Einführung in das Umweltrecht – Ing, WiPäd, Wiwi – WS 2010/11

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Einführung in das Umweltrecht – Ing, WiPäd, Wiwi – WS 2010/11 Prof. Dr. Silke R. Laskowski

Organisatorisches Keine Vorlesung am 04.11.2010 ! Klausur: 03.02.2011 von 9.00 – 10.00 Uhr Anmeldungsliste liegt während der Klausur aus (falls Anmeldung zuvor unmöglich)

Arbeitsmaterialien Aktuelle Gesetzestexte ! Lehrbücher Koch (Hrsg.), Umweltrecht, 3. Auflage 2010 Erbguth/Schlacke, Umweltrecht, 3. Auflage 2010 Schmidt/Kahl, Umweltrecht, 3. Auflage 2010 Aktuelle Gesetzestexte ! Umweltrecht, aktuelle Auflage (beck-Texte dtv) – Bundesrecht

Umweltrecht Umwelt und Umweltschutz - Grundbegriffe Umweltrecht als „Mehr-Ebenen-Recht“: Umweltvölkerrecht, Umwelteuroparecht, nationales Umwelt(verfassungs)recht Rechtsgegenständliche Systematisierung: BImSchG und BImSchV, WHG, BNatSchG, BBodSchG, … Ziele des Umweltrechts Prinzipien des Umweltrechts Instrumente des Umweltrechts Rechtsschutz im Umweltrecht Fall: Robbenklage (VG Hamburg, NVwZ 1988, 1058)

Umwelt Natürliche Lebensgrundlagen des Menschen, Art. 20a GG Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Klima Pflanzen- und Tierwelt, Ökosysteme Wechselwirkung der Umweltmedien medienübergreifend, „integrativ“ Wechselwirkung im Verhältnis zum Menschen

Umweltschutz Schutz der Umwelt und des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens, generationenübergreifende Betrachtung Vorsorgende und dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der biologischen Vielfalt Schutz der Umweltgüter , Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Eingriffen durch den Menschen Weitgehende Beseitigung bereits eingetretener Schäden oder Nachteile durch Umwelteingriffe

Umweltschutz - Warum? Knappheit und lebenswichtige Bedeutung der Umweltgüter (Wasser, Luft, Klima ...), besondere Bedrohung durch Klimawandel Unentgeltliche Inanspruchnahme durch Verbrauch oder Gebrauch der Umweltressourcen (Verschmutzung von Wasser, Luft …) Überbeanspruchung der Umweltgüter Umweltschäden (z. B. verschmutzte Luft) fallen der Allgemeinheit zur Last Gesundheitsbeeinträchtigung, Todesfälle; Rückgang der Artenvielfalt /Biodiversivität; Sanierungskosten, Wiederherstellung…

Ausgleich zwischen ökologischen und ökonomischen Interessen

Umweltschutz – Durch wen? Staatliche Aufgabe: Vermeidung ökologischer Existenzkrise durch wirtschaftliche Übernutzung der Umwelt, Ausgleich zwischen ökologischen und ökonomischen Belangen (Art. 2 II, Art. 20a GG ./. Art. 12, Art. 14, Art. 2 I GG) Europäische und globale Aufgabe: Grenzüberschreitende europäische/globale Umweltprobleme („Klimawandel“); Globalisierung der Wirtschaft (EU; WTO) („Wettbewerbsverzerrung“); UN-Umweltgipfel seit 1972 („Umweltgerechtigkeit“)

Umweltrecht Umweltschutz durch Recht Völkerrecht, EU-Recht, deutsches Bundes- und Landesrecht Zersplittertes deutsches Umweltrecht

Umweltrecht – „Mehr-Ebenen-Recht“ Vorgaben des Völkerrechts (UN; Europa) Vorgaben des EU-Rechts Art. 192 I, II VAEU: Kompetenzen (VO, RL) Art. 191 VAEU: Ziele der EU-Umweltpolitik, Art. 37 GRC, Art. 6 EU Umweltverfassungsrecht Art. 20a GG: Staatszielbestimmung Art. 1 I GG, Art. 2 II GG: staatliche Schutzpflichten Art. 70 GG; Art. 74 I Nr. 20, 24, 29, 32 GG: Gesetzgebungskompe-tenzen Art. 83 ff. GG (Vollzugskompe-tenzen) Umweltverwaltungsrecht (-strafrecht; -privatrecht) BImSchG, WHG, BBodSchG; LandesR

Deutsches Umweltrecht „Alle staatlichen Norme, die dem Schutz der Umwelt dienen“ Öffentliches Umweltrecht Umweltverfassungsrecht Umweltverwaltungsrecht (häufig implementiertes EU-Recht) Umweltstrafrecht, z. B. § 324 StGB Umweltprivatrecht, z. B. Haftungsrecht (SEA)

Exkurs: Teilbereiche des deutschen Rechts Privatrecht Privatperson (natürliche, juristische) – Privatperson Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verträge (Gleichordnung) Öfftl. Recht Privatperson – Staat Bund Land, Kommune Staat – Staat (z.B. Bund-Länder-Streitig-keiten, „Ausstieg aus dem Atomausstieg“) (Umwelt-) Völkerrecht (Umwelt-) EU-Recht (Umwelt-) Verwaltungsrecht (Umwelt-) Verfassungsrecht Strafrecht Teil des ÖR Staat ./. natürliche Privatperson StGB, NebenstrafR Gewaltmonopol des Staates Sanktionen Freiheitsentzug Geldstrafen Eingriff in Freiheitsrechte

Umweltverwaltungsrecht Naturschutzrecht (BNatSchG), Bodenschutzrecht (BBodSchG), Gewässerschutzrecht (WHG;LWG), Gewässerschutzrecht (WHG), Immissionsschutzrecht (BImSchG),… … Umweltschützende Aufgabe und Zielrichtung Umweltmedienspezifische Ausrichtung: Wasser, Luft, Boden, Klima, Lärm,… Medienübergreifende („integrative“) Ausrichtung Z. B. § 1 BImSchG; § 1 WHG (i. V. m. § 6 WHG)

Sonstiges Umweltrecht Umweltstrafrecht Straftaten gegen die Umwelt, §§ 324 ff. StGB Bezugnahme auf Umweltverwaltungsrecht, z. B. § 324 I, § 324a I, § 325 I StGB Bsp.: Chemieunternehmen / Kläranlage leitet Abwasser in die Fulda, strafbar? Umweltprivatrecht Nachbarbezogenes Privatrecht, §§ 906 I, 1004 BGB „Quakende Frösche im Nachbarteich“ Bezugnahme auf Umweltverwaltungsrecht Spezielles Umwelthaftungsgesetz Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkung, §§ 1, 19 UmweltHG Verwaltungs- u. strafrechtliche Komponenten, § 19 IV, § 21

Fall 1: Waldsterben und Pseudokrupp (nach Schmidt/Kahl, Umweltrecht, 8 Fall 1: Waldsterben und Pseudokrupp (nach Schmidt/Kahl, Umweltrecht, 8. Aufl., 2010, S. 73 f.), dazu Folien 16-2 Bauer K bewirtschaftet einen ihm gehörenden Hof, zu dem neben 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche auch 50 ha Wald gehören. Er und seine Familie leben überwiegend vom Holzverkauf. Innerhalb der letzten Jahre sind 89 % der Bäume erkrankt und abgestorben. Der Schaden, der K durch das sog. Waldsterben entsteht, beläuft sich auf etwa 20.000 Euro pro Jahr. Die einjährige Tochter T leidet an dem als „Pseudo-Krupp“ bekannten Würghusten und gefährdet das Leben des zarten Kindes. Waldsterben und Pseudokrupp sind nach verbreiteter, nicht ganz unbestrittener wissenschaftlicher Ansicht, auf die primär durch Menschen verursachte Luftverschmutzung zurückzuführen. Einzelne Wirkungszusammenhänge sind unklar, ebenso wann welche Schäden eintreten. K meint, „der Staat“ sei ihm / T gegenüber aufgrund der Verfassung zu strikteren Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen, insb. zur Verringerung der Luftverschmutzung, verpflichtet, zudem zur Leistung von Schadenersatz für die kranken und toten Bäume – richtig?

„Waldsterben“ – aktueller Stand Bundesregierung 2009

Anspruchsgrundlage Art. 20a GG ? Anspruch des K gegen Staat auf striktere Umweltschutzmaßnahmen/-gesetzgebung ? Anspruchsgrundlage Art. 20a GG ? Nur dann, wenn subj. Recht (= GR) enthalten GR= subj. Abwehrrecht der Bürger/-innen gegen den Staat (Eingriffsabwehrrecht) GR= Leistungsrecht? GR vermitteln staatl. Schutzpflichten (obj.-rechtlicher Gehalt): Anspruch d. Bürger/-innen auf staatl. Schutz vor Eingriffen priv. Dritter

Exkurs: Verfassungsauslegung Auslegungstopoi Grammatikalische A. (Wortlaut, Wortsinn) Systematische A. (Gesetzessystematik) Historische A. (Gesetzesmaterialien) Teleologische A. (Sinn und Zweck der Norm)

Art. 20a GG Eingefügt durch GG-Novelle 1994; 2002 ergänzt um Tierschutz Art. 79 I S. 1, II GG: 2/3 Mehrheit BT und BR (anders nur Art. 79 III GG:„Ewigkeitsgarantie“) Wortlaut? Gesetzessystematik? Art. 1-19; Art. 20 GG Historie? Kein „GR auf Umweltschutz“ Sinn und Zweck? H.M.: Staatszielbestimmung, kein GR Umweltschutzprinzip („Optimierungsgebot“)

Art. 20a GG – Staatsziel Umweltschutz Staatlicher Handlungsauftrag zur Beachtung und Förderung des Umweltschutzes durch alle staatlichen Gewalten (insb. Legislative, Exekutive) Kein genereller Vorrang des Umweltschutzes Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern Beachtung bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. „Allgemeinwohl“) und Ermessensentscheidungen („kann“, „darf“; „soll“) Umweltschutz als gewichtiger Allgemeinwohlbelang

GR auf Umweltschutz an anderer Stelle im GG? Herleitung aus GR (Art. 1-19 GG)? „Gesamtschau“, i.V.m. Art. 20a GG Art. 2 I GG (allgm. Persönlichkeitsrecht), Art. 1 I GG (Menschenwürde, physische Existenz) i.V.m. Art. 20a GG? Art. 2 II GG (Schutzpflicht des Staates für Leben/Gesundheit seiner Bürger/-innen), Art. 1 I i.V.m. Art. 20a GG? H.M.: Anspr. auf ökolog. Existenzminimum

Ökologisches Existenzminimum? Was wird von dem Begriff umfasst? Auf wen oder was bezieht sich das „ökologische Existenzminimum“ ? Leitbild: Art. 20a GG

Leitbild Art. 20a GG Schutzgut „Umwelt“ (zukunftsgerichtet) Natürliche Lebensgrundlagen = gesamte natürliche Umwelt des Menschen Alle Umweltmedien (Luft, Wasser/insb. Grundwasser, Boden, Klima; Landschaftsbild), Wechselwirkung Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen in ihren Lebensräumen, Ökosysteme Generationenübergreifend ausgerichtet („Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung“)

Ökologisches Minimum? Rspr. BVerfG zu „Untermaßverbot“ Risiken für Leben/Gesundheit; Eigentum Mindestschutz der GR nach Maßgabe des Untermaßverbots Unterschreitung verfassungswidrig (BVerfG !) GR-Verletzung nur, wenn Staat positive Handlungspflicht trifft, deren Unterlassen einem aktiven GR-Eingriff gleichzusetzen ist Großer Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, Bsp. HIV; noch nie Verstoß gegen Untermaßverbot festgestellt

Ökologisches Minimum? Schutzgesetzgebung: BWaldG, BNatSchG; BImSchG, WHG, GenTG Aktuell: BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 1 BvF 2/05), „Gentechnikgesetz“ „Angemessene staatliche Regulierung, großzügiger Entscheidungsspielraum“ „Ausgleich grundrechtl. geschützt. Interessen“ Beachtung des „in Art. 20a GG enthaltenen Auftrags, … auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen“

Entschädigungsansprüche des K für immissionsbedingte Waldschäden? Aus Art. 14 S. 2 BImSchG? Nein, privatrechtlicher SEA nachbarbezogen ; keine Garantiehaftung gegen den Staat! Amtspflichtverletzung (§ 838 BGB,Art. 34 GG)? Nein, keine Verletzung drittbezogener Amtspflicht Aus Enteignung, Aufopferung (Art. 14 GG)? Nein, kein legislatives Unrecht, da kein unmittelbarer GR-Eingriff durch den Staat (auch nicht durch Unterlassen mangels Schutzpflichtverletzung); nicht für Massenphänomene wie Waldsterben So BGH, NJW 1988, 478!

Ergebnis Kein verfassungsrechtlicher Anspruch des K / der T auf strikteres Handeln des Staates (Gesetzgebers) Arg.: s. o. zu Folien 19-27 Kein Anspruch auf Schadenersatz / Entschädigung Arg.: s. o. Folie 28

Prinzipien des Umweltrechts

Integrationsprinzip Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen Medienübergreifender („integrierter“) Schutz der Umwelt Integrationsprinzip: EU-Umweltrecht IVU-RL/EG 1996/2008 BImSchG, WHG …

Verursacherprinzip Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen Unentgeltliche Inanspruchnahme von frei verfügbaren Umweltgütern (z. B. Luft) führt zu „Übernutzung“ durch Wirtschaft/Gesellschaft Umweltkosten durch „Übernutzung“ fallen Allgemeinheit zur Last („Externalisierung“) Sanierungskosten; Gesundheitsschäden, Todesfälle; Rückgang der Artenvielfalt … Verursacherprinzip: Kosten für Umweltschäden tragen diejenigen, die sie verursachen Auflagen (Ordnungsrecht: direkte Steuerung), Abgaben (Ökonom. Instrumente: indirekte Steuerung)

Vorsorgeprinzip Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen Umweltschäden durch „Übernutzung“ vielfach nur langfristig oder gar nicht reversibel Umweltschäden aufgrund summativer Prozesse, die sich oft emittentenfern realisieren Relevante Risikoschwelle kann nicht präzise angegeben werden Vorsorgeprinzip: vorausschauendes, vorsorgendes Handeln Vorfeld der Gefahrenabwehr Umweltqualitätsziele, Emissionsstandards, Risikokalkulation

Nachhaltigkeitsprinzip UN World Commission on Environment and Development (1983-1987), Abschlussbericht 1987 „Our Common Future“ (Brundtland-Bericht) „Eine nachhaltige Entwicklung befriedigt die Bedürf-nisse der Gegenwart ohne die Fähigkeit künftiger Generationen zur Erfüllung ihrer eigenen Bedürfnisse zu beeinträchtigen“ 1992 UN-Weltgipfel „Rio-Deklaration“ Grds. d. gemeinsamen aber verschiedenen Verantwortung der Völker für den Umweltschutz Leitidee Nachhaltigkeit: „sustainable development“ Intra- und intergenerationelle Gerechtigkeit

Nachhaltigkeitsprinzip Intragenerationelle Gerechtigkeit Ausgleich zwischen den Entwicklungsländern und den wohlhabenden Industrieländern Grds. der gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortung der Völker für den Umweltschutz Intergenerationelle Gerechtigkeit Maßstab „constant capital rule“ (Naturkapital, anthropogenes Kapital), hier streitig, ob Naturkapital ohne substantielle Minderung an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden muss (Konzept starker Nachhaltigkeit) oder ob Naturkapital mehr oder minder durch anthropo-genes Kapital ersetzt werden darf (Konzept schwacher Nachhaltigkeit).

Nachhaltigkeitsprinzip Intergenerationelle Gerechtigkeit Naturkapital muss ohne substantielle Minderung an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden (Konzept starker Nachhaltigkeit) ! Arg.: Schwaches Nachhaltigkeitskonzept präjudiziert künftige Generationen in ihrer Bedürfnisbefriedigung, daher nur Konzept starker Nachhaltigkeit angemessen zur Sicherung intergenerationeller Gerechtigkeit

Kooperationsprinzip (?) BVerfGE 98, 106 („Kommunale Verpackungssteuer“), BVerfGE 98, 83 („Landesabfallabgaben“) „Kooperationsstaat“: Verantwortungsteilung zw. Staat und Gesellschaft Staatliche Aufgabenerfüllung durch Verhandlungen („Überwindung des Obrigkeitsstaats“) Statt verbindlicher ordnungsrechtlicher Vorgaben (z.B. BImSchG) informale Absprachen, Verträge, Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, Eigenüberwachung der Wirtschaft

Schutzkonzepte – Instrumente des Umweltrechts Planung Landschaft, Luftreinhaltung, Lärmminderung... Direkte Steuerung durch Ordnungsrecht Gebote, Verbote; Genehmigung v. Industrie-anlagen, Auflagen; staatl. Überwachung Indirekte Steuerung, insb. ökonomische Instrumente Abgaben, Umweltbelastungszertifikate

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Kfz-Rennstrecke / Teststrecke Z. B. Nürburgring Welche Umwelteinwirkungen? Welches Gesetz? Welche gesetzlichen (Schutz-) Instrumente?

Umwelteinwirkungen? Luftverunreinigungen Lärm

Welches Gesetz? Bundes-ImmissionsschutzG (BImSchG) § 1 BImSchG (Zweck) § 2 BImSchG (Geltungsbereich) § 3 BImSchG (Begriffsbestimmungen)

Welche (Schutz-)Instrumente? § 4 I BImSchG: Genehmigungserfordernis Errichtung und Betrieb von (gewerblichen) Anlagen i.V.m. 4. BImSchV !! Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt = grds. erwünschtes Verhalten muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen

Genehmigungsvoraussetzungen, § 6 I BImSchG (formell) § 10 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV, 1. Spalte Besonderes förmliches Genehmigungsverfahren mit Behörden- (§ 10 V) und Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 III, IV; Präklusion: III S. 5) 9. BImSchV: Einzelheiten des Verfahrens, enthält UVP-Prüfung UVPG (unselbst. Teil) § 19 BImSchG i.V.m. 4 BImSchV, 2.Spalte

Genehmigungsvoraussetzungen, § 6 I BImSchG (materiell) Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Pflichten, § 6 I Nr. 1 und Kein Verstoß gegen andere öffentliche-rechtliche Vorschriften, § 6 I Nr. 2 Kein Verstoß gegen Belange des Arbeitsschutzes, § 6 I Nr. 2

Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG (materiell) Sicherstellung der Betreiberpflichten gem. § 5 I, III BImSchG Beachtung von RVO (§ 7) und VwVorschr. (§ 48), insb. TA Luft, TA Lärm Vereinbarkeit mit anderen ör Vorschriften (z. B. Baurecht/BauGB) Anspruch auf Erlaubniserteilung, falls Voraussetzungen erfüllt („gebundene Entscheidung“, kein Ermessen)

Betreiberpflichten, § 5 BImSchG Schutzgrundsatz, § 5 I 1 Nr. 1! „Nachbarschaft“ Drittschützende Norm (Klagebefugnis, § 42 II VwGO)! Vorsorgegrundsatz, § 5 I 1 Nr. 2 Abfallvermeidungsgrundsatz, § I 1 Nr. 3 Energienutzungsgrundsatz, § 5 I Nr. 4 Nachsorgegrundsatz, § 5 III

Genehmigungsvoraussetzungen, § 6 I BImSchG (materiell) Immissionsschutzrechtliche Pflichten Andere ör Vorschriften, Belange d. Arbeitsschutzes Grundpflichten gem. § 5 Schutzgrds., § 5 I S. 1 Nr. 1 Vorsorgegeb., § 5I S.1 Nr.2 Abfallrechtl. Zieltrias, § 5 I S. 1 Nr. 3 Energieeffizienz, § 5 I S. 1 Nr. 4 Nachsorgepflicht, § 5 III VOen gem. § 7 12. , 13., 17., 20 BImSchV Baurecht: „Standort“ KrW-/AbfG Bodenschutzrecht Naturschutzrecht ( z. B. §§ 13, 14; 33, 34, „Natura 2000“ BNatSchG) Wasserrecht (§§ 8, 9 WHG) Straßen- u. Wegerecht Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, ChemieG u. GefahrstoffVO)

Wirkung der Genehmigung § 13 BImSchG Ausnahmen Konzentrationswirkung („schließt andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen … ein“) Z.B. Baugenehmigung Gesetzl. Ausnahmen von Konzentrationswirkung Planfeststellungen („großräumige Verfahren“, Bsp. Flughafen) Berg-, atomrechtliche Zulassungen Wasserrechtliche Gestat-tungen (§§ 8,12 WHG)

Fall 2 (Schweinezucht - BImSchG) Landwirt L beantragt für seinen geplanten neuen Stall für die groß angelegte Schweinezucht eine Genehmigung. Sachbearbeiter S meint, der Stall stinke und die Schweine machten Lärm. Daher lägen nach seiner Einschätzung schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. Er lehnt daher den Antrag des L ab. Kann L dagegen mit Erfolg gerichtlich vorgehen, indem er sich darauf beruft, dass er – tatsächlich – die Vorgaben der TA Luft und der TA Lärm einhält?

Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG? Lösung Fall 2 Vorfrage: Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG (oder nur Baugenehmigung)? Nr. 7.1 der 4. BImSchV Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 BImSchG? § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG, i.V.m. RVO aufgrund § 7 BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. ör Vorschriften, Arbeitsschutzbelangen Problem hier: § 5 Abs. 1 BImSchG Schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG? Begriff wird durch die TA Lärm und die TA Luft interpretiert („konkretisiert“), hier Nr. 4 TA Luft: allgemein für die Verwaltung (Behörden) verbindliche Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, vornehmlich durch Immissionswerte für verschiedene Luftschadstoffe Nr. 6 TA Lärm: allgemein für die Verwaltung verbindliche Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche durch Immissionsrichtwerte Problem hier: Kann L sich darauf berufen? Bei Bestimmungen der TA handelt es sich um (bloße) Verwaltungsvorschriften (VV) , die zunächst nur (verwaltungsinterne) Innenwirkung haben Aber: Nr. 4 TA Luft und Nr. 6 TA Lärm werden jeweils als norminterpretierende /normkonkretisierende VV betrachtet, die drei besondere Voraussetzungen erfüllen (1. Auftrag zum Erlass von VV, 2. hoher technisch-wissenschaftlicher Sachverstand, 3. Zuständigkeit und Verfahren lassen auf besondere Richtigkeitsgewähr schließen, §§ 48, 51 BImSchG) Konsequenz => L kann deren Beachtung und Einhaltung (durch die Verwaltung ) gerichtlich erzwingen, solange keine der beiden Grenzen (1.veraltet, 2. atypischer Sachverhalt) greift Ergebnis: L kann erfolgreich gegen die Versagung der Erlaubnis vor Gericht (VG) vorgehen (hier keine Anzeichen für atypischen Sachverhalt oder veraltete Werte) Zur Vertiefung: Schmidt/Kahl, Umweltrecht, 8 Aufl. 2010, § 4; Erbguth/Schlacke, Umweltrecht, 3. Aufl. 2010, § 9

Gewässerschutz Bsp. Donau Länge 2.857 km 5 EU-Staaten Internationales / europäisches / deutsches Fließgewässer (Oberflächengewässer)

Nutzungsinteressen

Auswirkungen des Klimawandels Wasser- und Naturhaushalt Global Regional

WRRL 2000/60/EG Ziel: Erreichung / Erhaltung eines „guten Zustands“ des Grundwassers und des oberirdischen Gewässer in den MS der EU Grundwasser „guter chemischer“ und „guter mengenmäßiger Zustand“ Oberflächengewässer „guter chemischer“ und „guter ökologischer Zustand“ Frist: bis 2015

Wasserhaushaltsgesetz - WHG (WRRL 2000/60/EG) Zweistufige Gewässerbewirtschaftung - 1.Planung: §§ 27, 44, 47 WHG „Guter Zustand“, spezifische B-Ziele, insb. Verschlechterungsverbot“; §§ 82, 83 B.-Pläne, Maßnahmenprogramme; §§ 1, 6 „nachhaltige Bewirtschaftung“ - 2. Gestattung: Gewässerbenutzungen im Einzelfall gem. § 12 Abs. 1, Abs. 2, §§ 8, 9 WHG („repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt“, BVerfGE 58, 300) B.-Ermessen ! § 12 Abs. 2 WHG Ermessenlenkend: §§ 1, 6; 27, 44, 47; 83 WHG Grds. der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen: Interessenabwägung, öff. ./. private Interessen)

Planerisches Bewirtschaftungsermessen

Gewässer ? OVG Frankfurt/Oder, ZfW 1997, 42 OVG Münster, NuR 1992, 134 „Baggersee“ BVerwG v. 16.07.2003, 7 B 61.03 „Illegale Gewässer“ 57

Gestattungsbewirtschaftungsermessen Fall 3: Wasserkraftwerk

Fall 3: Wasserkraftwerk A betreibt seit 1990 rechtm. e. Wasserkraftwerk, das Wasser aus dem A-Fluß entnimmt, durch Turbinen leitet und erwärmt wieder in den A-Fluss einleitet. B will 2010 ein Wasserkraftwerk an einer anderen Stelle des A-Flusses errichten und beantragt e. wasserrechtliche Erlaubnis. Die Behörde versagt Erlaubnis, Arg.: Bereits große Gewässerbelastung durch vorhandenes Kraftwerk Weitere Belastungen zu erwarten, auch infolge des Klimawandels Rechtmäßig?