Rechtsgestaltungskurs beim KG

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Rechtsgestaltungskurs beim KG Formulieren des Vertrages Vertragsdesign und Vertragsinhalt

Technik (1) Ermitteln des Regelungsziels: des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Zielvorstellungen und Interessen Ermittlung des generellen Regelungsbereichs (Erfüllungsplanung und Risikoplanung mit Blick in die Zukunft) Ermittlung der Regelungsnotwendigkeiten (Feststellung der bestehenden Rechtslage zur Ermittlung des Regelungsbedarfs) Wiederholung anhand von Weber

Technik (2) Erarbeitung des Vorschlags im Detail Zusammenstellung der in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten Sammeln und Analysieren der Vor- und Nachteile der verschiedenen Regelungsmöglichkeiten Abwägung mit anschließendem Vorschlag

Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Vertrag Übernahme von dispositivem Gesetzesrecht in den Vertrag arg.: Befriedigungsfunktion des Vertrages für die Parteien Unterscheide: statische Verweisung dynamische Verweisung (Problem) Auswirkung späterer Gesetzesänderungen: Regelungslücke bei Änderung, Unwirksamkeit

Aufbau, Gliederung und Struktur des Vertrages Vertragsdesign Sprache des Vertrages Form des Vertrages Aufbau, Gliederung und Struktur des Vertrages => Bedeutung für Wirksamkeit des Vertrages, Beweiskraft, Auslegung des Vertrages Vertragsdesign und Vertragsinhalt sind eng miteinander verbunden Schriftliche Verträge - widerlegliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit

Sprache des Vertrages (1) - Sprachebenen Allgemeine Umgangssprache ingenieurtechnische und kaufmännische Fachsprachen juristische Fachsprache Fremdsprachen Umgangssprache: überall dort, wo kein Fachjargon notwendig Aufgabe des Juristen: Erkennen des eigenen Begriffskatalogs und dort, wo er sich mit der allg. Sprache überschneidet, Definition Fachsprachen: Faustformel: einzelne Fachsprachen haben so viele Begriffe wie die allgemeine Umgangssprache (10.000-20.000 Wörter) Wenn verwendet eindeutige Begriffe wählen, da es auch innerhalb von Fachsprachen Deutungsunterschiede geben kann, daher z.B. DIN/ISO Für Vertragsdesign möglichst Definition, um innerhalb der Urkunde konsistent zu sein Juristische Fachsprache berücksichtigen, dass auch juristische Fachsprache einige Begriffe nicht eindeutig definiert (z.B. Mangelfolgeschaden, Lizenz) Fremdsprachen möglich, dass Eindeutschung von dem eigentl. Fremdwort abweicht (Beamer) Bei Verwendung der Sprachebenen Empfängerhorizont berücksichtigen (General-/Bauunternehmer, Bauträgervertrag mit privatem Kunden)

Sprache des Vertrages (2) - Sprachstile Neutraler Stil Konstruktiver Stil Destruktiver Stil => Taktische Überlegungen beeinflussen Vertragsstil Taktische Möglichkeiten beinhalten etwa: - Verstecken von Risiken hinter klaren Formulierungen - Bilden abstrakter Regeln zur Verdeckung von Dissens - unbewußte Unklarheiten - Verwischung von Tatsachen und Wertungen - Verwendung fachlich wirkender Begriffe („frustrierter Aufwand“, „Kundenschutz“) Nur sinnvoll, wenn man aus der begrifflichen Vieldeutigkeit später Nutzen ziehen kann, ansonsten auf Begriffsklärung drängen Möglichkeiten für Begriffsklärungen: einheitliche Definitionen, Präambel, Beispielsbildung/ Rechenbeispiele, Auslegungsklauseln Neutraler Stil: im wesentlichen Verwendung juristischer und anderer Fachbegriffe, auf taktisch verwendbare Begriffe wird weitgehend verzichtet und die Interessengegensätze der Parteien werden weitgehend ausgeglichen Probleme werden konkret und klar angesprochen, Auslegungshilfen angeboten Nachteil: bei größeren Projektverträgen konstruktive Hilfe notwendig (Einseitigkeiten/ Hervorhebungen) Konstruktiver Vertragsstil: Information, Strukturierung, Ausgewogenheit meist Ergebnis kreativer Zusammenarbeit - daher auch meist persönlicherer Stil Destruktiver Vertragstil: Machtpositionen kommen zum Ausdruck Häufig in Befehlsform abgefasst („hat bis zum ... abzuliefern“) Häufig bei Standardverträgen

Sprache des Vertrages (3) Präzise und klare Regelungen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Sprachlich einfache und verständliche Formulierungen (Berücksichtigung des Empfängerhorizonts = Mandant) aber: Juristische Fachsprache zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten (Unterscheidung der Sprachebene im Vertragstext und im Erklärungstext an den Mandanten) Juristische Fachsprache erleichtert die prozessuale Geltendmachung - Richter bevorzugt: „Der Besitz geht am ... auf den Erwerber über“ (Zweifelsfrei Besitzübergang gewollt) „Käufer kann das Grundstück ab dem ... Betreten“ (möglich ist auch beschränktes Betretungsrecht ohne Besitzübergang)

Sprache des Vertrages (4) Anlehnen an „Bekanntes“, d.h. Formulierungen des Gesetzes Bsp. § 929 BGB: „sind sich einig darüber“ § 449 BGB: „behält sich das Eigentum vor“ Beibehalten des gleichen Begriffes bei gleichem Inhalt Bsp. Unterschiedliche Verwendung von Haus, Gebäude, Bauwerk etc. Zusammenhängende Fragen zusammenhängend regeln Keine Mehrfachregelungen des gleichen Gegenstandes sinnvolle Absätze Widerspruchsfreiheit so knapp wie möglich, aber so ausführlich wie nötig Ausnahme: Vertragspartner aus dem angelsächsischen Rechtsraum - Wiederholung wird dort als Verstärkung empfunden bei Asiaten eher kürzer fassen „hiermit“ (sonst unklar, wann konkreter Vorgang erfolgt) - Präsens wird häufig für Futur benutzt, anders: Übertragung zu einem bestimmten Stichtag

Formfragen Formbedürftigkeit aufgrund Gesetzes, § 125 S. 1 BGB notarielle Beurkundung, § 128 BGB, BeurkG öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB, BeurkG Einfache Schriftform, § 126 BGB Eigenhändigkeit der Urkunde Grundsätze des einheitlichen Rechtsgeschäfts Formbedürftigkeit aufgrund Rechtsgeschäfts, § 125 S. 2 BGB Problem: Anforderungen an die Aufhebung der Schriftform-klausel Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Beweissicherung) Form folgt der Funktion des Vertrages Zweck der gesetzlichen Formerfordernisse: Warn- und Beweissicherung, Beratungsfunktion Befreiungen für Kaufleute: Bürgschaft (§ 350 HGB) Beispiel verbundenes Geschäft: Veräußerung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG - nicht nur die Abtretung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH (§ 15 III, IV GmbHG), sondern auch die Abtretung des Kommanditanteils bedarf der notariellen Form Auslandsbeurkundung: Legalisation durch Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation: Bestätigung in Form einer Apostille durch eine Behörde des Errichtungsstaates Vorverträge: Regelmäßig Form des Hauptvertrages/ Vollmachten in der Regel nicht Heilungsmöglichkeit im Gesellschaftsrecht: § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG Aufhebung der Schriftformklausel: Rechtsprechung des BFH, der keinen Aufhebungswillen bei mündlicher Aufhebung mehr verlangt Ggfs. Heilungsmöglichkeiten prüfen

Zwischenüberschriften Durchlaufende Ziffern oder Paragraphen Äußere Gestaltung Zwischenüberschriften Durchlaufende Ziffern oder Paragraphen Ggf. Verweis auf Anlagen, Übersetzungen Anlagen -Maß an Komplexität, ansonsten wenn möglich nur eine Urkunde Modulare Vertragssysteme - wenn zur Regelung einer Situation mehrere Verträge geändert/ geschlossen werden müssen

Umfang des Vertrages - beeinflussende Faktoren Gesetzliche Regelungen Rechtsprechung außergesetzliche Regeln (Handelsbräuche) Informelle Regeln, an die beide Parteien sich selbstverständlich halten Nähe der Vertragspartner Komplexität der zu regelnden Themen

Strukturierung des Vertrages Anhand gesetzlicher Anhaltspunkte anhand des Vertragstypus Sachgerechtigkeit Strukturlose Verträge - z.B. Vertrag nur in Briefwechseln - möglich, aber meist nicht gewollt, außer man möchte Verwirrung stiften

Typischer Vertragsaufbau (1) 1. Überschrift 2. Vertragsparteien 3. (häufig) Präambel 4. (ggfs.) Definitionen 5. Regeln zur unmittelbaren Erreichung des Vertragsziels 6. Regeln der Störfallvorsorge 7. Besondere Zukunftsregelungen der Vertragsdurchführung 8. Abschließende Klauseln 9. Salvatorische Klausel

Typischer Vertragsaufbau (2) 1. Überschrift Rechtliche Einordnung des Vertragstypus (Indiz bei Streitigkeiten) Ggf. beschreibende Bezeichnung Erleichterung der Zuordnung Wenn Vertretungsverhältnisse nicht bereits am Anfang, dann spätestens bei den Unterschriften

Typischer Vertragsaufbau (3) 2. Genaue Bezeichnung der Vertragsparteien Namensgleichheiten Bei juristischen Personen: Beachtung der juristischen Struktur der kontrahierenden Parteien Vertretungsverhältnisse Einbeziehung Dritter Dritte - Gesellschaftsrecht: Vernetzung von Vertägen vor allem im Konzernrecht Vertretung: insbesondere bei GmbH & Co. KG Sie haben keine Vollmacht: § 179 Abs. 3 S. 1BGB - Aufnahme in Vertrag zwecks Haftungsausschluss

Typischer Vertragsaufbau (4) 3. (häufig) Präambel Darstellung des Umfeldes und der Vorgeschichte des Vertrages (Anhaltspunkte für die Geschäftsgrundlage) Erleichterung der Verständlichkeit für Außenstehende Auslegungshilfe 4. (ggfs.) Definitionen Zweck: Entlastung des Vertragstextes, wenn sachgerecht Alternativ: Klammerdefinitionen Präambel (keine bloße Lyrik) Zwar nennt Gesellschaftsvertrag Unternehmenszweck, meistens wird dieser aber weiter gefaßt Inhalt: Auslagerung all dessen, was nicht zum begrifflich engeren Vertragsgegenstand gehört Beispiel EG-Richtlinien (Motive)

Typischer Vertragsaufbau (5) 5. Regelungen zur unmittelbaren Erreichung des Vertragszwecks Vertragstypische Hauptpflichten (Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten) Nebenpflichten und Obliegenheiten Formulierung: Ausdruck des Willens zur rechtlichen Bindung (Klarheit ./. Höflichkeit) Pflichten in Gesellschaftsverträgen - Erbringung der Einlage, Dienstleistungspflichten, Treuepflichten Pflichtenbeschreibung besonders wichtig, wenn es sich um einen atypischen Vertrag handelt (Franchise-, Consulting-, Joint-Venture-Verträge) Fremdwährungsschuld - § 244 (früher Genehmigung nach WährG) - echte und unechte Valutaschuld

Typischer Vertragsaufbau (6) 6. Regelungen zur Störfallvorsorge Gemeinsame Abwägung mit dem Mandanten: Regelung realistischer Risiken und Beachtung besonderer Interessen des Mandanten Bsp. Vereinbarungen über Gewährleistungsrechte, Vereinbarungen über Sicherungsmittel, Anpassungsmechanismen Sicherheiten: Anzahlungen/Abschlagszahlungen Eigentumsvorbehalte Abtretungen (Lohn-) Bürgschaften Garantien Akkreditive Vertragsstrafen Dokumentenakkreditiv - Zahlungsversprechen, das ein Kreditinstitut auf Veranlassung des Auftraggebers dem Begünstigten gegenüber abgibt und in dem sich das Kreditinstitut verpflichtet, gegen Vorlage bestimmter Dokumente Zahlungen zu leisten/ erfüllungshalber/ selbständiges Zahlungsversprechen i.S.d. § 780 BGB

Typischer Vertragsaufbau (7) 7. Besondere Zukunftsregelungen bzgl. der Vertragsdurchführung Laufzeit des Vertrages Rücktrittsrechte Vertragsanpassungsklauseln 8. abschließende Regelungen Schriftformklausel Schiedsgerichtsregelung In-Kraft-Treten Gerichtsstand, § 38 Abs. 1 ZPO bei grenzüberschreitenden Verträgen: anwendbares Recht 9. Salvatorische Klausel

Salvatorische Klauseln (1) Zweck: Vermeidung des § 139 BGB bei Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln Gestaltungsmöglichkeiten: Erhaltungsklausel Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit automatischer Ersetzung Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit Ersetzungspflicht

Salvatorische Klauseln (2) - Erhaltungsklausel „Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben“ Problem: offen bleibt, wie die durch den Wegfall der unwirksamen Vereinbarung entstandene Regelungslücke zu schließen ist

Salvatorische Klauseln (3) – Erhaltungs- und Ersetzungsklausel „Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“ Problem: Im Streitfall Ermächtigung des Richters

Salvatorische Klauseln (4) – Erhaltungs- und Ersetzungsverpflichtungsklausel „Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und dem Zweck der weggefallenen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt.“ Problem: Im Streitfall ist die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ersetzungsregelung einzuklagen

Besondere Anpassungsmechanismen Wertsicherungsklauseln Neuverhandlungsklauseln Spekulationsklauseln Steuerklauseln Salvatorische Klauseln

Wertsicherungsklauseln (1) Zweck: Sicherung der Wertbeständigkeit von Geldschulden Beispiele für die Anwendung: Langfristige Lieferverträge Gewerbliche Mietverträge Unterhaltsvereinbarungen in Scheidungsfolgenverträgen Geldvermächtnisse bei Verfügungen von Todes wegen

Wertsicherungsklauseln (2) Klauselelemente: Anpassungsvoraussetzungen, d.h. Zeitpunkt der Anpassung (z.B. Ablauf einer Zeitspanne, Index-Veränderung) Maßgebliche Bezugsgröße (Preisindex) Zeitpunkt, zu dem Anpassung wirksam wird Gestaltungsmöglichkeiten Automatisch wirkende Klauseln Klauseln mit Anpassungsverpflichtung oder Anpassungsrecht mit oder ohne Gestaltungsspielraum Beachte: § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz in Verbindung mit Preisklauselverordnung Zu den Details vergleiche Mitteilungen der IHK Stuttgart: § 2 PaPkG enthält im Grundsatz ein Indexierungsverbot (mit Genehmigungsvorbehalt) = Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbständig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: kann Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt Vorsorglich kann ein Negativ-Attest des BAFA eingeholt werden Nicht von dem Indexierungsverbot betroffen sind Geld und Kapitalverkehr (Ausnahme: Verbraucherkreditverträge) sowie Verträge von gebietsansässigen Kaufleuten mit gebietsfremden Kaufleuten und Erbbaurechtsverträge mit mindestens 30-jähriger Laufzeit

Wertsicherungsklauseln (3) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln 1. Gleitklausel als Spannungsklausel = Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind Beispiel: Der Geschäftsführer X erhält vom [Datum] an monatliche Bezüge in Höhe des jeweiligen Grundgehalts, wie sie einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B5 monatlich (zur Zeit ...Euro) zustehen. Ändern sich die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes, so ändert sich automatisch auch die Vergütung von X im gleichen Verhältnis“

Wertsicherungsklauseln (4) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln 2. Leistungsvorbehaltsklauseln oder Loyalitätsklauseln = Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessenspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen Beispiel: „Bei Veränderung der vereinbarten Bezugsgröße nach oben oder unten ist die Höhe des monatlichen Mietpreises zwischen den Vertragspartnern neu zu verhandeln.“ (siehe Neuverhandlungsklauseln)

Wertsicherungsklauseln (5) - Genehmigungsfreie Wertsicherungsklauseln 3. Kostenelementeklauseln = Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen abhängig gemacht wird, als dass diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen Beispiel: Es wird vereinbart, dass das Entgelt für bestimmte Bauleistungen von der Entwicklung des einschlägigen Baukostenindexes abhängen soll.

Wertsicherungsklauseln (6) - Genehmigungspflichtige Wertsicherungsklauseln Gleitklauseln in Form von Indexklauseln = Vereinbarungen, die die Höhe der Geldschuld an eine Vertragsfremde Bezugsgröße binden und bei Änderung der Bezugsgröße eine automatische Anpassung vorsehen Beispiel: Die Gehaltshöhe wird von der Entwicklung spezifischer Rohstoffpreise abhängig gemacht.

Preisklausel hinreichend bestimmt keine unangemessene Benachteiligung Wertsicherungsklauseln (7) - Mindestvoraussetzungen für eine Genehmigung Preisklausel hinreichend bestimmt keine unangemessene Benachteiligung einseitig führt ein Preis - oder Wertanstieg zu einer Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang zu einer entsprechenden Ermäßigung geschuldeter Betrag verändert sich gegenüber der gewählten Bezugsgröße überproportional

Wertsicherungsklauseln (8) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen wiederkehrende Zahlungen, die auf Lebenszeit des Gläubigers oder Schuldners, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis oder zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers oder für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind Zahlungen, die auf Grund einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind.

Wertsicherungsklauseln (9) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen geschuldeter Betrag abhängig von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten und es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind geschuldeter Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind

Wertsicherungsklauseln (10) - Genehmigung bei langfristigen Zahlungsverpflichtungen geschuldeter Betrag abhängig von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken, sofern sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Dauer von mindestens zehn Jahren zu erbringen sind wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern. Preisklauseln können auch genehmigt werden, wenn besondere Gründe des nationalen oder internationalen Wettbewerbs diese rechtfertigen

Wertsicherungsklauseln (11) - Sonderregelungen für (Geschäfts-) Miet- und Pachtverträge Genehmigungsfiktion möglich (unter weiteren Voraussetzungen): 1. Leistungsvorbehaltsklausel (= Vertragsparteien steht hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung der Höhe der Geldschuld ein Ermessensspielraum zu und der tatsächliche Betrag muss von ihnen ausgehandelt werden.) 2. Spannungsklausel (= Koppelung der Geldschuld an den Wert oder Preis für andere Leistungen oder Güter, die im Verhältnis zur geschuldeten Gegenleistung gleichartig oder vergleichbar sind, z.B. an die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete 3. Umsatz- oder Ertragsklausel (= Koppelung des Miet- oder Pachtzinses an die Veränderung einer gewählten Bezugsgröße) 4. Staffelmiete Beachte: Bei Wohnraummiete § 557a, 557b BGB

Neuverhandlungsklauseln Gesetzliche Grundlage: § 313 Abs. 1 BGB bei Störung der Geschäftsgrundlage Gestaltung der Klausel: bloße Neuverhandlungspflicht ohne Einigungspflicht Neuverhandlungspflicht verbunden mit einer Einigungspflicht Neuverhandlungs- und Einigungspflicht verbunden mit Sanktionen Neuverhandlungs- und Einigungspflicht mit Schiedsgutachter oder Schiedsgerichtsklausel bei gescheiterter Einigung Einfache Neuverhandlungspflicht ohne Einigungspflicht – wegen Unbestimmtheit am wenigsten empfehlenswert Besser Kombination der Verhandlungs- und Einigungspflicht Sanktionen wie Schadensersatz und Vertragsstrafe sind gestalterisch problematisch, da sie an genau definierte Pflichtverletzungen anknüpfen müssten und ihrerseits zu weiterem Streit führen würden. Praktikabel dagegen Schiedsgutachterklausel

Beispiel für Neuverhandlungs-Einigungs- und Schiedsgutachterklausel „Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren, beginnend mit ..., sind beide Vertragsteile berechtigt, Verhandlungen über die Neufestsetzung der Miete zu verlangen. Die Neufestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Mieten nach billigem Ermessen. Können sich die Vertragsteile nicht einigen, so entscheidet ein von der örtlichen Industrie- und Handelskammer auf Antrag eines Vertragsteils zu bestimmender Sachverständiger für gewerbliche Mieten.“

Spekulationsklausel Üblich bei Verträgen der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, zur Sicherstellung, dass die weichenden Geschwister an einem etwaigen Veräußerungsgewinn beteiligt werden „Veräußert der Erbwerber oder sein Rechtsnachfolger den heute übergebenen Grundbesitz innerhalb von 15 Jahren ab heute ganz oder in Teilen, so hat er die Hälfte des Erlöses abzüglich der aus dem Erlös zu entrichtenden Steuer an den Veräußerer, nach dessen Tod an [...] herauszugeben. Die Herausgabepflicht besteht dann nicht [...].“

Steuerklausel = Zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird von seiner steuerlichen Anerkennung durch die zuständige Finanzbehörde abhängig gemacht Zweck: Rechtsunsicherheit bezüglich der steuerlichen Folgen eines Vertrages vermeiden Probleme: zivilrechtliche Qualifikation steuerrechtliche Wirkung BFH: Bekanntmachung ggb. dem Finanzamt so bald wie möglich BFH: Satzungsklausel zur Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung steuerrechtlich unzulässig (BFH)

Exklusivitätsabsprachen Mindestabnahmegarantien Vorkaufsrechte Zukunftsbindungen Wettbewerbsverbote Exklusivitätsabsprachen Mindestabnahmegarantien Vorkaufsrechte Optionen Wahlrechte Kann Entscheidungsfreiheit in bestimmten Situationen erheblich beeinträchtigen

Letter of Intent/ Absichtserklärung = Bekundung der Bereitschaft, mit dem oder den Adressaten einen Vertrag abzuschließen => Unterschied zum Vertragsangebot: Erklärung soll noch nicht rechtsverbindlich sein („no binding clause“) bei Gesellschaftsverträgen: Es muss vermieden werden, dass durch eine „Annahmeerklärung“ nach einem LOI eine Vorgründungsgesellschaft oder gar eine Vor-GmbH entsteht

LOI (2) Zweck: Zeitliche Fixierung Vertrauensbildung während der Vertragsverhandlungen Zeitliche Fixierung Haftungsbegrenzung auf bestimmte Rechtswirkungen Erleichterung für spätere Geltendmachung vorvertraglicher (Vertrauens-)Schäden Form: einseitig oder zweiseitig

LOI (3) – Typische Klauseln Verpflichtung, während der Verhandlung nicht parallel mit einem Dritten zu verhandeln Geheimhaltungsvereinbarungen für bestimmte Verhandlungsthemen Offenbarung eines bestimmten Know-how mit der Verpflichtung, nach dem Scheitern der Verhandlung davon keinen Gebrauch zu machen Übernahme bestimmter personeller und finanzieller Vorinvestitionen sowie Erstattungsregeln hierfür Haftungsvereinbarungen und Haftungsausschlüsse Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen