Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel 3 - 17 Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung.

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Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung des Verfahrens Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit durch das Kreditinstitut bei der BaFin unter Vorlage eines Sanierungsplans und Vorschlag eines Sanierungsberaters UND Folgeantrag der BaFin an OLG Sanierungsplan -Erstellung durch das Kreditinstitut -Enthält alle Maßnahmen die geeignet sind, eine Sanierung des Kreditinstitutes ohne Eingriff in Drittrechte zu erreichen - Sanierungsplan kann eine Privilegierung von Sanierungskrediten in einem anschließenden Insolvenz vorsehen Sanierungsberater - Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung - Umfassendes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht Gerichtliche Maßnahmen auf Vorschlag der BaFin - Untersagung der Tätigkeit der Geschäftsleitung - Aufnahme des Sanierungsberaters in die Geschäftsleitung - Untersagung von Entnahmen und Ausschüttungen - Prüfung und Anpassung von Vergütungssystemen Reorganisationsverfahren, §§ 7 ff. (systemrelevante Banken) Einleitung des Verfahrens 1. Bei Aussichtslosigkeit des Sanierungs- verfahrens (ohne dessen vorherige Durchführung): Anzeige durch das Kreditinstitut bei der BaFin unter Vorlage eines Reorganisationsplans ODER 2. Bei Scheitern des Sanierungsverfahrens: Anzeige durch den Sanierungsberater mit Zustimmung des Kreditinstitutes unter Vorlage eines Reorganisationsplans ODER 3. Jederzeit bei Bestandsgefährdung des Kreditinstitutes und Systemgefährdung durch das Kreditinstitut: Antrag der BaFin an OLG unter Vorlage eines Reorganisationsplans Annahme des Reorganisationsplans Mehrheitsbeschluss der Gläubigergruppen unter Berücksichtigung der Anspruchshöhe UND Mehrheitsentscheidung der Anteilsinhaber im Rahmen einer Hauptversammlung Maßnahmen im Rahmen des Reorganisationsplans - Kürzung von Forderungen, Satzungsänderungen, Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten - Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) - Ausgliederung von schlechten Vermögensteilen und nicht strategienotwendigen Geschäftsbereichen auf einen bestehenden oder neu zugründenden Rechtsträger - Sonderbeauftragter - Übertragungsanordnung - Erweiterte Befugnisse zur Verbesserung der Solvenz- und Liquiditätslage Sonderbeauftragter - Bestellung durch die BaFin - Umfassendes Informations- und Teilnahmerecht - Ausübung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen anstelle von Geschäftsleitern oder Organen - Anordnung von Maßnahmen zur Abwehr von Solvenz- und Liquiditätsproblemen Voraussetzungen der Übertragungsanordnung - Bei Bestands- und Systemgefährdung des Kreditinstitutes (grundsätzlich möglich ohne vorhergehendes Sanierungs- oder Reorganisationsverfahren) - Anordnung durch die BaFin im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss der FSMA Inhalt der Übertragungsanordnung - Vollständige oder partielle Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten auf eine private oder öffentlich-rechtliche juristische Person (Brückeninstitut) - Das übertragende Institut erhält als Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder eine Bemessung in Geld - Innerhalb von 4 Wochen nach Übertragung kann eine partielle Rückübertragung angeordnet werden - Aufhebung der Erlaubnis des übertragenden Kreditinstituts - Rechtsschutz durch Anfechtung der Über- tragungsanordnung binnen 4 Wochen Organhaftung Verlängerung der Organhaftung für Institute nach KWG entspr. § 93 AktG - Restrukturierungsfonds (Art. 3) Verlängerung der aktienrecht- lichen Organhaftung (Art. 6) - Anpassung sonstiger Gesetze (Art.4, 5, 7-16) Restrukturierungsfonds - Errichtung und Verwaltung durch die FSMA - Verwendung der Mittel ausschließlich für Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Brückeninstitut (insb. Gründung, Anteilserwerb, Garantien, Rekapitalisierungen) - Mittel werden durch die beitrags- pflichtigen Kreditinstitute im Rahmen eines Jahresbeitrags sowie durch festzusetzende Sonder- beiträge erbracht (Bankenabgabe) - Beitragspflichtig sind grds. alle Kreditinstitute i.S.d. KWG - Die Höhe der Abgabe orientiert sich an der Größe, Vernetzung und Verbindlichkeiten eines Kreditinstitutes Verlängerung der Organhaftung, § 93 Abs. 6 AktG - Die Haftung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsräten bei Pflichtver- letzungen nach Aktiengesetz wird für börsennotierte Gesellschaften sowie für Kreditinstitute von fünf auf zehn Jahre erhöht