Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner

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 Präsentation transkript:

Die Arbeitsschutzverwaltung und Ihre Kooperationspartner Christiane Schneider Regierungspräsidium In Kassel Dezernat: 35.1 (Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) 2008

Aus Wikipedia: Gewerbeaufsicht aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. In einzelnen Bundesländern wird die Gewerbeaufsicht auch als Amt für Arbeitsschutz oder als Staatliches Umweltamt bezeichnet. Ihr obliegt die Überwachung und die Erteilung von Genehmigungen der ihr zugewiesenen Vorschriften. Sie ist nicht zu verwechseln mit Ordnungsämtern bzw. dem Gewerbeamt. In anderen Ländern werden die Namen Arbeitsinspektion oder Arbeitsschutzinspektion verwendet. In Deutschland ist die Gewerbeaufsicht in verschiedene Behörden integriert. Abgrenzung zu den Berufsgenossenschaften [Bearbeiten] Die ebenfalls auf dem Feld der Arbeitssicherheit und des beruflichen Gesundheitsschutzes tätigen Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Demgegenüber erfasst das Arbeitsfeld der Gewerbeaufsicht darüber hinaus den Schutz der breiten Öffentlichkeit. In Deutschland gibt es ein duales System seitens des Arbeitsschutzes. Einerseits werden von den Gewerbeaufsichtsämtern (bzw. Ämtern für Arbeitsschutz) und andererseits von den Berufsgenossenschaften hoheitliche Aufgaben im Arbeitsschutz übernommen. In den letzten Jahrzehnten hat es immer wieder Bestrebungen gegeben, diese "doppelte Aufgabenwahrnehmung" in nur einer Behörde zu vereinen. Dies scheiterte aber bisher an der unterschiedlichen Struktur und an der Finanzierung. Die Berufsgenossenschaften setzen bundeseinheitlich vorwiegend das branchenspezifische berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk um (z.B. Beschaffenheit einer Wurstaufschnittmaschine), während die Gewerbeaufsichtsämter den staatlichen Arbeitsschutz auf Ebene der Bundesländer vollziehen (z.B. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz). Grundsätzlich können aber Defizite im Arbeitsschutz sowohl von der Berufsgenossenschaft wie auch von der Gewerbeaufsicht beanstandet werden.

Arbeitsschutzverwaltung Gewerbeaufsichtsamt (Bayern, Niedersachsen, Bremen) Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Berlin, Baden-Würtemberg) Bezirksregierungen (NRW); Regierungspräsidium, Dezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hessen) Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (Saarland) Amt für Arbeitsschutz (Hamburg, Thüringen) In Baden-Württemberg wurden im Rahmen der Verwaltungsreform durch die Landesregierung unter Ministerpräsident Erwin Teufel die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zum 1. Januar 2005 aufgelöst und in die vier Regierungspräsidien sowie in 44 Land- und Stadtkreise eingegliedert. In Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) seit 1998 die staatliche Arbeitsschutzbehörde. Sie überwacht den Schutz von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit der ca. 1,4 Mio. Berliner Beschäftigten, die technische Sicherheit von ca. 150.000 Berliner Betrieben und Anlagen und den technischen Verbraucherschutz für ca. 3,5 Mio. Berliner Verbraucherinnen und Verbraucher (Slogan: „Gesundheit und Sicherheit für Berlin – bei der Arbeit und danach“). Die Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung nimmt mit ihren zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Aufgaben im Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz wahr. Im Rahmen der Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 sind diese Ämter nunmehr direkt dem Umweltministerium und dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unterstellt. In Nordrhein-Westfalen wurden die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und die Staatlichen Umweltämter zum 1. Januar 2007 aufgelöst und in die fünf Bezirksregierungen eingegliedert. In Rheinland-Pfalz werden die Aufgaben der Gewerbeaufsicht durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen wahrgenommen. In Bayern wurden die 7 Gewerbeaufsichtsämter 2005 an die Regierungen angegliedert.

Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes  1839 Einschränkungen bei der Beschäftigung von Kindern  1853 Einstellung von Fabrikinspektoren  1869 Gewerbeordnung  1891 Einschränkung der Sonntagsarbeit Schutzbestimmungen für Frauen  1900 Bestimmungen über Dampfkessel  1938 Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitszeitordnung  1968 Gesetz über technische Arbeitsmittel  1973 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitsschutz

Geschichtlicher Überblick des Arbeitsschutzes 1975 Verordnung über Arbeitsschutz 1980 Chemikaliengesetz 1993 Gefahrstoffverordnung 1996 Arbeitszeitgesetz 1996 Arbeitsschutzgesetz 1998 Baustellenverordnung 2002 Betriebssicherheitsverordnung 2004 Geräte u. Produktsicherheitsgesetz 2005 Änderung Gefahrstoffverordnung

Grundrechte zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit Grundgesetz, Artikel 2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Hessische Verfassung , Artikel 28 Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates

Aufbau der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen Hessisches Sozialministerium RP Gießen RP Darmstadt RP Kassel Abteilung Arbeitsschutz bzw. Umwelt- und Arbeitsschutz bzw. Abteilung „Soziales“ Gießen Kassel Dez. 35.1 Darmstadt Frankfurt Wiesbaden Hadamar Bad Hersfeld Dez. 35.2

{ { { Landkreis Kassel Kassel Regierungsbezirk Kassel Gießen Darmstadt Außenstelle Fulda Kassel Waldeck- Franken- berg Werra- Meißner- Kreis { Gießen Außenstelle Limburg Schwalm- Eder- Kreis Wiesbaden { Hersfeld- Rotenburg Frankfurt/M. Darmstadt Marburg- Biedenkopf Lahn- Dill- Kreis Vogelsberg- kreis Fulda Gießen Limburg- Weilburg Wetterau- kreis Hoch- taunus- Kreis Main- Kinzig- Kreis Rheingau- Taunus- Kreis Main- Taunus- Kreis LK Offenbach Groß- Gerau Darmstadt- Dieburg Odenwald- kreis Bergstraße

Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde ● Besichtigungsrecht / Zutrittsrecht (§ 139 b GewO / § 22 ArbSchG) ● Anordnungsbefugnis ● Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen ● Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Strafverfahren)

Pflichten der Arbeitsschutzverwaltung ● Überwachung des Arbeitsschutzes ● Beratung ● Betriebsrevisionen ● Zusammenarbeit mit BG‘en, Gewerkschaften, Polizei ● Zusammenarbeit mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung

Geheimhaltung Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die der Arbeitsschutzverwaltung zur Kenntnis gelangen, unterliegen gemäß § 139 b Abs. 1 GewO der Geheimhaltung.

Arbeitszeit- regelung Aufgaben des Regierungspräsidiums Kassel Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Anlagen-sicherheit Arbeitszeit- regelung Arbeits- und Sozialräume Gerätesicherheit Beschäftigung besonderer Personengruppen Sozialvorschriften im Straßenverkehr Röntgen-anlagen Humanisierung des Arbeitslebens Gefahrstoffe

Außendiensttätigkeit Beratung, Kooperation und Prävention  “normale” Revisionen (Stichproben, Auswahl nach Gefährdungskriterien, alle Rechtsgebiete) “anlaßbezogene” Revisionen z. B. aufgrund von: - Unfall, Anfrage, Beschwerde, … - Genehmigungsverfahren, etc. - Gefahrenverhütungsschau Projekte, Schwerpunktprogramme Überprüfungen auf Messen und Märkten

Das duale Arbeitsschutzsystem Staatlicher Arbeitsschutz Unfallversicherungsträger Regierungspräsidien Arbeitsschutz u. Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsicht) Berufsgenossenschaften Unfallkassen der Länder Aufgaben Staatliches Recht (Gesetze, Verordnungen, Techn. Regeln) Überwachung der gesetzlichen Vor- schriften in allen Bereichen des Arbeitsschutzes: - im technischen, sozialen, medizinischen und organisatorischen Arbeitsschutz - im technischen Öffentlichkeitsschutz - Beratung und Prävention Autonomes Recht (Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, usw.) - Prävention durch: Aus- u. Fortbildung; Forschung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Überwachung u. Beratung v. Unternehmen u. Versicherten - Entschädigung, Rehabilitation bei Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten

Staatlicher Arbeitsschutz Arbeitsschutz der gesetzl. UV-Träger Das "Duale System" Staatlicher Arbeitsschutz staatliches Recht Gesetze Verordnungen Techn. Regeln Überwachung: Dez. Arbeitsschutz; SGD; Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Arbeitsschutz der gesetzl. UV-Träger automomes Recht Unfallverhütungs-vorschriften -Regeln, Informationen u.s.w. Überwachung: Unfallversicherungsträger Technische Aufsichtsbeamte

Zusammenarbeit mit Dritten § 20 Abs. 1 SGB VII Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften wird festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträger § 21 Abs Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträger § 21 Abs. 2,3 Arbeitsschutzgesetz Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse Die für den Arbeitsschutz zuständigen oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.

für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Betriebs- und Personalräte Arbeitnehmer-vertretungen Arbeitsschutz behörden Betriebs- und Personalräte § 89 Abs. 1 BetrVG + § 76 Abs. 1 HPVG Unterstützungsauftrag gegenüber den Arbeitsschutz- behörden und Unfallversicherungsträgern Aufgabe, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen

Arbeitgeber ▪ § 89 Abs. 2 BetrVG + § 76 Abs. 2 HPVG Arbeitsschutz-behörden Arbeitnehmer-vertretungen Arbeitgeber ▪ § 89 Abs. 2 BetrVG + § 76 Abs. 2 HPVG Beteiligung der Betriebs- und Personalräte Arbeitsschutzbehörde ▪ § 9 Dienstanweisung der ASV in Hessen Beteiligung und Hinzuziehung zu allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Angelegenheiten Beteiligung und Hinzuziehung bei Betriebsbesichtigungen und allen, im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden, Erörterungen / Besprechungen im Betrieb. ▪ Austausch von Erfahrungen und Informationen zu Arbeitsschutz und Unfallverhütungsangelegenheiten (z.B. bei Betriebsbesichtigungen). ▪ Zusendung von Revisionsschreiben nach Betriebsbesichtigungen / - begehungen. ▪ Übersendung von Niederschriften über Untersuchungen, Besprechungen. ▪ Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes auf Verlangen der Arbeitnehmervertretungen (ANV)