Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für Steuerrecht Fachanwältin für Insolvenzrecht Westerallee 12, 24937 Flensburg Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57
Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr Marktanteilsverluste Unternehmen in der Krise Krisen fallen nicht vom Himmel - sie kündigen sich an Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr Marktanteilsverluste Umsatzrückgang Ertragsrückgang Unternehmenslage Typische Frühwarnsignale: Veränderungen der Marktbedingungen Technologische Veränderungen Veränderungen der Wettbewerbslandschaft Unternehmensinterne Veränderungen Kapazitäts-auslastungsprobleme Liquiditätsmangel Überschuldung - ZUSAMMENBRUCH
+ + + Unternehmen in der Krise Abnehmende Handlungsspielräume bei zunehmender Illiquidität Ausprägung der Krisensymptome + + Restrukturierung Sanierung IV. Existenz- krise Handlungsbedarf III. Liquiditäts- krise Handlungsspielraum II. Ertrags- krise I. Strategische Krise + Selbststeuerung Fremdsteuerung
Ziele der InsO Sanierung statt Liquidation Förderung außergerichtlicher Sanierung Anreicherung der Insolvenzmasse Vermeidung massearmer Verfahren
Ausgangspunkt der Sanierung
Sanierung außergerichtlich ? im InsOV ? Gegebener Zustand des Sollzustand des Unternehmens Unternehmens Krise A B „Schwarze Null“ Chance: Ressourcenvergrößerung für die Wegstrecke A-B durch ein Insolvenzverfahren Risiken: Haftungs- und strafrechtlicher Natur für Unternehmer, Berater, Banken
Überschuldungsstatus Erstellen eines eigenständigen Überschuldungsstatus zu Verkehrswerten
Fortführungsprognose/Finanzplan Die Funktion des § 19 InsO bei der Fortführungsprognose ist in Erster Linie die Wahrung des Gläubigerinteresses Konsequenz für den Finanzplan: Fortbestehensprognose = Zahlungsfähigkeitsprognose
Eigenkapitalzuwachs Einlage von Eigenkapital Stellung werthaltiger Drittsicherheiten unter Regressverzicht Harte Patronatserklärung
FREMDKAPITAL WIRD ZU EIGENKAPITAL 1. Erlass 2. Rangrücktritt 3. Verzicht mit Besserungsschein
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Zeitraumilliquidität Ermittlung 1. Stichtagsliquidität vs. Stichtagsliquiditätsbedarf 2. Finanzplan Problem 1. Höhe der tolerierten Stichtagsunterdeckung 2. Maximaler Zeitraum zur Behebung einer initialen Unterdeckung (=Abgrenzung zur Zahlungsstockung)
Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung: BGH 09.01.2003 maximaler Zeitraum – 4 Wochen auf 5 % der fälligen Zahlungspflichten beschränkt. kurzfristige Tilgung: bedeutungslos, wenn Zahlungsfähigkeit nicht dauerhaft wiederhergestellt wird BGH in ZIP 2002, 87, 91
Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit 1. Finanzplan für das operative Geschäft 2. außerordentliche Maßnahmen zur Beseitigung einer Liquiditätsunterdeckung a) Zufuhr frischer Liquidität b) Reduzierung der Kreditinanspruchnahme Beachte! Planüberwachung (rollierende Planung)
Liqiditätsanreicherung 1. Darlehensaufnahme 2. Einlage liquiden Eigenkapitals 3. Verkauf nicht betriebsnotwendiger Aktiva
Reduzierung Kreditinanspruchnahme 1. Stundung 2. Alle Verzichtsformen wie bei der Beseitigung der Überschuldung
Drohende Zahlungsunfähigkeit Für die Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit die größer als 50 % sein muss, ist eine Prognose anhand eines Finanzplanes zu erstellen.
Vorläufigen Insolvenzverfahren ? Was geschieht im ….. .. Vorläufigen Insolvenzverfahren ?
Vorläufiges Insolvenzverfahren Bestellung eines vorläufigen InsOV (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Schuldnervermögen sichern Unternehmen fortführen Verfahrenskostendeckung, Insolvenzquoten und Fortführungsaussichten prüfen
Sanierungschancen und Instrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren
Liquiditätsanreicherungs-instrumente Fortführung der Produktion Massekostenvorschuss Insolvenzgeldvorfinanzierung Vollstreckungsschutz Verwertungsschutz vor Gläubigerinteresse Erhalt betriebsnotwendigen Betriebsvermögens
Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren Kündigungsschutz bei Pacht/Miete Kündigungsschutz bei Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter/gesellschafternahe Personen (Familie)
Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren Verwertungshandlungen in der vorläufigen Insolvenz (Problem) Haftung gemäß § 75 AO, §25 HGB, § 613a BGB Haftungsrisiko f vorl InsOV gemäß BGH vom 20.7.2002 Vorbereitung der übertragenden Sanierung Suche nach potentiellen Erwerbern Management buy-out
Sanierungsziel in der vorläufigen Insolvenz Wegfall des Insolvenzgrundes Erledigungserklärung/Rücknahme des Insolvenzantrages
Strategische Gründe für ein Insolvenzverfahren s. Problematik der Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren Übertragende Sanierung Hinderung der Zwangsvollstrechung von Immobilien Immobilienverwertung durch Zustimmung der Gläubigerversammlung Möglichkeit der Eigenverwaltung (s Leo Kirch-Gruppe; Babcock) Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger erfolgreiches Insolvenzplanverfahren
Übertragende Sanierung Vorteil in der Regel bestmögliche Verwertung unter Erhalt der größtmöglichen Zahl von Arbeitsplätzen Reduktion von Schulden
Übertragende Sanierung Haftungsrisiken Für den Erwerber : § 75 AO § 25 HGB § 613a BGB Haftungsrisiko/Interessenkonflikt Betriebsfortführungspflicht des InsOVerwalters Strafrechtliche Sanktionen für Schuldner
Übertragende Sanierung Strategische Bedeutung kommt dem Veräußerungszeitpunkt zu Restrukturierungsmaßnahmen durch InsOVerwalter/Erwerber Beseitigung Haftung aus § 613a BGB Durch Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften Personalabbau gemäß § 128 InsO Sozialplan Due dilligence: Bestimmung going-concern-wert/Liquidationwert
Chancen, wenn Übertragende Sanierung scheitert…..
Eigenverwaltung Gemeinschuldner als Insolvenzverwalter Gründe: Kostenersparnis Anreiz für rechtzeitige Insolvenzantragstellung Nutzung des Schuldwissen Voraussetzungen: Antrag des Schuldners Keine Verzögerung oder sonstige Nachteile für die Gläubiger Rechtsfolgen: Schuldner behält grds. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sachwalter statt Insolvenzverwalter Überwachung durch Sachwalter, Aufgabenteilung mit Schuldner Praktischer ANWENDUNGSBEREICH: Eigensanierung-/Reorganisationspläne
Insolvenzplan „EIN KERNSTÜCK DER REFORM“ InsO – ZIELE DES INSOLVENZPLANVERFAHRENS Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. VORBILD: Chapter 11 US-Bankruptey code
Inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzplan DARSTELLENDER TEIL GESTALTENDER TEIL Inhalt grundsätzlich frei, d. h. gläubigerautonome Realisierung des optimalen Reorganisations- oder Liquidationswertes Mehrheitserfordernis und Minderheitenschutz Gleichbehandlungsgrundsatz z. B.: Stundungen, Forderungsverzichte (keine Mindestquote!), Zinsverzichte, Forderungsumwandlungen in Kapital, Betriebsänderungen, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung 3. PLANANLAGEN
Wirkungen des bestätigten Insolvenplanes erst ab Rechtskraft Rechtswirkung gemäß gestaltendem Teil (§ 254 InsO) Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung/Sicherung der Masseansprüche (§ 258 InsO) idR Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) Abweichende Gestaltung im Plan möglich Gilt auch für persönliche Gesellschafterhaftung
Insolvenzplan als Sanierungsplan Problem: Unternehmen gerät in angespannt wirtschaftliche Situation. Steigende Verschuldung und Finanzierungslücke. Überlegung: Unternehmenszerschlagung oder Fortführung? Ziel ist die Unternehmensfortführung!
Insolvenzplan als Sanierungsplan Prüfung der Sanierungsfähigkeit Vorüberlegungen: Gesicherte Vermögenswerte des Unternehmens? (Absonderungsrechte) Wert der Sicherheit im Zerschlagungsfall/Insolvenzplan? Herauszugebende Gegenstände? (Aussonderungsrechte) Kosten des Insolvenzverfahrens? Anschlussüberlegung: Fortführungsnotwendiges Betriebsvermögen? Was kann veräußert werden? Hintergrund: Welche Quote ist zu erzielen (bei Zerschlagung/Durchführung des InsOplans)?
Insolvenzplan als Sanierungsplan Zukunftsplanung (Weg des fiktiven Neuanfangs): Ertragsplanung: Gewinnmöglichkeiten des insolventen Unternehmens? Liquiditätsrechnung: Finanzierungssicherung des Unternehmens? Finanzierungsbedarf? Finanzierungslücken? Umstrukturierung der Betriebsorganisation Entlassung von Arbeitnehmern? (verkürzte Kündigungsfristen!)
Insolvenzplan als Sanierungsplan Planerstellung: Quotenbildung nach Gruppen/Zahlungsplan Alternativrechnung: Quoten bei Zerschlagung des Unternehmens?
Insolvenzplan als Sanierungsplan Insolvenzantrag und Planüberwachung - Bestellung vorläufiger InsoV Insolvenzverwalter prüft Sanierungsfähigkeit Unternehmensfortführung/Überwachung durch InsOV Insolvenzverwalter zahlt Löhne/Gehälter Insolvenzeröffnung Gläubigerversammlungen/Verhandlungen bei Planannahme: Aufhebung des InsoVerfahrens
Wenn der Insolvenzplan scheitert… Möglichkeiten des Regelinsolvenzverfahrens
Optimierte Regelinsolvenz Maßnahmen Bestmögliche Verwertung von Sicherungsrechten in Abstimmung mit Gläubigern (Gläubigerversammlung) Differenzierung zwischen Aussonderungs- und Absonderungsrechten
Gegenstand der Absonderung Sicherungseigentum Sicherungszession Gesetzliche Pfandrechte (Werkvertrag/Vermieter) Voraussetzung Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse!
Verwertung bei Absonderungsrechten I. Immobilien Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Gläubiger InsV hat Recht auf Einstellung der ZwV, sofern betriebsfortführungsnotwendig II. Mobilien InsoV freihändige Verwertung oder Forderungseinzug Rechte des Gläubigers Auskunft und Besichtigung (§ 167 InsO) Vorschlagsrecht einer günstigeren Verwertungsart Verteilung des Erlöses (§§ 170 ff. InsO) abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 9 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
Aussonderung Gegenstand der Aussonderung bewegliche/unbewegliche Sachen dingliche Rechte z.B. Eigentum persönliche Rechte z.B. Forderungen aller Art z.B. Lebens- und Unfallversicherung Voraussetzungen: Aussonderungsobjekt = unbewegliches, bewegliche Sachen, dingliche und persönliche Rechte Bestimmt bzw. bestimmbar: individuell von der zu unterscheiden und feststellbar Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse Geltendmachen des Aussonderungsrecht außerhalb und unabhängig vom Insolvenzverfahren außerprozessual oder prozessual orientiert am materiellen Recht (alle Einreden wie z.B. Verjährung und Einwendungen können unabhängig von der Insolvenz geltend gemacht werden)
Optimierte Regelinsolvenz Maßnahmen Ausübung des Vertragswahlrechts durch den InsOVerwalter § 103 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer § 113 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Miet-/Pachtverträge Handlungsfreiheit durch Erlöschen von Vollmachten, Geschäftsbesorgungsverträgen, Aufträgen.
Schwebende Rechtsgeschäfte 1. Systematik Grundsatz: Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters § 103 InsO 2. Wesentliche Neuerungen Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers insolvenzfest § 107 Abs. 1 InsO anders § 17 KO Verwalterentscheidung gegenüber Eigentumsvorbehaltslieferanten nach dem Berichtstermin § 107 Abs. 2 InsO Kündigungssperre für Vermieter wegen rückständiger Mieten oder Vermögensverschlechterung § 112 InsO Gesetzliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ohne Rücksicht auf Vertragslaufzeit § 109 InsO (3 Jahre ab Eröffnungsantrag) Eingeschränkte Abtretbarkeit.Verpfändung künftiger Bezüge bei Arbeitnehmerinsolvenz
Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, wenn „gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch… Überschuldung…. vorliegt.“ Glaubhaftmachung erforderlich
Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger Einstellung nach Forderungsanmeldung der Gläubiger Voraussetzung: Zustimmungserklärung der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben sofern absonderungsberechtigte Gläubiger bestehen oder Forderungen bestritten wurden, entscheidet InsoGericht nach freiem Ermessen, ob es einer Zustimmungserklärung bedarf oder Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für Steuerrecht Fachanwältin für Insolvenzrecht Westerallee 12, 24937 Flensburg Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57