Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen

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 Präsentation transkript:

N i c h t i g e R e c h t s g e s c h ä f t e Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen Mängel im Inhalt des Rechtsgeschäfts Mängel in der Form Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig §§ 104, 105 BGB Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigert § 108 Abs. 2 BGB Bewußtlosigkeit und Störung der Geistestätigkeit Die freie Willensbildung ist hochgradig beeinträchtigt § 105 Abs.2 BGB Scheingeschäft Es besteht der übereinstimmende Wille, das die WE nicht gelten soll § 117 BGB Scherzgeschäft Eine nicht ernsthaft gemeinte WE in der berechtigten Erwartung, der andere werde den Scherz erkennen. § 118 BGB Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot Das Rechtsgeschäft ist verboten. Beispiel : Zinseszins unter Nichtkaufleuten § 134 BGB Verstoss gegen die guten Sitten Das Rechtsgeschäft verstösst gegen die guten Sitten. Beispiel : Ausnutzen einer Zwangslage § 138 BGB das Rechtsgeschäft verstösst gegen die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Form. In drei Fällen heilt die Erfüllung die mangelnde Form: - Schenkungsversprechen - Bürgschaftsversprechen - Grundstücksveräusserung § 138 BGB WILLENSMÄNGEL Eine Willenserklärung kann fehlerhaft sein, weil der Wille des Erklärenden und der durch Auslegung ermittelte Inhalt seiner Erklärung auseinanderfallen. NICHTIGKEIT Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an unwirksam. Es hat keinerlei Rechtswirkungen. Es gilt der Rechtszustand, daß es nie vereinbart worden ist. Die Nichtigkeit kann nicht nachträglich durch Genehmigung oder Erfüllung geheilt werden. SCHWEBENDE Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültgkeit noch der Zustimmung eines Dritten. UNWIRKSAMKEIT Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, ist das Geschäft von Anfang an wirksam. Wird die Zustimmung verweigert, ist das Geschäft von Anfang an nichtig. ANFECHTUNG Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten wird. Die Anfechtung bewirkt, dass das Geschäft von Anfang an nichtig ist. Die Anfechtung muß gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Solange ein anfechtbares Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, ist es rechtswirksam.

A n f e c h t b a r e R e c h t s g e s c h ä f t e A n f e c h t u n g m a c h t d a s R e c h t s g e s c h ä f t v o n A n f a n g a n n i c h t i g Irrtum über den Erklärungsinhalt Irrtum über die Erklärungshandlung Irrtum im Motiv Arglistige Täuschung oder Drohung Jemand hat eine Urkunde unterschrieben und die Unterschrift in dem Glauben vollzogen, dass die Urkunde das Ergebnis der vorangegangenen Besprechung richtig wiedergibt Beispiel : ein Kunde unterschreibt einen Kaufauftrag über 100 VW Aktien, besprochen war der Kauf von 100 VEW Aktien. Der Kunde kann den Auftrag anfechten. § 119 Abs.1 BGB Jemand hat sich bei der Abgabe einer Willenserklärung versprochen oder verschrieben Beispiel : Der Kunde reicht der Bank einen Überweisungsauftrag für Steuern über 100.000 DM herein. Tatsächlich waren nur 10.000 DM zu überweisen. Der Kunde hat sich auf der Überweisung verschrieben Er kann den Auftrag anfechten. § 119 BGB Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrtum sich auf die Gründe für eine WE bezieht. Hierzu gehören insbesondere Irrtümer über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer WE. Ein Irrtum im Motiv ist kein Anfechtungsgrund Beispiel : Ein Kunde kauft 1000 Goldmünzen in der Erwartung, daß der Goldpreis steigt. Der Goldpreis fällt aber. Der Kunde kann den Kauf nicht anfechten. Jemand wird zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt. Beispiel: A beobachtet die Fahrerflucht des B und zwingt ihn, seine Stadtwohnung günstig an ihn zu vermieten. B kann nach Wegfall der Drohung anfechten. §§ 123, 124 BGB Irrtum über wesentliche Eigenschaften - in der Person: einschlägig vorbestrafter Kassierer - in der Sache : Lauffähigkeit eines Programms unter best. Bedingungen § 119 Abs.2 BGB Falschübermittlung Eine WE, die durch einen Dritten unrichtig übermittelt worden ist, kann angefochten werden wie eine irrtümlich abgegebene WE. § 120 BGB