Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Gesetzliche Bestimmungen zu
Vergabewesen Leitfaden für Bieter
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Versicherungsvermittler
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen.
20:00.
Die neue VOB 2009.
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
KG & Stille Gesellschaft
SK / , , in Hochkössen und der Wildschönau flow Ski- und Snowboardschule Intersport Menzel.
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
„Betreutes Wohnen” – ein wandelbarer Begriff
QS- Dekubitusprophylaxe Klinikstatistik 2007 BAQ
Bewohnerumfrage 2009 durchgeführt vom
Das neue Gewährleistungsrecht
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
„Persönliches Budget“ - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Qualitätsberichte für Pflegeeinrichtungen Regelungen zur Darstellung und Veröffentlichung allgemeinverständlicher Qualitätsberichte nach § 115 SGB XI.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
1 (C)2006, Hermann Knoll, HTW Chur, FHO Quadratische Reste Definitionen: Quadratischer Rest Quadratwurzel Anwendungen.
Versicherte Leistungen Finanzierung Organisation
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
Fachforum auf dem 7. Berlin-Brandenburger Pflegetag
Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG)
Prof. Dr. Christian Bernzen
Materiell-rechtlich betrachtet
Schutzvermerk nach DIN 34 beachten 20/05/14 Seite 1 Grundlagen XSoft Lösung :Logische Grundschaltung IEC-Grundlagen und logische Verknüpfungen.
Vortrag von Rechtsanwältin Verena Nedden, Fachanwältin für Steuerrecht zur Veranstaltung Wege zum bedingungslosen Grundeinkommen der Piratenpartei Rhein-Hessen.
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Verbraucherrechtsreform 2014
Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Der Scheidungsverbund
1 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt Wie.
Monatsbericht Ausgleichsenergiemarkt Gas – Oktober
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Umsetzung der Verbraucher-rechte-Richtlinie
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Folgeversicherungsnachweis bei einem PKV-Wechsel AAD-Info vom
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Wohn- und Betreuungsvertrags-gesetz (WBVG) Neuregelung des Heimrechts durch Förderalismusreform 2006

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Föderalismusreform Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (Fürsorgeleistungen) Ordnungsrechtliche Vorschriften sind Länderangelegenheit Zivilrechtliche Vorschriften sind Bundesangelegenheit Übrige §§ HeimG bleiben nach § 125a GG bis zu einer landesrechtlichen Neuregelung in Kraft WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Ausweitung der heimgesetzlichen Regelungen auch auf Bereiche neuer Wohn- und Betreuungsformen Anpassung an Verbraucherschutz, es soll nach dem tatsächlichen Schutzbedarf, nicht nach Wohnformen differenziert werden VerbraucherInnen sollen bei doppelter Abhängigkeit (Wohnen und Pflege/Betreuung) geschützt werden Harmonisierung mit SGB XI (Vergütung, Entgelterhöhung, Abwesenheit, Tod) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 §§ 5 bis 9 WBVG sind Sonderregelungen zu Kauf-, Miet- und Dienstleistungsregelungen § 14 WBVG ist Sonderregelung zu Darlehen, Schenkung, Testierfreiheit, Kaution WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Verbraucher, Unternehmer Verbraucher § 13 BGB jede natürliche Person, die zu einem bestimmten Zweck ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann Unternehmer § 14 BGB jede natürliche, juristische oder rechtsfähige Person (GbR), die ein Rechtsgeschäft, die in Ausübung ihrer gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handelt Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Anwendungsbereich WBVG losgelöst von Wohn- und Einrichtungsformen maßgeblich ist allein der Vertragsgegenstand Verknüpfung Wohnen mit Pflege/Betreuung Umfang Pflege/Betreuung ist unerheblich Wohnraumüberlassung entgeltlich/unentgeltlich egal Pflege/Betreuungsleistungen müssen vereinbart werden, um Leben im Alter/ Pflegebedürftigkeit/ Behinderung zu bewältigen WBVG +, egal ob die Pflege/Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht oder vorgehalten werden WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Koppelung Wohnraum/Pflege WBVG auch, wenn Mehrere Verträge vorliegen und die Verträge nicht ohne einander erbracht werden können bzw. der Vertrag Wohnen abhängig ist vom Vertrag Betreuung/Pflege und umgekehrt eine Kündigung der einen Leistung die Kündigung der anderen Leistung nach sich zieht WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Vertrag Pflege/Betreuung Vertrag über Wohnraum und Pflege/Betreuung Verbraucher Unternehmer Vertrag Wohnraum Verbraucher Unternehmer Vertrag Pflege/Betreuung Vertrag Wohnraum Unternehmer 1 Verbraucher Vertrag Pflege/Betreuung Unternehmer 2 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Verbundverträge, § 1 Abs. 2 Unbeachtlich, ob der Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern abschließt U müssen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein Rechtlich: Kooperation, Beteiligung Wirtschaftlich: Provision, Konzernverflechtung WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Tages-, Nachtpflege- Kurzzeitpflege Gilt für alle Bereiche Explizite Regelung, weil es uU fraglich sein kann, ob es sich hier um Überlassung von Wohnraum im rechtlichen Sinne handelt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Ausnahmen vom Anwendungsbereich neben Wohnraum nur allgemeine Unterstützungsleistungen wie Vermittlung von Pflege/Betreuungsleistungen Vermittlung von hauswirtschaftl. Versorgung oder Hausnotruf zum Gegenstand hat Beispiele: Service-Wohnen, Hausmeisterdienste, Fahr- und Begleitdienste, Besuchs-/Sicherheitsdienste Katalog § 2 WBVG Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen Internate Berufsbildungs- und BFörderwerke Leistungen nach § 41 SGB VIII, Kur-und Erholungheime WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Vorvertragliche Informationspflichten 3 § WBVG Zweifache vorvertragliche Informationspflicht Aufzählung der allgemein angebotenen Leistungen § 3 Abs. 2, WBVG Aufzählung der konkret dem V. angebotenen Leistungen, § 3 Abs. 3 WBVG rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers Wenn (-) Nachholmöglichkeit , Im Interesse des Verbrauchers, unverzüglich, § 3 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 In Textform, 126b BGB In leicht verständlicher Sprache WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Textform, § 126b BGB die Erklärung (allg. Leistungsangebot) muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden sein, (Broschüre, CD, Papier) Email: muss speicherbar sein Texte Homepage: nur, wenn Text heruntergeladen wurde in der die Person des Erklärenden genannt und Mechanisch hergestellte Unterschrift reicht aus der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht worden ist Abschlussformel, Abschluss durch Datierung, Unterschrift zweckmäßig. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten, § 3 Abs. 2 Wohnraumgebäudeausstattung (Größe, Aufzug) Lage des/der Wohnraumgebäude (Ortsrand, zentrale Lage) Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen Nutzungsbedingungen für 3 + 4 Art der Leistungen Inhalt der Leistungen Umfang der Leistungen Ergebnisse der veröffentlichten Qualitätsprüfungen nach § 115 I a 1 SGB XI oder landesrechtlichen Vorschriften WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Spezielle vorvertragliche Informationspflicht, § 3 Abs. 3 Darstellung des konkreten Wohnraums (ZiNr. Größe, Etage, Ausstattung) Angebot der Pflegeleistungen Angebot der Betreuungsleistungen (Hilfebedarfsgruppe/Pflegestufe) Verpflegungsleistungen Weitere Leistungen Beschreibung des Leistungskonzepts Entgelte Investitionskosten Gesamtentgelt Voraussetzung für Leistungs- und Entgeltveränderungen Ausschluss von Leistungen (muss hervorgehoben sein) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Betreuungsleistungen Angebot der Betreuungsleistungen Angebot muss bestimmt sein Problem, wenn Hilfebedarf bei Aufnahme noch nicht feststeht Entweder die vorläufige HPG, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit LWV besteht oder Die möglichen Leistungen beschreiben und dann regeln, dass die Entscheidung der HPK endgültig über HBG entscheidet WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Ausschluss von Leistungen, § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 3 Nr. 5 WBVG Ausschlussrecht Unternehmer Nur bis Vertragsabschluss möglich, nicht nachholbar Muss auch bereits im spez. Angebot der Vorinformation enthalten sein Also 1. Angebot + 2. Ausschluss in Vertrag Schriftlich und besonders hervorgehoben Unternehmer muss berechtigtes Interesse an Ausschluss aufgrund seines Leistungskonzepts haben Bei Pflegeeinrichtungen: Versorgungsvertrag maßgeblich Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen Unternehmer muss es auch schriftlich begründen Folge: Sonderkündigungsrecht U. , wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist (§ 12 I 3 Nr. 2b WBVG) WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Berechtigtes Interesse Ausschluss (2) Leistungskonzept ist Indiz Berechtigtes Interesse muss allgemein beschreibbar sein Kriterien müssen objektiv bestimmbar sein und für eine Personenmehrheit gelten Kein Ausschluss im Einzelfall bzw. für den konkreten Verbraucher WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Berechtigtes Interesse (3) Fälle: Leistungskonzept ist auf Bestimmte Personengruppen/Krankheitsbilder ausgerichtet Kleinere Wohnformen für Verbraucher mit bestimmten Grad Pflegebedürftigkeit Grenzen Gestaltungsmöglichkeit Wohnraum im Hinblick auf fachliche Pflege/Betreuung/besondere Bauvorschriften bei Pflegebedürftigkeit Spez. Fachliche Anforderungen an Fachpersonal WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Berechtigtes Interesse Ausschluss (4) Menschen mit Behinderung Nur solche Interessen, die dem besonderen Anspruch Menschen mit Behinderung auf Teilhabe gerecht werden Gesetzgeber: Ausschluss nur in Ausnahmefällen Betreuung von Menschen mit Behinderung in besonderen Wohngruppen WG wird von M. mit ähnlichen Behinderungen/ oder bestimmte Altersgruppe bewohnt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Vertragsabschluss § 4 WBVG Grundsätzlich unbefristeter Vertrag Befristung nur, wenn diese dem Verbraucherinteresse nicht widerspricht Dauer 3 Monate wenn Befristung nicht im Interesse lag, unbefristeter Vertrag es sei denn, V. erklärt binnen 14 Tagen Befristung zu wollen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Geschäftsunfähigkeit, 4 Abs. 2 WBVG Bei Geschäftsunfähigkeit des V: Sonderregelung zu § 105 BGB Vertrag ist von Genehmigung Betreuer abhängig (Auflösung in Zukunft +) U. hat kein eigenes Widerrufsrecht, Kündigung nur aus wichtigem Grund Bezogen auf Vergangenheit gilt Vertrag als wirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Tod des Verbrauchers, § 5 Abs. 3 WBVG Grundsatz: Vertrag endet mit dem Tod Ausnahme: vertragliche Regelung Verwahrung von Gegenständen: bleiben in Kraft Vereinbarung Fortgeltung Wohnraum: Bis zu 2 Wochen nach Sterbetag + unter Fortzahlung der Entgeltbestandteile Wohnraum Bei Versichertem SGB XI: Keine Fortgeltung über Tod hinaus: §§ 16 I iVm § 87a I 2 SGB XI WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Schriftform § 6 WBVG Schriftlichkeit Keine Verträge oder Vereinbarung über Mail Folge bei Nichteinhaltung. §§ zu Lasten des V. sind unwirksam, ansonsten Vertrag wirksam Außerordentliches Kündigungsrecht V. Schriftlichkeit kann nachgeholt werden, Nur innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsbeginn und bei besonderen Gründen des U. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Mindestinhalt Heimvertrag, § 6 Abs. 3 WBVG Einzelne Leistungsbeschreibung nach Art, Umfang und Inhalt Das jeweils zu zahlende Entgelt getrennt nach Wohnraum und Pflege/Betreuungsleistungen, Verpflegung Investitionskosten nach § 82 III, IV SGB XI einzeln sowie Gesamtentgelt Benennung Anteil SHT/Eigenanteil Verbraucher am Einzelentgelt und Gesamtentgelt Aufführung der Vorinformation als Vertragsgrundlage Abweichungen wenn + Benennung Rechtsgrundlage WBVG im Heimvertrag (einzelner Unternehmer, Unternehmensverbund) Abwesenheit: wenn Pauschalierung, dann in Vertrag regeln, SGB XI: Regelung RahmenV Hessen, § 87 a Abs. 1 Satz 7 WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Leistungspflichten, § 7 WBVG Pflicht U Wohnraum und/oder Pflege/Betreuung zu überlassen Pflicht des V ein angemessenes Entgelt zu zahlen Entgelte SGB XI, SGBXII gelten als angemessen Differenzierungsverbot für Unternehmer Kein unterschiedliches Geld für gleiche Leistungen, aber Nicht vergleichbare Leistungen, unterschiedliches Entgelt Förderung nach Landesrecht (+/-) Investitionsbeträge gesonderte Vereinbarungen § 75V SGBXII Mitwirkungspflichten Verbraucher aufführen Behindertenhilfe: Mitarbeit als Konzeptbestandteil WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Leistungspflichten , § 7 WBVG Abwesenheit Verbraucher: Länger als 3 Tage, Erstattung Wert ersparter Aufwendungen Kann pauschaliert werden Versicherte: Höhe laut Rahmenverträge maßgeblich WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Vertragsanpassung veränderter Pflege/Betreuungsbedarf, § 8 WBVG Anpassungsangebotspflicht U. Erhöhung wie Verringerung Pflege/Betreuungsbedarf U. hat vollständige Anpassungspflicht V. kann Angebot annehmen/teilweise annehmen, ablehnen Sonderkündigungsrecht Verbraucher Inhalt Vertragsanpassung: schriftlich Gegenüberstellung bisherige Leistungen gegen neue Leistungen Gegenüberstellung bisherige und neue Entgelte Begründung Bei Verträgen SGB XI, XII einseitiges Anpassungsrecht U. Anpassungspflicht entfällt nur, wenn vorher wirksam ein Ausschluss vertraglich vereinbart wurde WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Fortsetzung § 8 WBVG Verbraucher nimmt Änderungsangebot nicht oder teilweise an Unternehmer hat Kündigungsrecht nach § 12 I 2a WBVG wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung Aber: Vor Kündigung muss er nach § 12 II WBVG Sein ursprüngliches Angebot erneuern Bezugnahme auf Erstangebot reicht aus Setzung einer angemessenen Annahmefrist für das erneute Angebot auf die beabsichtigte Kündigung hinweisen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung bei Nicht -oder teilweisen Annahme darstellen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Entgelterhöhung Änderung Berechnungsgrundlage, § 9 WBVG Doppelte Angemessenheitsprüfung Entgelterhöhung an sich angemessen Erhöhtes Entgelt ist angemessen Nicht bei SGB XI, SGB XII verhandelten Entgelten Erhöhung Investitionskosten Müssen nach Art des Betriebs notwendig sein (keine Luxussanierungen), § 82 III, IV SGB XI bei Pflegeeinrichtung Und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Fortsetzung § 9 WBVG Schriftliche Mitteilung Benennung des Zeitpunkts der beabsichtigten Erhöhung Auf die Wirksamkeit der Entgelterhöhung (Pflegesatz) kommt es im Unterschied zu § 7 III 1 HeimG nicht mehr an Unter Angabe des Umlagemaßstabs Benennung der Positionen, für die sich durch veränderte Berechnungsgrundlage Kostenerhöhung ergibt Gegenüberstellung bisherige /neue Entgeltbestandteile Mindestens vier Wochen zwischen Erhöhungsverlangen und Anspruch U. auf Zahlung Rechtzeitiges Einsichtsrecht Verbraucher in Kalkulationsunterlagen des Unternehmers Sonderkündigungsrecht V. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, § 11 I 2 WBVG WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 § 10 Schlechtleistung Verbraucher hat eine Anzeigepflicht für Wohnraummängel, § 10 II Zeigt er den Mangel schuldhaft nicht an und kann der U. deshalb keine Abhilfe leisten, so entfällt das Kürzungsrecht des V., § 10 III WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Kündigung Verbraucher Ordentliche Kündigung: spätestens am 3. Werktag zum Ablauf desselben Monats, § 11 I Außerordentliches fristloses Kündigungsrecht (aoK) innerhalb der ersten 2 Wochen, § 11 II 1 Erneutes aoK von zwei Wochen nach Erhalt des Heimvertrags, wenn der schriftliche Vertrag erst nach Vertragsbeginn ausgehändigt wird, § 11 II 2 aoK, wenn Festhalten an Vertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar, § 11 III aoK, wenn Schriftform des Heimvertrags nicht angewandt wird, § 6 II 2 aoK, wenn der bei Vertragsabschluss angenommene Eigenanteil SGB XI nicht/nicht so hoch ausfällt wie angenommen Jederzeitiges aoK, wenn U. Vorinformationen nach § 3 nicht nachkommt, § 3 IV iVm § 6 II 2,3 Bei verschiedenen Verträgen hat V. ein Wahlrecht, ob er alle Verträge kündigen will, § 11 IV Bei Verbundverträgen und U. kündigt einen Vertrag, Sonderkündigungsrecht für alle Verträge durch V, § 11 V WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Kündigung Unternehmer, § 12 WBVG Nur außerordentliche Kündigung Schriftlich und begründet Fristen: Unterschiedlich Bei § 12 I Nr.1 Betriebseinstellung: 3. Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats Ansonsten fristlos Ggf. ist mahnende Fristsetzung für Kündigung Voraussetzung § 12 I Nr. 2a: Unternehmer kann fachgerechte Pflege/Betreuung nicht mehr erbringen, Anpassung angeboten, von V. nicht /teilweise nicht angenommen und Festhalten an Vertrag nicht zumutbar § 12 I Nr. 4a,b: Zahlungsverzug V. WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Kündigung Unternehmer Fortsetzung Ggf. muss Unternehmer Leistungsersatz nachweisen, § 13 I, II WBVG § 12 I Nr.1: bei Betriebseinstellung § 12 V: bei Betriebseinstellung bei Verbundverträgen § 11 III Bei Kündigung des V aufgrund schuldhaftem U-Handeln, auch wenn V. die Kündigung noch nicht erklärt hat, § 13 III Ggf. muss Unternehmer die Umzugskosten bezahlen, § 13 I WBVG Verbraucher hat HeimV aufgrund eines vom U. zu vertretenden Umstandes fristlos gekündigt, WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Kündigung Unternehmer Fortsetzung Mehrere Verträge: Sonderkündigungsrecht U. ,wenn ein Vertrag gekündigt wird und deshalb U. das Festhalten an Vertrag unter Berücksichtigung berechtigter Interessen nicht zumutbar Verbundverträge: Sonderkündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis (wenige Tage) Folge: Nachweis Leistungsersatz Umzugskosten nur, wenn Wohnraum geschuldet, Verbund haftet als Gesamtschuldner im Außenverhältnis WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Zusätzliche Leistungen an U. /Beschäftigte, § 14 WBVG An § 14 HeimG angelehnt Sicherheitsleistung nur für Wohnraumüberlassung Nicht bei Verbrauchern nach §§ 42, 43 SGB XI, SGB XII Bei Verbrauchern, die häusliche Pflegehilfe beanspruchen, Sicherheit ebenfalls nur für Wohnraum WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Besondere Regelungen bei Bezug von Sozialleistungen §§ 15, 16 WBVG Heimverträge müssen bei Versicherten SGB XI und SozialhilfebezieherInnen den Regelungen der Leistungsgesetze entsprechen Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam und anzupassen WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Unwirksamkeit abweichender Regelungen, § 17 WBVG Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern sind unwirksam WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Übergangsregelungen, § 18 WBVG Heimverträge, die vor 01.10.2009 geschlossen werden: WBVG findet erst am 30.04.2010 Anwendung §§ 5 bis 9, 14 HeimG finden bis dahin Anwendung Anpassungszeitraum für Verträge Ab dem 01.05.2010 gilt WBVG Heimverträge, die ab dem 01.10.2009 geschlossen werden: WBVG gilt Die §§ HeimG werden durch das WBVG verdrängt Verträge, die keine Heimverträge sind und vor dem 01.10.2009 geschlossen worden sind WBVG (-) Die übrigen Regelungen des HeimG treten erst außer Kraft, wenn in allen Bundesländern neue Heimgesetze erlassen worden sind WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009 Checkliste Vorvertragliche allgemeine Informationspflichten Hat U. diese bzw. entsprechen sie den Vorgaben des § 3 Abs. 2 WBVG (Broschüre etc. überprüfen) Vorvertragliche spezielle Informationspflichten Müssen den Vorgaben des § 3 Abs. 3 WBVG entsprechen Ist Ausschluss von Leistungen enthalten? Vertrag: Sind Mindestvoraussetzungen des WBVG enthalten? Vorvertragliche Informationspflichten, bea: Ausschluss ? Anpassung Verträge Heimverträge bis 30.09.2009 Anpassung bis 30.04.2010 Bewohner müssen schriftlich die Anpassung des Vertrags erhalten Anpassungsverlangen muss den Vorgaben des § 3 WBVG entsprechen Heimverträge ab 01.10.2009: Vorvertragliche Infopflichten beachten Vertrag Bezug auf WBVG Leistungskonzept: überprüfen, sind Leistungseinschränkungen vorgesehen? WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WBVG Paritätischer Hessen e.V Brigitte Roth 17092009