Arbeitsrecht in der Insolvenz

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Arbeitsrecht in der Insolvenz HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Wilhelm Moll Arbeitsrecht in der Insolvenz

Vorläufiger Insolvenzverwalter Alternativen Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Vorläufiger Insolvenzverwalter Alternativen § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO (Grundfall) § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO (Zustimmungsrecht) § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO („starker“) § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 22 Abs. 2 InsO (BGH) Bestimmung durch das Insolvenzgericht Bindung des Arbeitsgerichts - 2 -

Freistellung durch Insolvenzverwalter Freistellungsrecht? Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Freistellung durch Insolvenzverwalter Freistellungsrecht? 1. Insolvenzsituation? → Argumentation: § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO → Nein: §§ 55, 209 InsO setzen voraus, dass der Insolvenzverwalter die Tätigkeit in Anspruch nimmt oder nicht. Sie sagen nichts über die Berechtigung einer Freistellung. 2. ArbR Grundsätze! 3. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Nein! 4. § 99 Abs. 1 BetrVG: Nein! 5 § 315 BGB! 6. Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung? - 3 -

Entgeltansprüche der Arbeitnehmer Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Entgeltansprüche der Arbeitnehmer 3 Phasen Entstehungszeitpunkte: Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ab Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 4 -

Entgeltansprüche der Arbeitnehmer 3 Phasen Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Entgeltansprüche der Arbeitnehmer 3 Phasen Entstehung vor Eröffnung Insolvenzforderungen (§§ 38, 108 Abs. 2 InsO) Entstehung im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten bei „starkem“ vorl. Verwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Arbeitsleistung) Insolvenzforderungen (§§ 38, 108 Abs. 2 InsO) in anderen Fällen Entstehung ab Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) Differenzierung bei Masseunzulänglichkeit: Ansprüche nach erstem Kündigungs- termin (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO; Ansprüche aus tatsächlich geleisteter Arbeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO) Abgrenzung bei Jahressonderzahlungen: Art und Charakter der Leistung! - 5 -

Abfindungsansprüche I Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Abfindungsansprüche I 1. Abfindungsvergleich/Aufhebungsvereinbarung vor Insolvenz Beendigungstermin nach Insolvenz → § 38 InsO BAG 06.12.1984 - 2 AZR 348/81 BAG 12.06.2002 - 10 AZR 180/01 2. Sozialplan vor Insolvenz Kündigung vor Insolvenz BAG 27.10.1998 - 1 AZR 94/98 3. Abfindungsvereinbarung vor Insolvenzeröffnung Kündigung nach Insolvenzeröffnung → BAG 25.02.1981 - 5 AZR 922/78 4. Sozialplan vor Insolvenz Kündigung nach Insolvenz BAG 31.07.2002 - 10 AZR 275/01 - 6 -

Abfindungsansprüche II Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Abfindungsansprüche II Der Anspruch auf Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Arbeitnehmer beruht, ist nur als Insolvenzforderung anzusehen, auch wenn er erst nach Insolvenzeröffnung entsteht. BAG 27.09.2007 - 6 AZR 975/06 2. § 1a KSchG? Es dürfte nicht auf das Entstehen durch Ablauf der Klagefrist oder Ablauf der Kündigungsfrist ankommen, sondern darauf, wann das Schreiben nach § 1a KSchG zugegangen ist, weil damit der Grund gelegt worden ist. 3. Aufhebungsvertrag oder Prozessvergleich nach Insolvenzeröffnung → § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO BAG 12.06.2002 - 10 AZR 180/01 4. Nichtausübung der Widerrufsmöglichkeit nach § 124 Abs. 1 InsO ohne Bedeutung 5. Sonderfall: § 55 Abs. 2 InsO - 7 -

Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln „Freigabe“ BAG 10.04.2008 - 6 AZR 368/07, DB 2008, S. 1866 Differenzierung: 1. Erwerbstätigkeit mit nicht der Pfändung (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und damit nicht dem Beschlag (§§ 35, 36 InsO) unterliegenden Betriebsmitteln Rechtsfolge: Schuldner „wirtschaftet“ auf eigene Rechnung. Ansprüche allein gegen Schuldner. 2. Echte Freigabevereinbarung Möglichkeit der konstitutiven Freigabe Schuldner hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis! Abschluss von Arbeitsverträgen nicht zu Lasten der Masse. Beibehaltung der zu Lasten der Masse bereits bestehenden Arbeitsverträge außer nach „§ 613a BGB“. -8 -

Entgeltzahlung vor Insolvenzeröffnung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Anfechtung wegen Entgeltzahlung vor Insolvenzeröffnung Grundsatz: BAG 27.10.2004 – 10 AZR 123/04 Rechtsweg: BAG 27.02.2008 – 5 AZB 43/07 -9 -

Masseunzulänglichkeit Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Masseunzulänglichkeit § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Neumasseverbindlichkeiten Gleichstellung: § 209 Abs. 2 InsO Nr. 1: Erfüllungswahl nach Masseunzulänglichkeitsanzeige Nr. 2: Ansprüche für die Zeit nach dem ersten möglichen Endtermin aufgrund Kündigung Nr. 3: Inanspruchnahme der Arbeitsleistung - Entgeltansprüche! - Urlaub! - 10 -

Altersteilzeit Kündigung a) Arbeitsphase: betriebsbedingt kündbar Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Altersteilzeit Kündigung a) Arbeitsphase: betriebsbedingt kündbar b) Freizeitphase: nicht betriebsbedingt kündbar 2. Anspruchsqualifizierung a) Arbeitsphase: Allgemeine Grundsätze b) Freizeitphase: „Erdienen“! „Spiegelbildlichkeit“ - Insolvenzforderung: soweit Arbeitsphase vor Insolvenzeröffnung liegt - Masseverbindlichkeit: soweit Arbeitsphase nach Insolvenzeröffnung liegt 3. Masseunzulänglichkeit b) Freizeitphase: - § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO: Grundsatz ist Altmasseverbindlichkeit wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung. - § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO: Neumasseverbindlichkeit nach Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins. - 11 -

Direktversicherung Widerruflichkeit? BAG 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Direktversicherung Widerruflichkeit? BAG 22.05.2007 - 3 AZR 334/06 - 12-

Betriebsbedingte Kündigung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Betriebsbedingte Kündigung Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit (Unternehmerische Entscheidung) b) Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten aa) Vergleichbare Arbeitsplätze bb) Andere Arbeitsplätze mit geänderten Arbeitsbedingungen cc) Keine Beförderungsstellen c) Beweislast (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) 2. Sozialauswahl Vergleichbarkeit Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten Betriebswichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) Darlegungslast im Anschluss an § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 und Satz 3 KSchG - 13 -

Kündigung: Prozessuales Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Kündigung: Prozessuales 1. Klagegegner: Vor Insolvenzeröffnung → Schuldner → „Starker“ vorläufiger Verwalter Nach Insolvenzeröffnung → Insolvenzverwalter - es kommt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an, d.h. der Insolvenzverwalter ist nach Insolvenzeröffnung zu verklagen, auch wenn die Kündigung vor Insolvenzeröffnung erklärt ist - 2. Gerichtsstand: § 19a ZPO neben(!) § 29 ZPO 3. Klagefrist: § 4 KSchG - 14 -

Prozessuales: Unterbrechung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Prozessuales: Unterbrechung § 240 ZPO Unterbrechung BAG 06.12.2006 - 5 AZR 844/06 Revisionsgrund bei gleichwohl ergehender Sachentscheidung (§ 574 Nr. 4 ZPO) Auslandsinsolvenz: § 352 Abs. 1 InsO BAG 27.02.2007 - 3 AZR 618/06 Fortbestand der Prozessvollmacht zur Geltendmachung der Unterbrechung Aufnahme von Kündigungsschutzverfahren durch Arbeitnehmer (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05 -15 -

Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 113 Sätze 1 und 2 InsO Dauerdienstverhältnis mit Kündigungsfrist länger als 3 Monate Verkürzung der Frist auf 3 Monate 2. Fristverträge ohne ordentliches Kündigungsrecht - Ermöglichung der ordentlichen Kündigung: Satz 1 - Fristberechnung: Satz 2 Vereinbarte „Unkündbarkeit“ (Kündigungserschwerung?) - Ermöglichung der ordentlichen Kündigung: Satz 1 - 16 -

Arbeitsverträge nach Insolvenzeröffnung? Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 113 Sätze 1 und 2 InsO Arbeitsverträge nach Insolvenzeröffnung? LAG Berlin-Brandenburg 11.07.2007 - 23 Sa 450/07 Henkel, ZIP 2008, S. 1265 ff. Wortlaut? Sinn und Zweck? - 17 -

Schadensersatz des AN (§ 113 Satz 3 InsO) Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Schadensersatz des AN (§ 113 Satz 3 InsO) Schadensersatzverpflichteter: Insolvenzverwalter 2. Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses a) Verkürzung einer längeren Kündigungsfrist b) Durchbrechung des Befristungszeitraums c) Aufhebung der Unkündbarkeit 3. Verfrühungsschaden a) Zukunftsbetrachtung sämtlicher Bezüge und Anwartschaften b) Vorteilsanrechnung c) Mitverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB) d) Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) e) Hypothetischer Kausalverlauf; Reserveursache f) Grenze u.U. ordentliche Kündigungsfrist wegen der Möglichkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung (auch) außerhalb der Insolvenz 4. Geltendmachung als Insolvenzgläubiger (§§ 174 ff. InsO) - 18-

§ 113 Satz 3 InsO Schadenersatzproblematik: Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 113 Satz 3 InsO Schadenersatzproblematik: Begrenzung auf die längste ordentliche Kündigungsfrist! Mitverschulden? BAG 16.05.2007 - 8 AZR 772/06, AP Nr. 24 zu § 113 InsO mit Anm. Moll - 19 -

Änderungen von Arbeitsbedingungen Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Änderungen von Arbeitsbedingungen Entgelte und Nebenleistungen Arbeitsvertrag (1) Änderungsvereinbarung (2) Änderungskündigung (3) Widerruf (4) Befristung - Betriebsvereinbarung (1) Ablösung (2) Kündigung - Tarifvertrag - 20-

Änderungen von Arbeitsbedingungen Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Änderungen von Arbeitsbedingungen Versorgungsregelungen Arbeitsvertrag - Betriebsvereinbarung (1) Ablösung } 3-Stufen-Konzept (2) Kündigung - Tarifvertrag - 21 -

Ordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Ordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung (§ 120 Abs. 1 InsO) Betriebsvereinbarung i.S.v. § 120 Abs. 1 InsO a) erzwingbare und freiwillige b) Gesamt- u. Konzernbetriebsvereinbarungen c) Regelungsabreden (eingeschränkt) Belastung der Insolvenzmasse durch Leistungen a) Zahlungspflichten des Arbeitgebers b) Organisationspflichten, soweit sie Leistungspflichten auslösen (strittig!) Bsp.: Zuschläge wg. Arbeitszeitregelung Aufforderung zu Verhandlungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung 4. Beiderseitige Höchstkündigungsfrist: 3 Monate 5. Kündigungsgrund nicht erforderlich! - 22 -

Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 6 BetrVG) Mitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarung  Nachwirkung (+) bis: Zustandekommen einer neuen Betriebsvereinbarung Teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung a) ohne Nachwirkung bei Kündigung zur Einstellung der Leistungen b) mit Nachwirkung bei Kündigung zur Herabsetzung der Leistungen: - geändertes Mittelvolumen - geänderter Verteilungsschlüssel Hinweis: Die Parteien können die Wirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG abbedingen! - 23 -

Auslöser des Beteiligungsverfahrens Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Auslöser des Beteiligungsverfahrens § 111 Satz 1 BetrVG a) Unternehmen (!) mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern b) „Betriebsänderung“ c) Wesentliche Nachteile d) Gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft e) Planung § 111 Satz 3 BetrVG a) Katalog Nr. 1-5 b) Beispiele oder Enumeration? c) Fiktionswirkung - 24 -

Beteiligungsverfahren: Interessenausgleich Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Beteiligungsverfahren: Interessenausgleich Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG) Mit dem Betriebsrat ist die geplante Betriebsänderung zu beraten (§ 111 Satz 1 BetrVG) Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Versuch der Herbeiführung eines Interessenausgleichs zu unternehmen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) 4. Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) Anrufung der Einigungsstelle nach Scheitern der Beratungen/Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) 6. Bestellungsverfahren: 2 Instanzen Einigungsstellen-Verhandlung § 112 Abs. 3 BetrVG - Vorschläge (Satz 1) - Einigungsversuche (Satz 2) - Abschluß des Interessenausgleichs (Satz 3) 8. Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat - 25 -

Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung (§ 122 InsO) Antragsvoraussetzungen 1. Geplante Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG 2. Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats 3. Kein Interessenausgleich innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Verhandlungen Sachentscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 1 InsO): - Erforderlichkeit der sofortigen Durchführung aufgrund der wirtschaftlichen Lage - Berücksichtigung sozialer Belange Beschlußverfahren (§ 122 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 InsO) - Beteiligte (§ 122 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 InsO) - Beschleunigung des Verfahrens (§ 122 Abs. 2 Satz 3 InsO) - Verfahrungsgrundsätze (§§ 80 ff. ArbGG) - Rechtsmittel (§ 122 Abs. 3 InsO) - Einstweilige Verfügung - 26 -

Interessenausgleich und Kündigungsschutz Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Interessenausgleich und Kündigungsschutz (§ 125 InsO) Voraussetzungen: Planung einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG Abschluß eines Interessenausgleichs mit Namensliste Schriftformerfordernis Namentliche Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer Beschreibung der durchzuführenden Betriebsänderung Angabe der Sozialauswahlerwägungen??? Kündigung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit Betriebsänderung Problem: Möglichkeit einer Teil-Namensliste? - 27-

Interessenausgleich und Kündigungsschutz Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Interessenausgleich und Kündigungsschutz (§ 125 InsO) Rechtsfolgen: Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO: Rechts- und Tatsachenvermutung [§ 292 ZPO]) a) Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit b) Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen Modifizierung der Sozialauswahlprüfung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) a) Beschränkung auf drei bestimmte Kriterien b) Überprüfung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit c) Anerkennung einer ausgewogenen Personalstruktur als berechtigtes betriebliches Interesse d) AGG: Altersdiskriminierung? Hinweis: Kein Eintritt der Rechtswirkungen bei wesentlicher Änderung der Sachlage - 28 -

§ 125 InsO / § 1 V KSchG / § 1 III KSchG Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 125 InsO / § 1 V KSchG / § 1 III KSchG Alter als Kriterium für Abwägung und Gruppenbildung - “Aufregung” durch ArbG Osnabrück Angemessenheit BAG 06.07.2006: Altersgruppenbildung/Punktetabelle BAG 19.06.2007: Altersgruppenbildung/Punktetabelle BAG 06.09.2007: Altersgruppenbildung/Punktetabelle BAG 06.11.2008: Altersgruppenbildung/Punktetabelle 1. Diskriminierungsverbot gilt im Rahmen des KSchG 2. Verbot der Altersdiskriminierung steht der Berücksichtigung des Lebensalters (§ 1 III 1 KSchG) und einer Altersgruppenbildung (§ 1 III 2 KSchG) nicht entgegen. 3. Punktetabelle auch mit Punkten für Lebensalter Altersgruppen - bis 25 - bis 35 - bis 45 - ab 55 5. Rechtfertigung i.S.v. § 10 Satz 1 AGG a) im Zusammenspiel mit anderen Kriterien findet keine Überbewertung des Lebensalters statt b) Altersgruppenbildung - Vermeidung einer Überalterung! - Milderung der Bevorzugung! - 29 -

Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) Inhalt: Feststellung der Betriebsbedingtheit der Kündigung 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen: a) Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO b) Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats c) Verhandlungen über Interessenausgleich mit Namenliste oder Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen d) Fristablauf aa) Ohne Betriebsrat: sofort! bb) Sonst: 3 Wochen seit Verhandlungsbeginn/Aufforderung - 30 -

Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Rechtsfolgen § 126 InsO Reduzierung der Sozialauswahlprüfung auf drei Kriterien (§ 126 Abs. 1 Satz 2 InsO) Verfahren a) Beschlussverfahren b) Beteiligte (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 InsO): Insolvenzverwalter, Betriebsrat, Arbeitnehmer (Betriebserwerber, § 128 Abs. 1 Satz 3 InsO) c) Verweis auf § 122 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 InsO: Vorrangige Erledigung nach § 61a Abs. 3 Satz 6 ArbGG und Rechtsbeschwerde an das BAG bei Zulassung. Frist: 1 Monat d) Keine Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten (§ 126 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) Aber: § 40 BetrVG! 3. Bindungswirkung der Entscheidung für das Kündigungsschutzverfahren (§ 127 Abs. 1 InsO); strittig bei negativer Entscheidung) - 31 -

Betriebsübergang Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit: Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Betriebsübergang Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit: Gesamtschau und Kriterien! Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung „Christel Schmidt“ EuGH 14.04.1994 - Rs.C-392/92, Slg. I 1004, S. 1311. „Ayse Süzen“ EuGH 11.03.1997 - Rs.C-13/95, Slg. I 1997, S. 1259. „Abler“ EuGH 20.11.2003 - Rs.C-340/01, Slg. I 2003,S. 14023. „Güney Görres“ EuGH 15.12.2005 - Rs.C-232/04, Slg. I 2005, S. 11237. - 32 -

§ 613a BGB Gesamtabwägungs-Kriterien im Anschluß an „Ayse Süzen“ Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 613a BGB Gesamtabwägungs-Kriterien im Anschluß an „Ayse Süzen“ Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens - Ähnlichkeit der Tätigkeit nach und vor dem Übergang - Arbeitsorganisation Betriebsmethoden/Produktionsmethoden Betriebsmittel (immaterielle/materielle) Führungskräfte und Personal (Übernahme der Hauptbelegschaft) - Außenbeziehungen und Kundschaft - Unterbrechung der Betriebstätigkeit - 33-

Anknüpfungspunkte und Fälle Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Betriebsübergang Anknüpfungspunkte und Fälle Fortführung Organisationseinheit Gesamtwürdigung: Identitätswahrung! Kern des für die Wertschöpfung maßgeblichen Funktionszusammenhangs Bsp.: Möbeleinzelhandel BAG 13.07.2006 - 8 AZR 331/05 Einkaufs- u. Verkaufskonzept Bsp.: Dachdeckerbetrieb BAG 26.07.2007 - 8 AZR 769/06 Betriebsmittel nicht Kern! Gesamtumstände: Aufträge, Konzepte, Kunden, Marktstellung, Organisation, Personal, Trennung! Bsp.: KH Service GmbH BAG 21.05.2008 - 8 AZR 481/07 Personalgestellung an KH! Identitätswahrung durch Personal u. Tätigkeit! Bsp.: Bewachungsauftrag BAG 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 Auftragsnachfolge ≠ Betriebsübergang! Kriterium Personalübernahme - 34 -

Haftungsbeschränkung bei Betriebsveräußerung Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Haftungsbeschränkung bei Betriebsveräußerung in der Insolvenz 1. Betriebsveräußerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Gestaltungsmöglichkeiten 2. 3 Phasen a) Ansprüche bis Verfahrenseröffnung: = Insolvenzforderungen (Versorgungsanwartschaften: Pensions-Sicherungs-Verein) b) Ansprüche zwischen Verfahrenseröffnung und Betriebsübergang = von der Masse zu tragen (str./unklar) c) Ansprüche ab Betriebsübergang: = vom Betriebserwerber zu tragen Hinweis: Haftungsbegrenzung wird durch spätere Einstellung des Verfahrens nicht beseitigt! - 35 -

Fortsetzungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Betriebsübergang: Fortsetzungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch 1. Außerhalb Insolvenz a) Grundsatz: Kündigungsfrist b) Anwendung bei betriebsmittelarmen Betrieben („Hauptbelegschaft“) auch bei Betriebsübergang nach Kündigungsfrist c) Offen, ob dies auch bei Betrieben gilt, die nicht betriebsmittelarm sind 2. Innerhalb Insolvenz a) Anwendung in der Insolvenz jedenfalls nicht bei Betriebsübergang nach Kündigungsfrist (3 Monate) b) Betriebsübergang am Folgetag und nach Ablauf der Kündigungsfrist ohne Relevanz c) Änderung oder Planung innerhalb der Kündigungsfrist ohne Relevanz - der Betriebsübergang selbst muss stattfinden - d) das BAG hat offen gelassen, ob Fortsetzung/Wiedereinstellung beim Betriebsübergang innerhalb der Kündigungsfrist (3 Monate) in der Insolvenz gewährt wird - 36 -

§ 613a BGB - Aufhebungsverträge Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 613a BGB - Aufhebungsverträge Grundsatz: Ja! Dem Arbeitnehmer darf nicht wahrheitswidrig eine Betriebsstilllegung vorgespiegelt werden. 2. Kein Scheingeschäft! 3. Der Vertrag muss auf das Ausscheiden gerichtet sein und darf nicht nur auf eine Beseitigung der Kontinuität der Arbeitsbedingungen abzielen. 4. Keine Umgehung der Sozialauswahl??? 5. LEMGOER MODELL 6. TRANSFERGESELLSCHAFT (Dreiseitiger Vertrag) Differenzierung: - Fortsetzung - Nichtfortsetzung - „Risikogeschäft“ - 37-

§ 128 InsO Betriebsänderung nach Betriebsübergang Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln § 128 InsO Betriebsänderung nach Betriebsübergang Maßnahmen zu Gunsten des Erwerbers vor Betriebsübergang a) Interessenausgleich mit Namenliste b) Beschlußverfahren Beteiligtenstellung des Erwerbers (§ 128 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Beschlussverfahren nach § 126 Abs. 1 InsO Rechtswirkungen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 InsO) a) Vermutungswirkung und Sozialauswahlprivilegierung b) Feststellungswirkung Klarstellung für Abgrenzung gegenüber Kündigung wegen Betriebsübergangs (§ 128 Abs. 2 InsO) Achtung: Rechtswirkung tritt nicht ein bei wesentlicher Änderung der Sachlage (§ 128 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO) (§ 128 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2 InsO) - 38 -

Situation nach Widerspruch Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Situation nach Widerspruch 1. Kein Arbeitsverhältnisübergang 2. Keine „Rücknahme“ und kein „Widerruf“ 3. Beschäftigungsanspruch/Freistellung Annahmeverzugsentgelt/§ 615 Satz 2 BGB 5. Betriebsänderungsregeln (§§ 111 ff. BetrVG, § 122 InsO, § 123 InsO, Abfindungsausschluss) 6. Massenentlassungsregeln 7. Betriebsbedingte Kündigung (Sozialauswahl nach Widerspruch? §§ 125-127 InsO!) 8. Kündigungsfristenregelung (§ 113 InsO) - 39 -

Sozialplan in der Insolvenz Moll - HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln Sozialplan in der Insolvenz §§ 123, 124 InsO Aufstellung des Sozialplans früher als 3 Monate vor Eröffnungsantrag (§§ 123, 124 InsO): Nein Ordentliche Kündigung (§ 120 Abs. 1 Satz 2 InsO) Außerordentliche Kündigung (§ 120 Abs. 2 InsO) 2. Aufstellung des Sozialplans innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beidseitiges Widerrufsrecht (§ 124 Abs. 1 InsO) - Entfallen der Rechtswirkungen bei Widerruf (§ 124 Abs. 2 InsO) - Ausschluss der Rückforderung (§ 124 Abs. 3 Satz 1 InsO) - Anrechnung auf Obergrenze eines neuen Sozialpans (§ 124 Abs. 3 Satz 2 InsO) 3. Aufstellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Absolute Obergrenze (§ 123 Abs. 1 InsO) - Relative Obergrenze (§ 123 Abs. 2 Satz 2 InsO) - Masseverbindlichkeit (§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO) - Vollstreckungsverbot (§ 123 Abs. 3 Satz 2 InsO) - 40 -