Was sollte der Sportbootfahrer dazu wissen?

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 Präsentation transkript:

Was sollte der Sportbootfahrer dazu wissen? BMYV-Umweltseminar am 02.12.2007 in Nürnberg RICHTLINIE 94/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote Was sollte der Sportbootfahrer dazu wissen?

Händler bzw. Importeur des Sportbootes Eigner bzw. Nutzer Nationale (deutsche) Umsetzung der „EG-Sportbootrichtlinie“ durch die Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten – 10. GPSGV) vom 9. Juli 2004 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist, soweit sie das Inverkehrbringen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie durch verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes und, soweit erforderlich, der Länder umgesetzt. von Bedeutung für den Händler bzw. Importeur des Sportbootes von Bedeutung für den Eigner bzw. Nutzer des Sportbootes

Inverkehrbringen? Inverkehrbringen bedeutet das erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche, Zurverfügungstellen eines Erzeugnisses, das unter die Richtlinie fällt, auf dem EWR-Markt und zwar zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung im EWR. Da unter "Inverkehrbringen" lediglich das erstmalige Zurverfügungstellen auf dem EWR-Markt zum Zweck des Vertriebs oder der Nutzung in der Gemeinschaft zu verstehen ist, gilt die Richtlinie nur für neue, in dem EWR hergestellte Erzeugnisse sowie für neue oder gebrauchte Erzeugnisse, die aus einem Drittland eingeführt werden. ... deshalb ist die Richtlinie mit der 10. GPSGV in erster Linie für (gewerbliche) Hersteller, Händler und Importeure von Sportbooten beachtlich.

Inbetriebnahme? Inbetriebnahme bedeutet die erstmalige Nutzung eines Erzeugnisses im Sinne der Richtlinie durch den Endverbraucher im Gebiet des EWR. Ein Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gebrauchsfertig ist und nicht erst noch zusammengesetzt werden muss und bei dem der Vertrieb oder die Beförderung keinen Einfluss auf die Vollständigkeit oder die Funktion des Erzeugnisses hat, gilt als in Betrieb genommen, sobald es in den Verkehr gebracht wird. Dies gilt nicht, wenn es in zumutbarer Weise möglich ist festzustellen, wann das Boot erstmals seiner Zweckbestimmung zugeführt, zu Wasser gebracht, verwendet wurde usw. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist die Richtlinie über die Verkehrsvorschriften des Bundes und ggf. der Länder für Eigner bzw. Nutzer von Sportbooten beachtlich.

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten das sind unabhängig von ihrer Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 – 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- und Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten,  Wassermotorrädern, das sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4 m, mit einen Hauptantriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen stehen oder knien.

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten,  Wassermotorrädern,  unvollständigen Booten, das sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen.

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten,  Wassermotorrädern,  unvollständigen Booten,  Bauteile, das sind 1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren 2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren 3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung 4. Kraftstoffbehälter, die für den Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen 5. Vorgefertigte Luken und Seitenfenster

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten,  Wassermotorrädern,  unvollständigen Booten,  Bauteile,  Antriebsmotoren, das sind alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge (Fremd-, Selbstzünder) einschließlich Innenbordmotore, Motore mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotore (2- oder 4 Takter).

Für was gilt die 10. GPSGV bzw. die Richtlinie? Für das Inverkehrbringen von  Sportbooten,  Wassermotorrädern,  unvollständigen Booten,  Bauteile,  Antriebsmotoren, egal, durch wen das Produkt „in den Verkehr gebracht“ wird. Die Einfuhr von gebrauchten Produkten in den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Staaten und andere westeuropäische Staaten) steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.

Folgende Wasserfahrzeuge (Boote) fallen nicht in den Geltungsbereich der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie*: ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote; - Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote, aufblasbare Spielgeräte u.ä.; - Windsurfbretter, Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter; „Oldtimerfahrzeuge“ und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen; Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden; für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden; Fahrgastschiffe — unabhängig von der Zahl der Fahrgäste — Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe - Tauchfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge, Tragflügelboote; Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden; *) inhaltlich gleiche, textlich ähnliche Definition in der 10. GPSVG und der Richtlinie

Voraussetzung für das Inverkehrbringen Sportboote, Wassermotorräder, unvollständigen Boote, Bauteile, Antriebsmotore, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (in Bezug auf Entwurf und Bau) des Anhangs I der RL94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung - die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, sowie - die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ist wesentliche Voraussetzung für das -Kennzeichen

Voraussetzung für das Inverkehrbringen Sportboote und Wassermotorräder müssen mit einem -Kennzeichen versehen sein, über eine schriftliche Konformitätserklärung verfügen und mit einem Handbuch in deutscher Sprache ausgestattet sein. Die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung gelten im Rechtsverkehr als Beweise dafür, dass die Fahrzeuge den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG und der 10. GPSGV entsprechen. Bei der Beantragung eines amtlichen (WSA-) Kennzeichens oder eines Internationalen Bootsscheines (amtlich anerkannte Kennzeichen) müssen Kopien der Konformitätserklärungen vorgelegt werden. => § 7 Abs. 3 KlFzgKennzVO-BinSch

Voraussetzung für das Inverkehrbringen Antriebsmotore müssen nach RL 88/77EWG oder 97/68EG typgenehmigt sein oder mit einem -Kennzeichen versehen sein und über eine schriftliche Konformitätserklärung verfügen und mit einem Handbuch in deutscher Sprache ausgestattet sein. Mit der Konformitätserklärung wird bestätigt, dass die typgenehmigten Motore in Bezug auf die Geräuschemissionen, die „CE-Motore“ in Bezug auf die Geräusch- und Abgasemissionen den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG und der 10. GPSGV entsprechen.

Voraussetzung für die Inbetriebnahme Es gelten die selben Voraussetzungen wie für das Inverkehrbringen. Bei der Beantragung eines amtlichen (WSA-) Kennzeichens oder eines Internationalen Bootsscheines (amtlich anerkannte Kennzeichen) müssen Kopien der Konformitätserklärungen vorgelegt werden. => § 7 Abs. 3 KlFzgKennzVO-BinSch Nach § 4a Binnenschiffs-Untersuchungsordnung darf mit Sportfahrzeugen am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist . Nach Art. 14.01 Abs. 3 Bodensee-Schifffahrtsordnung ist für die Zulassung von Sportbooten eine Konformitätserklärung erforderlich. Nach § 14 Abs. 8 Bayerische Schifffahrtsordnung darf mit Sportbooten am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist .

Vorteile der -Kennzeichnung Beweis für die Erfüllung der Anforderungen der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie 94/25/EG, wenn - das Sportfahrzeug bestimmungsgemäß betrieben wird, Bestimmungsgemäß bedeutet auch die Beachtung der Entwurfskategorie im Zusammenhang mit der Fahrtrevier! Entwurfskategorie Windstärke Signifikante Wellenhöhe (Beaufort-Skala) (H 1/3, Meter) A - „Hochsee“ über 8 über 4 B - „Außerhalb von Küstengewässern“ bis einschließlich 8 bis einschließlich 4 C - „Küstennahe Gewässer“ bis einschließlich 6 bis einschließlich 2 D - „Geschützte Gewässer “ bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3

Vorteile der -Kennzeichnung Beweis für die Erfüllung der Anforderungen der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie 94/25/EG, wenn - das Sportfahrzeug bestimmungsgemäß betrieben wird, das Sportfahrzeug entsprechend der Betriebsanweisung des Handbuches gewartet und instandgesetzt wird, Gleichwertiger, (vom Hersteller empfohlener) Ersatz von verbrauchten oder defekten Teilen ist ohne Probleme möglich,

Vorteile der -Kennzeichnung Beweis für die Erfüllung der Anforderungen der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie 94/25/EG, wenn - das Sportfahrzeug bestimmungsgemäß betrieben wird, das Sportfahrzeug entsprechend der Betriebsanweisung des Handbuches gewartet und instandgesetzt wird, kein größerer Umbau des Motors/der Motoren vorgenommen wird, „Größerer Umbau“ bedeutet, dass  dadurch die zulässigen Abgas-Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder  die Motorennennleistung um mehr als 15 % erhöht wird.

Vorteile der -Kennzeichnung Beweis für die Erfüllung der Anforderungen der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie 94/25/EG, wenn - das Sportfahrzeug bestimmungsgemäß betrieben wird, das Sportfahrzeug entsprechend der Betriebsanweisung des Handbuches gewartet und instandgesetzt wird, kein größerer Umbau des Motors/der Motoren vorgenommen wird, kein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird. „Größerer Umbau“ des Bootes bedeutet  die Änderung der Antriebsart und/oder  ein größerer Umbau des Motors und/oder  eine so weitgehende Veränderung, dass es als neues Boot zu betrachten ist.

Vorteile der -Kennzeichnung Beweis für die Erfüllung der Anforderungen der 10. GPSGV bzw. der Richtlinie 94/25/EG, wenn - das Sportfahrzeug bestimmungsgemäß betrieben wird, das Sportfahrzeug entsprechend der Betriebsanweisung des Handbuches gewartet und instandgesetzt wird, kein größerer Umbau des Motors/der Motoren vorgenommen wird, kein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird. Unter solchen Umständen können Sie – unter Beachtung der gebotenen Vorsicht und der allgemeinen Verhaltensregeln – ihr Sportboot für Freizeit und Erholung benutzen, ohne den Rest der Welt negativ zu beeinträchtigen und den Ruf des motorisierten Wassersports zu beschädigen.

RISIKO !!! Sie verlieren Eigenimport von nicht CE-konformen Booten. Veränderungen an Booten, die zu einem „neu Inverkehrbringen“ führen. Veränderungen an Motoren(anlagen), die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen. Sie verlieren  gegebenenfalls ihren Versicherungsschutz,  die Fahrterlaubnis auf den Wasserstraßen,  Geld durch Wertverlust und ggf. Geldbußen und -strafen  ihren guten Leumund (Urkundenfälschung  Kavaliersdelikt)

Sie fordern Handlungsbedarf des Gesetzgebers heraus. Bauen Sie solche Teile* nicht ein! Denken Sie daran:  Gegebenenfalls stehen/sitzen Sie vor der Auspufföffnung.  Sie schädigen nicht nur den Ruf der Motorbootfahrer, sondern auch die Gesundheit ihrer Mitmenschen. Sie fordern Handlungsbedarf des Gesetzgebers heraus. Die Freiheit aller wird dadurch fast immer eingeschränkt. *Bauteil, um den Auspuff von „geschlossen“ auf „offen“ umzuschalten. Mit einem „offenen Auspuff“ wird grundsätzlich der zulässige Lärmpegel überschritten. Sie gefährden damit die Konformität ihres Bootes – mit allen Konsequenzen!

Die EU schläft nicht! Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Sportbootmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG über Sportboote 5. DIE NOTWENDIGKEIT EINER WEITEREN VERRINGERUNG VON LÄRMEMISSIONEN … Boote mit höherer Leistung sind aufgrund der kombinierten Effekte von durch den Motor und durch den Rumpf verursachten Geräuschen lauter. Bei derartigen Booten lässt sich der Lärm nicht durch Maßnahmen verringern, die nur den Motor betreffen; es wären auch Maßnahmen zur Verringerung der Rumpfgeräusche notwendig. Da letzteres nicht immer technisch machbar ist, kommt die Studie zu dem Schluss, dass der Lärm in ökologisch empfindlichen Gebieten auf andere Weise verringert werden sollte, etwa durch betriebliche Maßnahmen, die die Benutzung solcher Boote regeln.

Gabriele Hiller-Ohm verkünden einen Erfolg gegen laute Speedboote Aufmerksamkeit wurde schon erregt! HL-live - Donnerstag, der 29. November 2007 Hiller-Ohm: Speedboote werden ausgebremst Lärmende Speedboote sind für viele Bürger und Urlaubsgäste an der Lübecker Bucht seit Jahren ein Dauerthema. Unterstützung erhielten sie in ihrem Kampf gegen die Krachmacher von den sozialdemokratischen Bundestagsabgeordneten Gabriele Hiller-Ohm und Bettina Hagedorn. … Im Einzelnen sieht die vereinbarte Lösung vor, dass die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nord zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen ein auf die Neustädter Bucht begrenztes Fahrverbot für Sportboote ab einer bestimmten kW-Zahl erlassen kann. … Gabriele Hiller-Ohm verkünden einen Erfolg gegen laute Speedboote … Sollten die Speedboote auf andere Küstengewässer ausweichen, könnte die zuständige WSD auch in anderen Regionen entsprechende Fahrverbote verhängen", erklärt Hiller-Ohm, die dem Tourismusausschuss des Bundestages angehört. …

… und das sind die Gründe! (Aus der Begründung zur Änderung der RL 94/25/EG von 2003) Für viele Europäer stellt die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr sowie Industrie- und Freizeittätigkeiten das wichtigste lokale Umweltproblem dar. Schätzungen zufolge sind ungefähr 20 % der Westeuropäer Lärmpegeln ausgesetzt, die von Wissenschaftlern und Gesundheitsexperten als untragbar eingestuft werden. Diese Lärmpegel werden von den meisten Menschen als Belästigung empfunden, führen zu ernsthaften Schlafstörungen und lassen negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System sowie auf Körper und Seele befürchten. Eine ernst zu nehmende Auswirkung der Lärmbelastung ist, dass sie die Menschen ganz einfach belästigt und stört. Das Gefühl der Belästigung entsteht nicht nur durch gestörten Schlaf und die Überlagerung von Kommunikationsvorgängen, sondern auch durch den schwerer zu bestimmenden Eindruck, bei allen Tätigkeiten und während der Ruhezeiten gestört zu werden. Ruhezonen mit einem niedrigen Lärmpegel sind daher eine wichtige, aber seltene natürliche Ressource, die des Schutzes bedarf. Da Motorboote häufig gerade in Erholungsgebieten genutzt werden, …

OFFSHORE-BOATS Haben Sie schon einmal über den Wortsinn von „OFFSHORE“ nachgedacht? Das ist der Teil der Welt, wo OFFSHORE-BOATS fahren können, ohne Menschen intensiv zu belästigen. … ganz weit draußen jedenfalls!