfGs Individualbeschwerde beim EGMR ein. Insbesondere rügte sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK. Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Falllösung: EGMR – Fair Balance Test: Abwägung Pressefreiheit gegen Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen Dritter Fotos betreffen die Privatsphäre besonders intensiv, wesentlich intensiver als das geschriebene Wort Pressefreiheit besondere Bedeutung für die Demokratie Wird aber ausschließlich über Gegenstände des privaten Lebens berichtet, so muss die Berichterstattung geeignet sein, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten Ein Vorrang der Pressefreiheit besteht in anderen Fällen nicht Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK Rundfunkfreiheit Schutzbereich: erfasst auch: Verbreitung von Rundfunkprogrammen Privatnütziges Recht Eingriff und Rechtfertigung Genehmigungsvorbehalt Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK Pluralismussicherung Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen (EÜGF) Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Europäisches Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen (EÜGF) Fernsehübereinkommen 1989 verabschiedet 1993 in Kraft getreten Von 32 Staaten ratifiziert Übereinkommen parallel zu Fernsehrichtlinie der EG entstanden (Anpassung an AVMD-Richlinie noch nicht erfolgt) Ziel: grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen soll erleichtert werden Art. 4 EÜGF Grundsatz der Sendefreiheit – Sicherung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit Art. 5 EÜGF Sendestaatsprinzip Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Pflichten der Rundfunkveranstalter Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Pflichten der Rundfunkveranstalter Genehmigungspflicht durch Vertragsstaaten Transparenz hinsichtlich des verantwortlichen Programmveranstalters und der Organisation des Programmveranstalters Art. 7 Abs. 1 S. 1 EÜGF Verbot der Verletzung der Menschenwürde und der Grundrechte anderer Art. 8 EÜGF Recht auf Gegendarstellung Art. 9 EÜGF Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu bedeutenden Ereignissen Art. 10 EÜGF Quotenregelung zugunsten Europäischer Werke – Zweck: Verwirklichung kultureller Ziele Art. 10 a EÜGF Bekenntnis zur Medienvielfalt (ausschließlich politische Absichtserklärung) Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Art. 11 EÜGF Werberegelungen Überwachung des EÜGF durch ständigen Ausschuss – Art. 20 EÜGF Schiedsverfahren vorgesehen – Art. 24 EÜGF Aussetzungsmöglichkeit – Art. 24 Abs. 2 EÜGF Vergleichsverfahren - Art. 25 EÜGF Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Verhältnis EÜGF zu EG-Recht Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat Verhältnis EÜGF zu EG-Recht Art. 27 EÜGF: Vertragsparteien, die auch Mitglied der EG sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen EG-Recht an Insoweit besteht ein Vorrang der AVMD-Richtlinie Über AVMD-Richtlinie hinausgehende Regelungen des EÜGF sind auch für EG-Mitgliedstaaten anwendbar Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO WTO und Medienrecht WTO: 1994 gegründet Rahmenübereinkommen: GATT1994, GATS, TRIPS GATT1994 einschlägig für Warenhandel GATS einschlägig für Dienstleistungshandel GATT1994 wesentlich weiter liberalisiert als GATS, Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung sind im GATT1994 zu gewährleisten Medienrechtlich relevante Regelungen in allen drei Rahmenübereinkommen vorhanden Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO Audiovisuelle Medien: Waren oder Dienstleistungen? Diskussion notwendig für Anwendungsbereich der Übereinkommen (GATT1994 oder GATS?) Ware: Software oder elektronisches Buch Dienstleistung: touristische Angebote, elektronische Rechtsgeschäfte Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO Filmindustrie Dominanz us-amerikanischer Filme auf dem Weltmarkt trotz wesentlich höherer Produktionszahlen in Europa 1. Spielzeitkontingentierung Art. IV GATT1994 EG, Kanada: Filmproduktionen keine Wirtschaftsgüter, sondern Kulturgüter Generelle Ausnahme vom GATT bzw. WTO nicht gewollte, daher spezielles Regelungsregime Art. IV GATT1994: Spielzeitkontingentierungen - Rechtfertigungsgrund für die Quotenregelungen Problem: abschließende Regelung für gesamten audiovisuellen Markt? Nein – gilt nur für Spielfilme in Kinos Nein – GATS geschaffen und daher Trennung zwischen Ware und Dienstleistung erforderlich Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009

Europäisches Medienrecht II Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO Regelung im Rahmen des GATS vorgesehen Verhandlung während der Uruguay-Runde in den GATS-Verhandlungen Art. IV GATT1994 gilt nur für Spielfilme in Kinos USA: Fernsehproduktionen sind Waren, fallen aber nicht in den Anwendungsbereich des Art. IV GATT1994 EG: Fernsehproduktionen sind Dienstleistungen und unterfallen daher dem GATS Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009