Rechtlicher Rahmen für vereine
Informationsquellen www.gemeinnuetzigkeit.info www.vereinsbesteuerung.de Broschüre „Vereine und Steuern“ ISBN 978-3-00-024568-8 Steuerberater Rechtsanwalt Finanzamt Amtsgericht
Vereinsrecht Gründung, Organe, Satzung, Mindestanforderungen: §§ 21ff. BGB Eintragung ins Vereinsregister nach §§ 55ff. BGB
Gemeinnützigkeitsrecht Bedingungen in §§51ff. Abgabenordnung (AO) Ausschließlich (Satzung darf keinen nichtbegünstigten Zweck enthalten) Unmittelbar (Verwirklichung durch die Organisation selbst, außer bei Fördervereinen) Selbstlos (nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienend)
Vier Sparten des Vereins steuerpflichtig steuerbefreit Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb
Vier-Sparten-Rechnung 1. Ideeller Bereich Originärer Bereich für die Erreichung der Vereinszwecke (Hilfe, Beratung, Bildung…) Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften
Vier-Sparten-Rechnung 2. Vermögensverwaltung Nutzung des Vereinsvermögens gegen Entgelt Zinserträge Mieten, Pacht Werberechte (Nutzung Logo) Einige Steuern bleiben auch in den steuerbefreiten Sparten:
Vier-Sparten-Rechnung 3. Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Dient dazu, die Vereinszwecke zu erreichen Seminargebühren Verkauf aus Behindertenwerkstatt Verkauf Vereinszeitschrift Verkauf Informationsmaterial Körperschafts- und Gewerbesteuer entfällt, jedoch nicht die Umsatzsteuer (Freigrenze)
Vier-Sparten-Rechnung 4. Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken Basare, Flohmärkte Sponsoring
Steuer: mal befreit, mal nicht Einige Steuerpflichten bestehen auch in den steuerbefreiten Sparten: Lohnsteuer KFZ-Steuer Umsatzsteuer … Abgabenpflichten bestehen ebenfalls, z.B. GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen mit Musik Lizenzgebühren für Nutzung von Musik, Fotos… GEZ-Gebühren
Datenschutzrecht Namen, Adressen und Informationen über Förderer und mögliche Unterstützer sind sehr wichtig für das Fundraising Im Fundraising werden die Daten für Spendenwerbung beschafft, gespeichert und genutzt Maßgebend sind das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze
Datenschutz Daten müssen gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung gesichert werden Risiken: PC-Diebstahl, Verlust von Notebook, Stick u.a. Speichermedien, unzulässige Kopien bei (ehemaligen) Mitarbeitern, vergessene Sicherungskopien
Datenschutz Auskunftsrecht des Betroffenen Sperrlisten (z.B. Robinsonliste) bei Einsatz von Adresslisten beachten
Datenschutz Darf ein Förderverein einer Schule Name und Adressen der Eltern nutzen? In der Regel Ja, denn der Förderverein setzt sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle ein die Eltern haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung ihrer Adresse
Datenschutz Darf der Förderverein eines Krankenhauses die Adressen der Patienten nutzen? Nein, denn Patienten haben ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung (ärztliche Schweigepflicht) Dies hat Vorrang, obwohl der Förderverein sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle einsetzt
Urheberrecht Fotos: Einverständnis der abgebildeten Personen (außer bei Gruppen oder im Hintergrund) Nutzungsrechte des Urhebers (Fotograf): zeitlich, räumlich, Auflage, Nutzungsart Bei Kunstwerken: Nutzungsrechte des Urhebers (z.B. verhüllter Reichstag durch Christo)
Urheberrecht Cartoons Grafiken Texte Slogans Markennamen Logos Musik (Komponist, Interpret, Lizenzinhaber) Filme
Wettbewerbsrecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Keine Zusendung werbender E-mails ohne Zustimmung (z.B. durch Abo Newsletter, Klick oder Ankreuzen auf Formularen) Keine werbenden Anrufe ohne Zustimmung Ausnahme: wenn Verbindung zum Angerufenen bestand, z.B. Anrufe zur Reaktivierung bei ehemaligen Spendern und Mitgliedern, Materialbestellern
Sammlungsrecht In manchen Bundesländern bestehen Landessammlungsgesetze Erlaubnispflicht für Straßen- und Haussammlungen (örtl. Ordnungsämter) z.B. Pflicht zur Verwendung von Sammellisten und sicher verschlossenen Sammelbüchsen